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Verteidigung

In der Strafsache gegen Axel Hang -1 -4/00

Berlin, 13.06.2003

beantrage ich,

den Haftbefehl gegen Herrn Haug aufzuheben.

Begründung:

Mit dem Haftbefehl vom 04.02.2000 und der Anklageschrift vom 30.10.2000 wird Herrn Haug vorgeworfen, zwischen 1985 und 1995 Mitglied in einer terroristischen Vereinigung (Berliner RZ) gewesen zu sein und dabei an den zwischenzeitlich verjährten Anschlägen auf Herrn Hollenberg am 28.10.1986 und auf Dr. Korbmacher am 01.09.1987 beteiligt gewesen zu sein. Des weiteren wird Herrn Haug die Beteiligung an den Sprengstoffanschlägen auf das Gebäude der "zentralen Sozialhilfestelle für Asylbewerber (ZSA)" (05./06.02.1987) und die Siegessäule (15.01.1991) vorgeworfen. Schließlich soll er unerlaubt eine Schreckschusswaffe besessen haben und als Hausmeister des Mehringhofs in Berlin bis 1995 ein Sprengstoff Depot im Mehringhof "verwaltet" haben und damit einen Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz begangen haben.

Herr Haug hat sich in einer schriftlichen Erklärung vom 28.02.2002 zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geäußert und dabei eingeräumt, unter dem Decknamen "Anton" zwischen 1986 bis nach seiner Rückkehr aus Nicaragua 1988 bei der RZ mitgewirkt zu haben. Allerdings habe er den Kontakt zwischenzeitlich wegen seiner Vernehmung im Verfahren gegen Manfred Muder ("Radikalverfahren") und einer von ihm festgestellten Observation entsprechend den konspirativen Regeln der Gruppe abgebrochen. Eine Beteiligung an den Sprengstoffanschlägen und den Personenanschlägen hat Herr Haug ebenso bestritten wie die Verwaltung eines Sprengstoffdepots im Mehringhof.

Insoweit beruht der Tatverdacht gegen Herrn Haug ausschließlich auf den Angaben Tarek Mouslis, der allerdings eingeräumt, selber nie im Rahmen einer "Aktion" mit Axel Haug zu tun gehabt zu haben. Von der Beteiligung des Herrn Haug an den einzelnen Anschlägen, die er hinsichtlich der konkreten Tatbeiträge nicht konkretisieren konnte, will Tarek Mousli von anderen Gruppenmitgliedern erfahren haben. Es handelt sich also um angebliches Wissen vom Hörensagen.

Die bisherige Beweisaufnahme hat keine über Tarek Mouslis Aussage hinausgehende Beweisanzeichen dafür ergeben, dass Axel Haug tatsächlich an den Personen- oder Sprengstoffanschlägen beteiligt war, die den Gegenstand des Haftbefehls vom 04.02.2000 und der Anklageschrift bilden.

Hinsichtlich des angeblichen Sprengstoffdepots im Mehringhof hat die Beweisaufnahme eine Reihe von Beweisergebnissen erbracht, die belegen, dass die Angaben Tarek Mouslis in diesem Punkt nicht zutreffend sind.

Nachdem Tarek Mousli in seinen ersten Vernehmungen Ende 1999 zunächst nur sehr vage Angaben zu dem angeblichen Sprengstoffdepot im Mehringhof machte und sein vermeintliches Wissen über die Mitgliedschaft von Herrn Haug in der Berliner RZ und dessen Beteiligung an den Taten unerwähnt ließ, präsentierte er erstmals am 30.12.1999 sein angebliches Wissen über Axel Haug. Dem vorangegangen war, dass er von .EKHK Schulzke, der die Ermittlungen seitens des BKA führte und die meisten Vernehmungen Tarek Mouslis leitete, nach Weihnachten 1999 nochmals darauf hingewiesen worden war, dass die Kronzeugenregelung zum Jahresende ausläuft. In weiteren Vernehmungen, vor allem im März und April 2000, machte Tarek Mousli dann nähere Angaben zu dem angeblichen Depot und beschrieb dessen genaue Lage innerhalb des Mehringhofs, nämlich in einem Aufzugschacht gegenüber dem Eingang zur Kneipe "Ex". In seiner Vernehmung vom 07.04.2000 gab er sogar an, das Sprengstoffdepot und den Sprengstoff selbst gesehen zu haben.

