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In der Strafsache gegen Axel Hang -1 -4/00
Berlin, 13.06.2003
beantrage ich,
den Haftbefehl gegen Herrn Haug aufzuheben.
Begründung:
Mit dem Haftbefehl vom 04.02.2000 und der Anklageschrift vom 30.10.2000
wird Herrn Haug vorgeworfen, zwischen 1985 und 1995 Mitglied in
einer terroristischen Vereinigung (Berliner RZ) gewesen zu sein
und dabei an den zwischenzeitlich verjährten Anschlägen
auf Herrn Hollenberg am 28.10.1986 und auf Dr. Korbmacher am 01.09.1987
beteiligt gewesen zu sein. Des weiteren wird Herrn Haug die Beteiligung
an den Sprengstoffanschlägen auf das Gebäude der "zentralen
Sozialhilfestelle für Asylbewerber (ZSA)" (05./06.02.1987)
und die Siegessäule (15.01.1991) vorgeworfen. Schließlich
soll er unerlaubt eine Schreckschusswaffe besessen haben und als
Hausmeister des Mehringhofs in Berlin bis 1995 ein Sprengstoff Depot
im Mehringhof "verwaltet" haben und damit einen Verstoß
gegen das Sprengstoffgesetz begangen haben.
Herr Haug hat sich in einer schriftlichen Erklärung vom 28.02.2002
zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geäußert und
dabei eingeräumt, unter dem Decknamen "Anton" zwischen
1986 bis nach seiner Rückkehr aus Nicaragua 1988 bei der RZ
mitgewirkt zu haben. Allerdings habe er den Kontakt zwischenzeitlich
wegen seiner Vernehmung im Verfahren gegen Manfred Muder ("Radikalverfahren")
und einer von ihm festgestellten Observation entsprechend den konspirativen
Regeln der Gruppe abgebrochen. Eine Beteiligung an den Sprengstoffanschlägen
und den Personenanschlägen hat Herr Haug ebenso bestritten
wie die Verwaltung eines Sprengstoffdepots im Mehringhof.
Insoweit beruht der Tatverdacht gegen Herrn Haug ausschließlich
auf den Angaben Tarek Mouslis, der allerdings eingeräumt, selber
nie im Rahmen einer "Aktion" mit Axel Haug zu tun gehabt
zu haben. Von der Beteiligung des Herrn Haug an den einzelnen Anschlägen,
die er hinsichtlich der konkreten Tatbeiträge nicht konkretisieren
konnte, will Tarek Mousli von anderen Gruppenmitgliedern erfahren
haben. Es handelt sich also um angebliches Wissen vom Hörensagen.
Die bisherige Beweisaufnahme hat keine über Tarek Mouslis
Aussage hinausgehende Beweisanzeichen dafür ergeben, dass Axel
Haug tatsächlich an den Personen- oder Sprengstoffanschlägen
beteiligt war, die den Gegenstand des Haftbefehls vom 04.02.2000
und der Anklageschrift bilden.
Hinsichtlich des angeblichen Sprengstoffdepots im Mehringhof hat
die Beweisaufnahme eine Reihe von Beweisergebnissen erbracht, die
belegen, dass die Angaben Tarek Mouslis in diesem Punkt nicht zutreffend
sind.
Nachdem Tarek Mousli in seinen ersten Vernehmungen Ende 1999 zunächst
nur sehr vage Angaben zu dem angeblichen Sprengstoffdepot im Mehringhof
machte und sein vermeintliches Wissen über die Mitgliedschaft
von Herrn Haug in der Berliner RZ und dessen Beteiligung an den
Taten unerwähnt ließ, präsentierte er erstmals am
30.12.1999 sein angebliches Wissen über Axel Haug. Dem vorangegangen
war, dass er von .EKHK Schulzke, der die Ermittlungen seitens des
BKA führte und die meisten Vernehmungen Tarek Mouslis leitete,
nach Weihnachten 1999 nochmals darauf hingewiesen worden war, dass
die Kronzeugenregelung zum Jahresende ausläuft. In weiteren
Vernehmungen, vor allem im März und April 2000, machte Tarek
Mousli dann nähere Angaben zu dem angeblichen Depot und beschrieb
dessen genaue Lage innerhalb des Mehringhofs, nämlich in einem
Aufzugschacht gegenüber dem Eingang zur Kneipe "Ex".
