Kammergericht
Beschluss
(1) 2 StE 11/00 (4/00)
In der Strafsache gegen Eckle und andere, hier nur gegen
Axel Bruno Haug,
...
wegen Bildung terroristischer Vereinigung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 20. Juni
2003 beschlossen:
Der Antrag auf Aufhebung
des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes
vom 4. Februar 2000 - 1 BGs 45/2000- wird abgelehnt .
Gründe:
Der Angeklagte hat sich seit dem 19. Dezember 1999 in Untersuchungshaft
befinden, zuletzt auf der Grundlage des oben angegebenen Haftbefehls
vom 4. Februar 2000. Mit Beschluss von 28. Februar 2002, auf den
wegen der erteilten Weisungen Bezug genommen wird, hat der Senat
ihn vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont; der Angeklagte
befindet sich seit diesem Tag auf freien Fuß. Sein Antrag,
den Haftbefehl aufzuheben, hat keinen Erfolg.
Es besteht nach wie vor dringender Tatverdacht. Der isolierenden
Betrachtungsweise des Antragsvorbringens, das im Wesentlichen nur
auf einzelne Aspekte zum Vorwurf des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz
abstellt, kann nicht gefolgt werden. Die umfangreichen Angaben des
Zeugen Mousli müssen insgesamt gewertet werden unter Berücksichtigung
der teilgeständigen Einlassungen von drei Angeklagten und der
Ergebnisse der bisher durchgeführten Beweisaufnahme. Auf dieser
Grundlage ist der dringende Tatverdacht nach wie vor gegeben, und
zwar sowohl was den Vorwurf des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz
als auch die übrigen Tatvorwürfe betrifft. die abschließende
Gesamtwürdigung und Darstellung der erhobenen Beweise muss
dem Urteil vorbehalten bleiben.
Dass der Angeklagte unter dem Eindruck des bestehenden Haftbefehls
und der Weisungen an der Hauptverhandlung teilnimmt, besagt nichts
über das Entfallen der weiterhin mit Blick auf die Fluchtgefahr
(§112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und darüber, wie er sich verhalten
wird, sollte er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, die
noch teilweise zu vollstrecken wäre. Es besteht außerdem,
was der Antrag übersieht, der Haftgrund des § 112 Abs.
3 StPO, bei dessen Vorliegen die Aufrechterhaltung der Haft auch
dann gerechtfertigt ist, wenn die für die Annahme von Fluchtgefahr
sprechenden Gründe nur noch geringes Gewicht haben (vgl. BGH,
Beschluss vom 12. November 2002 - StB 17/02 - betreffend den Mitangeklagten
Borgmann).
Hennig
Alban
Lechner
Genthe
Hanschke
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