www.freilassung.de
Zurück zur Startseite  

Übersicht

Aktuelle Meldung
Meldungen
Berichte
Vorschau
Hintergrund

 

Mailingliste
Mail
Suche

 

Übersicht:
Erklärungen BGH/GBA

Kammergericht

Beschluß

(1) 2 StE 11/00 (4/00)

In der Strafsache gegen

[es folgen die Namen, Geburtsdaten und Meldeadressen der Angeklagten sowie die Gefangenennummern und Adressen der Gefängnisse - den in dem Beschluss voll ausgeschriebenen Nachnamen einer Zeugin haben wir gekürzt und weitere eigene Veränderungen durch eckige Klammern gekennzeichnet]

wegen Bildung terroristischer Vereinigungen u.a.

hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin

am 25. September 2001 beschlossen:

Die Anträge der Angeklagten auf Aufhebung,

hilfsweise Außervollzugsetzung der Haftbefehle

werden abgelehnt.

Gründe:

1. Der dringende Tatverdacht gegen die Angeklagten besteht nach wie vor und ist durch die bisherigen Beweisergebnisse der seit dem 17. Mai 2001 durchgeführten Hauptverhandlung nicht in Frage gestellt. Er stützt sich neben den übrigen in den Anklageschriften genannten Beweismitteln vor allem auf die im Ermittlungsverfahren und in der laufenden Hauptverhandlung gemachten Angaben des Zeugen Tarek Mousli.

Bereits bei den vorangegangenen Haftentscheidungen sind (auch) die im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen der Zeugin Karmen T[...], insbesondere ihre Aussage vom 22. Juli 1999 (SAO Bl. 211) berücksichtigt worden, wonach Mousli ihr gegenüber eingeräumt haben soll, unmittelbar als Schütze an dem Anschlag auf den geschädigten Dr. Korbmacher beteiligt gewesen zu sein.

Diese in Widerspruch zu den Angaben Mouslis über seinen Tatbeitrag stehende Bekundung hat in den bisherigen Haftentscheidungen des Bundesgerichtshofes und des Senats aufgrund des Gesamtergebnisses der Ermittlungen nicht dazu geführt, den dringenden Tatverdacht gegen die Angeklagten zu verneinen.

Die in der Hauptverhandlung durchgeführte Beweisaufnahme hat nach vorläufiger Bewertung durch den Senat kein abweichendes Ergebnis erbracht: Der Zeuge Mousli hat seine bisherigen Angaben im Ermittlungsverfahren zum Anschlag auf Dr. Korbmacher wiederholt und bekundet, der Zeugin T[...] nicht gesagt zu haben, daß er es gewesen sei, der auf Dr. Korbmacher geschossen habe. Durch die Vernehmung der Zeugin T[...] in der Hauptverhandlung sind nach vorläufiger Würdigung diese Angaben nicht entscheidend erschüttert worden.

2. Unverändert bestehen bei allen Angeklagten der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 3 Nr. 2 StPO sowie der besondere Haftgrund nach § 112 Abs. 3 StPO und kommen mildere Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft (§ 116 StPO) derzeit nicht in Betracht. Dazu nimmt der Senat auf seine bisherigen Haftentscheidungen Bezug.

3. Die zwischenzeitlich verbüßte Untersuchungshaft führt bei allen Angeklagten angesichts der Bedeutung der Sache und der Straferwartung für den Fall einer Verurteilung noch nicht dazu, daß die weitere Untersuchungshaft unverhältnismäßig wäre.

Dadurch, daß die Bundesanwaltschaft erst kürzlich die Ergebnisse umfangreicher Telefonüberwachungsmaßnahmen gegen den Zeugen Mousli und sein Umfeld ab September 1999 vorgelegt hat, ist zwar ein Umstand eingetreten, der dem Abschluß der Vernehmungen dieses Zeugen derzeit entgegensteht. Eine Verzögerung des Verfahrens entsteht dadurch aber nicht. In Übereinstimmung mit der Verteidigung der Angeklagten Eckle soll zwar die weitere Vernehmung des Zeugen Mousli so lange unterbleiben, bis die Prozeßbeteiligten Gelegenheit hatten, das vorgelegte Material auf seine Beweisrelevanz zu prüfen, um gegebenenfalls  hieraus dem Zeugen Vorhalte machen zu können. Der Senat wird aber, wie bereits in der Hauptverhandlung angekündigt, die Beweisaufnahme durch die Ausschöpfung in der Anklageschrift benannter weiterer wesentlicher Beweismittel (Zeugen, Sachverständige u.a.) fortführen. Die weitere Vernehmung des Zeugen Mousli wird sich hieran anschließen.

Hennig - Lechner - Alban - Hanschke - Genthe

[25. September 2001]

Suche     Mail
http://www.freilassung.de/prozess/bgh_gba/kam250901.htm