In seiner Vernehmung vom 07.04.2000 gab er sogar an, das Sprengstoffdepot
und den Sprengstoff selbst gesehen zu haben.
Aufgrund seiner präzisen Angaben zum Lagerort des Depots wurde
am 30.05.2000 eine videodokumentierte Durchsuchung des Mehringhofs
durchgeführt, bei der Tarek Mousli den Aufzugschacht wiedererkannte
und sich sicher war, dass dort das Sprengstoffdepot war. Nachdem
sich am Grund des Aufzugschachts nicht die von ihm erinnerte Stahlplatte
fand, bezog er zwei kleinere ehemalige Kabelschächte im sogenannten
"Stromraum" und im sogenannten "Garagenraum"
im Hof des Mehringhofs in den Kreis der möglichen Ablageorte
ein. Weitere Örtlichkeiten schloss er anlässlich der Durchsuchung
des Mehringhofes, bei der er sich mithilfe der Videokamera einen
Überblick über die Örtlichkeiten verschaffen konnte,
kategorisch aus.
Die im Anschluss an die Durchsuchung vom 30.05.2000 vorgenommenen
kriminaltechnischen Untersuchungen konnten die Behauptung Mouslis
nicht erhärten.
Die im Aufzugschacht und in den bei den Kabelschächten entnommenen
Wischproben waren negativ. Der Sachverständige Dr. Kolla hat
zu den sogenannten Wischproben angegeben (HV v. 23.05.2002), dass
es sich um ein sehr feines Nachweisverfahren für Sprengstoffspuren
handelt, mit dem unter geeigneten Bedingungen auch noch Jahre, nachdem
der Sprengstoff entfernt wurde, Spurenreste nachgewiesen werden
können, die anlässlich der Verdampfung des Sprengöls
entstehen. Günstige Bedingungen für eine lange Nachweisbarkeit
der Spurenreste sind nach Angaben des Sachverständigen Trockenheit,
wenig Licht, Geschlossenheit des Raumes mit wenig Luftzug und niedrige
Temperaturen. Die beiden von Tarek Mousli in Betracht gezogenen
Kabelschächte im Strom- und im Garagenraum erfüllen alle
vier Bedingungen, während der Aufzugschacht wegen des Grundwasserspiegels
ständig feucht war.
Wenn man weiter in Betracht zieht, dass im Keller von Tarek Mouslis
Wohnung in der Schönhauser Allee, der nicht geschlossen, sondern
nur mit einem Bretterverschlag gesichert und überdies nach
der Lagerung des Sprengstoffes dort mindestens einmal überschwemmt
war, trotz der nach den Behauptungen von Mousli nur relativ kurzfristigen
Lagerung von etwa einer Woche deutlich nachweisbare Sprengstoffspuren
mittels Wischproben gefunden wurden, dann lässt sich aus den
Negativbefunden hinsichtlich der Kabelschächte im Strom- und
im Garagenraum der Schluss ziehen, dass dort nicht - wie von der
Anklage behauptet - zwischen 1987 und 1995 Sprengstoff gelagert
war.