Aufgrund seiner präzisen Angaben zum Lagerort des Depots wurde am 30.05.2000 eine videodokumentierte Durchsuchung des Mehringhofs durchgeführt, bei der Tarek Mousli den Aufzugschacht wiedererkannte und sich sicher war, dass dort das Sprengstoffdepot war. Nachdem sich am Grund des Aufzugschachts nicht die von ihm erinnerte Stahlplatte fand, bezog er zwei kleinere ehemalige Kabelschächte im sogenannten "Stromraum" und im sogenannten "Garagenraum" im Hof des Mehringhofs in den Kreis der möglichen Ablageorte ein. Weitere Örtlichkeiten schloss er anlässlich der Durchsuchung des Mehringhofes, bei der er sich mithilfe der Videokamera einen Überblick über die Örtlichkeiten verschaffen konnte, kategorisch aus.

Die im Anschluss an die Durchsuchung vom 30.05.2000 vorgenommenen kriminaltechnischen Untersuchungen konnten die Behauptung Mouslis nicht erhärten.

Die im Aufzugschacht und in den bei den Kabelschächten entnommenen Wischproben waren negativ. Der Sachverständige Dr. Kolla hat zu den sogenannten Wischproben angegeben (HV v. 23.05.2002), dass es sich um ein sehr feines Nachweisverfahren für Sprengstoffspuren handelt, mit dem unter geeigneten Bedingungen auch noch Jahre, nachdem der Sprengstoff entfernt wurde, Spurenreste nachgewiesen werden können, die anlässlich der Verdampfung des Sprengöls entstehen. Günstige Bedingungen für eine lange Nachweisbarkeit der Spurenreste sind nach Angaben des Sachverständigen Trockenheit, wenig Licht, Geschlossenheit des Raumes mit wenig Luftzug und niedrige Temperaturen. Die beiden von Tarek Mousli in Betracht gezogenen Kabelschächte im Strom- und im Garagenraum erfüllen alle vier Bedingungen, während der Aufzugschacht wegen des Grundwasserspiegels ständig feucht war.

Wenn man weiter in Betracht zieht, dass im Keller von Tarek Mouslis Wohnung in der Schönhauser Allee, der nicht geschlossen, sondern nur mit einem Bretterverschlag gesichert und überdies nach der Lagerung des Sprengstoffes dort mindestens einmal überschwemmt war, trotz der nach den Behauptungen von Mousli nur relativ kurzfristigen Lagerung von etwa einer Woche deutlich nachweisbare Sprengstoffspuren mittels Wischproben gefunden wurden, dann lässt sich aus den Negativbefunden hinsichtlich der Kabelschächte im Strom- und im Garagenraum der Schluss ziehen, dass dort nicht - wie von der Anklage behauptet - zwischen 1987 und 1995 Sprengstoff gelagert war.

Die beiden Kabelschächte entsprechen ohnehin nicht der Beschreibung, die Tarek Mousli für das Depot gegeben hat. In dem Depot soll nach seinem Bekunden ein Wasserpegel gestanden haben und zwar nicht nur einmalig, sondern für einen längeren Zeitraum. Beide Kabelschächte liegen allerdings oberhalb des Grundwasserspiegels im Mehringhof, so dass dort ein Wasserpegel nur aufgrund einer anderen Quelle über längere Zeit gestanden haben kann. Insoweit hat die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin Uta K. und die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern des Innenhofes des Mehringhofs allerdings ergeben, dass solche anderen Ursachen für einen über längere Zeit stehenden Wasserpegel zu der Zeit, als Tarek Mousli das Depot gesehen haben will, nicht existierten. Die Zeugin Uta K. hat auf Fragen bekundet, dass ihres Wissens in der Zeit, als sie im Mehringhof als Hausmeisterin tätig war (10/1987 bis Mitte 1991) der Stromraum möglicherweise einmal überschwemmt war, der Garagenraum jedoch nicht. Allerdings sei der Hof gelegentlich nach starken Regenfällen voll Wasser gewesen. Die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder des Innenhofs im Mehringhof hat jedoch ergeben, dass sich unmittelbar vor der Tür zum Stromraum ein großes, sich über die gesamte Breite der Tür erstreckendes Abflussgitter befindet und in der weiteren unmittelbaren Umgebung noch zwei weitere große Abläufe vorhanden sind. Selbst wenn dessen ungeachtet mal Wasser vorn Hof in den Strom- oder Garagenraum eingedrungen wäre, hätte dies kaum zur Bildung eines länger stehenden Wasserpegels geführt, weil das Wasser versickert wäre.

Gegen die Nutzung der Kabelschächte in diesen bei den Räumen als Sprengstoff- und Waffendepot spricht nach den Angaben der Zeugin Kübler im Übrigen auch, dass der Stromraum mit dem Halbgeneralschlüssels des Mehringhofs zugänglich war, über den alle Projektmitarbeiter, also eine Vielzahl von Personen, verfügten. Der Garagenraum indes war für die Hausmeister nicht zugänglich, da er mit einem Vorhängeschloss gesichert war, dessen Schlüssel sich in Verwahrung der Nutzer des Garagenraums befand, so dass die Hausmeister des Mehringhofs nicht jederzeit Zugriff auf diesen Raum hatten, sondern nur die Mitarbeiter der betroffenen Projekte.

