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Erklärungen BGH/GBA

Kammergericht

Beschluss
(1) 2 StE 11/00 (4/00)

In der Strafsache gegen Eckle und andere, hier nur gegen
Axel Bruno Haug,

...

wegen Bildung terroristischer Vereinigung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 20. Juni 2003 beschlossen:

Der Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 4. Februar 2000 - 1 BGs 45/2000- wird abgelehnt .

Gründe:

Der Angeklagte hat sich seit dem 19. Dezember 1999 in Untersuchungshaft befinden, zuletzt auf der Grundlage des oben angegebenen Haftbefehls vom 4. Februar 2000. Mit Beschluss von 28. Februar 2002, auf den wegen der erteilten Weisungen Bezug genommen wird, hat der Senat ihn vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont; der Angeklagte befindet sich seit diesem Tag auf freien Fuß. Sein Antrag, den Haftbefehl aufzuheben, hat keinen Erfolg.

Es besteht nach wie vor dringender Tatverdacht. Der isolierenden Betrachtungsweise des Antragsvorbringens, das im Wesentlichen nur auf einzelne Aspekte zum Vorwurf des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz abstellt, kann nicht gefolgt werden. Die umfangreichen Angaben des Zeugen Mousli müssen insgesamt gewertet werden unter Berücksichtigung der teilgeständigen Einlassungen von drei Angeklagten und der Ergebnisse der bisher durchgeführten Beweisaufnahme. Auf dieser Grundlage ist der dringende Tatverdacht nach wie vor gegeben, und zwar sowohl was den Vorwurf des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz als auch die übrigen Tatvorwürfe betrifft. die abschließende Gesamtwürdigung und Darstellung der erhobenen Beweise muss dem Urteil vorbehalten bleiben.

Dass der Angeklagte unter dem Eindruck des bestehenden Haftbefehls und der Weisungen an der Hauptverhandlung teilnimmt, besagt nichts über das Entfallen der weiterhin mit Blick auf die Fluchtgefahr (§112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und darüber, wie er sich verhalten wird, sollte er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, die noch teilweise zu vollstrecken wäre. Es besteht außerdem, was der Antrag übersieht, der Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO, bei dessen Vorliegen die Aufrechterhaltung der Haft auch dann gerechtfertigt ist, wenn die für die Annahme von Fluchtgefahr sprechenden Gründe nur noch geringes Gewicht haben (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2002 - StB 17/02 - betreffend den Mitangeklagten Borgmann).

Hennig
Alban
Lechner
Genthe
Hanschke

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