Die beiden Kabelschächte entsprechen ohnehin nicht der Beschreibung,
die Tarek Mousli für das Depot gegeben hat. In dem Depot soll
nach seinem Bekunden ein Wasserpegel gestanden haben und zwar nicht
nur einmalig, sondern für einen längeren Zeitraum. Beide
Kabelschächte liegen allerdings oberhalb des Grundwasserspiegels
im Mehringhof, so dass dort ein Wasserpegel nur aufgrund einer anderen
Quelle über längere Zeit gestanden haben kann. Insoweit
hat die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin Uta K. und die
Inaugenscheinnahme von Lichtbildern des Innenhofes des Mehringhofs
allerdings ergeben, dass solche anderen Ursachen für einen
über längere Zeit stehenden Wasserpegel zu der Zeit, als
Tarek Mousli das Depot gesehen haben will, nicht existierten. Die
Zeugin Uta K. hat auf Fragen bekundet, dass ihres Wissens in der
Zeit, als sie im Mehringhof als Hausmeisterin tätig war (10/1987
bis Mitte 1991) der Stromraum möglicherweise einmal überschwemmt
war, der Garagenraum jedoch nicht. Allerdings sei der Hof gelegentlich
nach starken Regenfällen voll Wasser gewesen. Die Inaugenscheinnahme
der Lichtbilder des Innenhofs im Mehringhof hat jedoch ergeben,
dass sich unmittelbar vor der Tür zum Stromraum ein großes,
sich über die gesamte Breite der Tür erstreckendes Abflussgitter
befindet und in der weiteren unmittelbaren Umgebung noch zwei weitere
große Abläufe vorhanden sind. Selbst wenn dessen ungeachtet
mal Wasser vorn Hof in den Strom- oder Garagenraum eingedrungen
wäre, hätte dies kaum zur Bildung eines länger stehenden
Wasserpegels geführt, weil das Wasser versickert wäre.
Gegen die Nutzung der Kabelschächte in diesen bei den Räumen
als Sprengstoff- und Waffendepot spricht nach den Angaben der Zeugin
Kübler im Übrigen auch, dass der Stromraum mit dem Halbgeneralschlüssels
des Mehringhofs zugänglich war, über den alle Projektmitarbeiter,
also eine Vielzahl von Personen, verfügten. Der Garagenraum
indes war für die Hausmeister nicht zugänglich, da er
mit einem Vorhängeschloss gesichert war, dessen Schlüssel
sich in Verwahrung der Nutzer des Garagenraums befand, so dass die
Hausmeister des Mehringhofs nicht jederzeit Zugriff auf diesen Raum
hatten, sondern nur die Mitarbeiter der betroffenen Projekte.
Gegen den Grund des Aufzugschachtes als Lagerort für das Sprengstoffdepot
sprechen eine Vielzahl von Beweisanzeichen:
Am Grund des Aufzugschachtes befindet sich entgegen der Beschreibung
von Tarek Mousli keine Stahlplatte, unter der ein weiterer Hohlraum
oder Schacht ist. Dies hat die Inaugenscheinnahme des Durchsuchungsvideos
ergeben. Ein solcher weiterer mit einer Stahlplatte abgedeckter
Schacht am Grund des Aufzuges war entgegen den von Tarek Mousli
geäußerten Vermutungen auch früher nicht vorhanden,
wie die' Bekundungen der Zeugin Uta K. und das Gutachten des Sachverständigen
Dipl.-Ing. Niederleithinger ergeben haben. Letzter hat in seinem
Gutachten ausgeführt, dass er bei den Radaruntersuchungen des
Schachtgrundes keine Unregelmäßigkeiten in der unter
dem Estrich befindlichen Isolierschicht und dem darunter liegenden
Fundament aus Stampfbeton erkennen konnte, obgleich dies so sein
müsste, wenn dort ein Schacht vorhanden gewesen wäre,
der später aufgefüllt wurde.
Die Zeugin K. hat im Übrigen, bestätigt durch den Zeugen
V., angegeben, dass der Aufzugschacht nicht nur für die Hausmeister
Lothar Ebke und später Axel Haug zugänglich war, sondern
auch für andere Personen. So konnte jeweils der diensthabende
Hausmeister im Bedarfsfall an den Aufzugschacht gelangen. Darüber
hinaus wurde der Aufzugschacht regelmäßig von der Fa.
Schoppe und Keil inspiziert, wobei - wie der Zeuge V. bestätigt
hat - die Wartungen zwar in regelmäßigen, aber nicht
ganz berechenbaren Abständen vorgenommen wurden, weil das genaue
Datum von der Planung des verantwortlichen Aufzugmonteurs abhing.