Gegen den Grund des Aufzugschachtes als Lagerort für das Sprengstoffdepot sprechen eine Vielzahl von Beweisanzeichen:
Am Grund des Aufzugschachtes befindet sich entgegen der Beschreibung von Tarek Mousli keine Stahlplatte, unter der ein weiterer Hohlraum oder Schacht ist. Dies hat die Inaugenscheinnahme des Durchsuchungsvideos ergeben. Ein solcher weiterer mit einer Stahlplatte abgedeckter Schacht am Grund des Aufzuges war entgegen den von Tarek Mousli geäußerten Vermutungen auch früher nicht vorhanden, wie die' Bekundungen der Zeugin Uta K. und das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Niederleithinger ergeben haben. Letzter hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass er bei den Radaruntersuchungen des Schachtgrundes keine Unregelmäßigkeiten in der unter dem Estrich befindlichen Isolierschicht und dem darunter liegenden Fundament aus Stampfbeton erkennen konnte, obgleich dies so sein müsste, wenn dort ein Schacht vorhanden gewesen wäre, der später aufgefüllt wurde.

Die Zeugin K. hat im Übrigen, bestätigt durch den Zeugen V., angegeben, dass der Aufzugschacht nicht nur für die Hausmeister Lothar Ebke und später Axel Haug zugänglich war, sondern auch für andere Personen. So konnte jeweils der diensthabende Hausmeister im Bedarfsfall an den Aufzugschacht gelangen. Darüber hinaus wurde der Aufzugschacht regelmäßig von der Fa. Schoppe und Keil inspiziert, wobei - wie der Zeuge V. bestätigt hat - die Wartungen zwar in regelmäßigen, aber nicht ganz berechenbaren Abständen vorgenommen wurden, weil das genaue Datum von der Planung des verantwortlichen Aufzugmonteurs abhing. Er selbst sei, so der Zeuge V., bei den Wartungsarbeiten unangemeldet im Hausmeisterbüro des Mehringhofs erschienen und habe sich dann von dem diensthabenden

Hausmeister den Aufzugschacht zeigen lassen. Dies sei auch immer prompt geschehen, ohne dass irgendwelche Versuche unternommen wurden, ihn aufzuhalten oder gar die Wartung erst an einem anderen Tag vornehmen zu lassen, um Zeit zu gewinnen.

Namhafte bauliche Veränderungen des Aufzugschachtes seit 1987 konnten in der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Dies ergibt sich aus den Angaben der Zeugen V. und R., die bekundet haben, dass bauliche Veränderungen der Aufzugsanlage von der Wartungsfirma für den TÜV dokumentiert werden müssen, der die Veränderungen abzunehmen hat. Solche Veränderungen waren den Zeugen nicht erinnerlich und sind aus den zugänglichen Dokumentationen des TÜV und der Wartungsprotokolle nicht ersichtlich. Schließlich zeigt bereits die in Augenschein genommene Bauzeichnung der Aufzuganlage aus dem Jahre 1925, dass sich am Grund des Aufzugschachtes ein durchgehendes Fundament ohne einen weiteren im Fundament befindlichen Schacht befindet.

Bereits aus einzelnen, insbesondere aber aufgrund der Gesamtschau dieser Beweisanzeichen ergibt sich, dass die Angaben von Tarek Mousli zu dem angeblichen Sprengstoffdepot im Mehringhof, abgesehen davon, dass sie im Laufe der Vernehmungen Unstimmigkeiten aufweisen, unzutreffend sind. Es kommt letztlich nicht darauf an, ob es sich um bewusst falsche Angaben handelt, etwa um der von Bundesanwalt Monka ausgesprochenen Erwartung nach "Knüllern" gerecht zu werden, oder ob Tarek Mousli falsch informiert wurde, wie es nach seinen Angaben in der polizeilichen Vernehmung vom 16.02.2000 aus Gründen der Verschleierung vorkam, oder ob es sich um schlichte Erinnerungsfehler handelt, was angesichts der Präzision seiner Angaben kaum vorstellbar

ist, denn letztlich kann auf seine nachgewiesenermaßen falschen Angaben eine Verurteilung nicht gestützt werden. Dies hat nicht nur Bedeutung für den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz, sondern auch für die weiteren Herrn Haug zur Last gelegten Taten, da eine Beteiligung von Herrn Haug an diesen Taten nur auf die Angaben von Tarek Mousli gestützt wird, die vom Hörensagen stammen und sich letztlich auf die Behauptung beschränken, Axel Haug sei dabei gewesen. Angesichts des Umstandes, dass Tarek Mousli zum Sprengstoffdepot im Mehringhof nachweislich die Unwahrheit gesagt hat, können seine pauschalen Angaben zur Tatbeteiligung von Axel Haug an weiteren Taten keinen dringenden Tatverdacht begründen. Es bedarf deshalb an dieser Stelle keines weiteren Eingehens auf die weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme, namentlich die Vernehmung der Zeugin Barbara von W. und Elisabeth E. oder des Sachverständigen Dr. Kolla zur Konstruktion des Sprengsatzes beim Anschlag auf die ZSA.