Er selbst sei, so der Zeuge V., bei den Wartungsarbeiten unangemeldet
im Hausmeisterbüro des Mehringhofs erschienen und habe sich
dann von dem diensthabenden
Hausmeister den Aufzugschacht zeigen lassen. Dies sei auch immer
prompt geschehen, ohne dass irgendwelche Versuche unternommen wurden,
ihn aufzuhalten oder gar die Wartung erst an einem anderen Tag vornehmen
zu lassen, um Zeit zu gewinnen.
Namhafte bauliche Veränderungen des Aufzugschachtes seit 1987
konnten in der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Dies ergibt
sich aus den Angaben der Zeugen V. und R., die bekundet haben, dass
bauliche Veränderungen der Aufzugsanlage von der Wartungsfirma
für den TÜV dokumentiert werden müssen, der die Veränderungen
abzunehmen hat. Solche Veränderungen waren den Zeugen nicht
erinnerlich und sind aus den zugänglichen Dokumentationen des
TÜV und der Wartungsprotokolle nicht ersichtlich. Schließlich
zeigt bereits die in Augenschein genommene Bauzeichnung der Aufzuganlage
aus dem Jahre 1925, dass sich am Grund des Aufzugschachtes ein durchgehendes
Fundament ohne einen weiteren im Fundament befindlichen Schacht
befindet.
Bereits aus einzelnen, insbesondere aber aufgrund der Gesamtschau
dieser Beweisanzeichen ergibt sich, dass die Angaben von Tarek Mousli
zu dem angeblichen Sprengstoffdepot im Mehringhof, abgesehen davon,
dass sie im Laufe der Vernehmungen Unstimmigkeiten aufweisen, unzutreffend
sind. Es kommt letztlich nicht darauf an, ob es sich um bewusst
falsche Angaben handelt, etwa um der von Bundesanwalt Monka ausgesprochenen
Erwartung nach "Knüllern" gerecht zu werden, oder
ob Tarek Mousli falsch informiert wurde, wie es nach seinen Angaben
in der polizeilichen Vernehmung vom 16.02.2000 aus Gründen
der Verschleierung vorkam, oder ob es sich um schlichte Erinnerungsfehler
handelt, was angesichts der Präzision seiner Angaben kaum vorstellbar
ist, denn letztlich kann auf seine nachgewiesenermaßen falschen
Angaben eine Verurteilung nicht gestützt werden. Dies hat nicht
nur Bedeutung für den Vorwurf eines Verstoßes gegen das
Sprengstoffgesetz, sondern auch für die weiteren Herrn Haug
zur Last gelegten Taten, da eine Beteiligung von Herrn Haug an diesen
Taten nur auf die Angaben von Tarek Mousli gestützt wird, die
vom Hörensagen stammen und sich letztlich auf die Behauptung
beschränken, Axel Haug sei dabei gewesen. Angesichts des Umstandes,
dass Tarek Mousli zum Sprengstoffdepot im Mehringhof nachweislich
die Unwahrheit gesagt hat, können seine pauschalen Angaben
zur Tatbeteiligung von Axel Haug an weiteren Taten keinen dringenden
Tatverdacht begründen. Es bedarf deshalb an dieser Stelle keines
weiteren Eingehens auf die weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme,
namentlich die Vernehmung der Zeugin Barbara von W. und Elisabeth
E. oder des Sachverständigen Dr. Kolla zur Konstruktion des
Sprengsatzes beim Anschlag auf die ZSA.
Im Übrigen besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs.
2 Nr. 2 StPO) nicht (mehr). Herr Haug ist seit Ende Februar vergangenen
Jahres nach über zwei Jahren und zwei Monaten verbüßter
Untersuchungshaft vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont
worden und hat seitdem die gegen ihn verhängten Auflagen erfüllt.
So ist er an über 50 Verhandlungstagen zur hiesigen Hauptverhandlung
erschienen und mittlerweile bereits wiederholt nach Auslandsaufenthalten
im Urlaub wieder zurückgekehrt und hat seinen Pass abgegeben.
Da er unverändert namhafte bauliche Veränderungen des
Aufzugschachtes seit 1987 konnten in der Beweisaufnahme nicht festgestellt
werden. Dies ergibt sich aus den Angaben der Zeugen V. und R.r,
die bekundet haben, dass bauliche Veränderungen der Aufzugsanlage
von der Wartungsfirma für den TÜV dokumentiert werden
müssen, der die Veränderungen abzunehmen hat. Solche Veränderungen
waren den Zeugen nicht erinnerlich und sind aus den zugänglichen
Dokumentationen des TÜV und der Wartungsprotokolle nicht ersichtlich.
Schließlich zeigt bereits die in Augenschein genommene Bauzeichnung
der Aufzuganlage aus dem Jahre 1925, dass sich am Grund des Aufzugschachtes
ein durchgehendes Fundament ohne einen weiteren im Fundament befindlichen
Schacht befindet.
Bereits aus einzelnen, insbesondere aber aufgrund der Gesamtschau
dieser Beweisanzeichen ergibt sich, dass die Angaben von Tarek Mousli
zu dem angeblichen Sprengstoffdepot im Mehringhof, abgesehen davon,
dass sie im Laufe der Vernehmungen Unstimmigkeiten aufweisen, unzutreffend
sind. Es kommt letztlich nicht darauf an, ob es sich um bewusst
falsche Angaben handelt, etwa um der von Bundesanwalt Monka ausgesprochenen
Erwartung nach "Knüllern" gerecht zu werden, oder
ob Tarek Mousli falsch informiert wurde, wie es nach seinen Angaben
in der polizeilichen Vernehmung vom 16.02.2000 aus Gründen
der Verschleierung vorkam, oder ob es sich um schlichte Erinnerungsfehler
handelt, was angesichts der Präzision seiner Angaben kaum vorstellbar
ist, denn letztlich kann auf seine nachgewiesenermaßen falschen
Angaben eine Verurteilung nicht gestützt werden. Dies hat nicht
nur Bedeutung für den Vorwurf eines Verstoßes gegen das
Sprengstoffgesetz, sondern auch für die weiteren Herrn Haug
zur Last gelegten Taten, da eine , Beteiligung von Herrn Haug an
diesen Taten nur auf die Angaben von Tarek Mousli gestützt
wird, die vom Hörensagen stammen und sich letztlich auf die
Behauptung beschränken, Axel Haug sei dabei gewesen. Angesichts
des Umstandes, dass Tarek Mousli zum Sprengstoffdepot im Mehringhof
nachweislich die Unwahrheit gesagt hat, können seine pauschalen
Angaben zur Tatbeteiligung von Axel Haug an weiteren Taten keinen
dringenden Tatverdacht begründen. Es bedarf deshalb an dieser
Stelle keines weiteren Eingehens auf die weiteren Ergebnisse der
Beweisaufnahme, namentlich die Vernehmung der Zeugin Barbara von
Werder und Elisabeth Erdmann oder des Sachverständigen Dr.
Kolla zur Konstruktion des Sprengsatzes beim Anschlag auf die ZSA.
Im Übrigen besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§
112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) nicht (mehr). Herr Haug ist seit Ende Februar
vergangenen Jahres nach über zwei Jahren und zwei Monaten verbüßter
Untersuchungshaft vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont
worden und hat seitdem die gegen ihn verhängten Auflagen erfüllt.
So ist er an über 50 Verhandlungstagen zur hiesigen Hauptverhandlung
erschienen und mittlerweile bereits wiederholt nach Auslandsaufenthalten
im Urlaub wieder zurückgekehlt und hat seinen Pass abgegeben.
Da er unverändert über feste Lebens- und Arbeitsverhältnisse
in Berlin verfügt, bestehen keine Anhaltspunkte für Fluchtgefahr.
Rechtsanwalt von Schliefen
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