Im Übrigen besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) nicht (mehr). Herr Haug ist seit Ende Februar vergangenen Jahres nach über zwei Jahren und zwei Monaten verbüßter Untersuchungshaft vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden und hat seitdem die gegen ihn verhängten Auflagen erfüllt. So ist er an über 50 Verhandlungstagen zur hiesigen Hauptverhandlung erschienen und mittlerweile bereits wiederholt nach Auslandsaufenthalten im Urlaub wieder zurückgekehrt und hat seinen Pass abgegeben. Da er unverändert namhafte bauliche Veränderungen des Aufzugschachtes seit 1987 konnten in der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Dies ergibt sich aus den Angaben der Zeugen V. und R.r, die bekundet haben, dass bauliche Veränderungen der Aufzugsanlage von der Wartungsfirma für den TÜV dokumentiert werden müssen, der die Veränderungen abzunehmen hat. Solche Veränderungen waren den Zeugen nicht erinnerlich und sind aus den zugänglichen Dokumentationen des TÜV und der Wartungsprotokolle nicht ersichtlich. Schließlich zeigt bereits die in Augenschein genommene Bauzeichnung der Aufzuganlage aus dem Jahre 1925, dass sich am Grund des Aufzugschachtes ein durchgehendes Fundament ohne einen weiteren im Fundament befindlichen Schacht befindet.

Bereits aus einzelnen, insbesondere aber aufgrund der Gesamtschau dieser Beweisanzeichen ergibt sich, dass die Angaben von Tarek Mousli zu dem angeblichen Sprengstoffdepot im Mehringhof, abgesehen davon, dass sie im Laufe der Vernehmungen Unstimmigkeiten aufweisen, unzutreffend sind. Es kommt letztlich nicht darauf an, ob es sich um bewusst falsche Angaben handelt, etwa um der von Bundesanwalt Monka ausgesprochenen Erwartung nach "Knüllern" gerecht zu werden, oder ob Tarek Mousli falsch informiert wurde, wie es nach seinen Angaben in der polizeilichen Vernehmung vom 16.02.2000 aus Gründen der Verschleierung vorkam, oder ob es sich um schlichte Erinnerungsfehler handelt, was angesichts der Präzision seiner Angaben kaum vorstellbar ist, denn letztlich kann auf seine nachgewiesenermaßen falschen Angaben eine Verurteilung nicht gestützt werden. Dies hat nicht nur Bedeutung für den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz, sondern auch für die weiteren Herrn Haug zur Last gelegten Taten, da eine , Beteiligung von Herrn Haug an diesen Taten nur auf die Angaben von Tarek Mousli gestützt wird, die vom Hörensagen stammen und sich letztlich auf die Behauptung beschränken, Axel Haug sei dabei gewesen. Angesichts des Umstandes, dass Tarek Mousli zum Sprengstoffdepot im Mehringhof nachweislich die Unwahrheit gesagt hat, können seine pauschalen Angaben zur Tatbeteiligung von Axel Haug an weiteren Taten keinen dringenden Tatverdacht begründen. Es bedarf deshalb an dieser Stelle keines weiteren Eingehens auf die weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme, namentlich die Vernehmung der Zeugin Barbara von Werder und Elisabeth Erdmann oder des Sachverständigen Dr. Kolla zur Konstruktion des Sprengsatzes beim Anschlag auf die ZSA.

Im Übrigen besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) nicht (mehr). Herr Haug ist seit Ende Februar vergangenen Jahres nach über zwei Jahren und zwei Monaten verbüßter Untersuchungshaft vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden und hat seitdem die gegen ihn verhängten Auflagen erfüllt. So ist er an über 50 Verhandlungstagen zur hiesigen Hauptverhandlung erschienen und mittlerweile bereits wiederholt nach Auslandsaufenthalten im Urlaub wieder zurückgekehlt und hat seinen Pass abgegeben. Da er unverändert über feste Lebens- und Arbeitsverhältnisse in Berlin verfügt, bestehen keine Anhaltspunkte für Fluchtgefahr.

Rechtsanwalt von Schliefen

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