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Erklärungen BGH/GBA
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Beschluss des 1. Strafsenats des Kammergerichts Berlin
vom 11.10.2001 zum Aussetzungsantrag der Verteidigung
(1) 2 StE 11/00 (4/00)
b.u.v.
Die Anträge
der Verteidigung vom 13. September 2001 auf Aussetzung der Hauptverhandlung
werden abgelehnt.
Gründe:
Der Senat hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden,
ob der Umstand der Generalbundesanwaltschaft nunmehr zum vorliegenden
Verfahren weitere als bisher aktenkundige Ergebnisse von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen
(im folgenden: TÜ- Maßnahmen), die im Verfahren gegen
Tarek Mousli angefallen waren, nachgereicht hat, eine Aussetzung
der Hauptverhandlung angemessen erscheinen läßt (§ 265
Abs. 4 StPO). Das ist nicht der Fall.
Weder die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 244 Abs.
2 StPO) noch die Rücksichtnahme auf Belange der Verteidigung
(§ 338 Nr. 8 StPO) unter dem Aspekt der Gewährleitung eines
fairen Verfahrens und der Fürsorgepflicht gebieten eine derartige
Verfahrensweise. In die Entscheidung über die Aussetzungsanträge
sind die wesentlichen Belange des Strafverfahrens - Wahrheitsermittlung
einerseits, Verfahrensbeschleunigung andererseits - einzubeziehen
und gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung sind
hier folgende Gesichtspunkte bestimmend:
Der Senat hat aufgrund der bisherigen Sichtung in Übereinstimmung
mit der Einschätzung des Bundeskriminalamtes, das sowohl für
das Verfahren gegen Mousli als auch das vorliegende Verfahren nicht
von einer Beweisrelevanz ausgegangen ist, keine Anhaltspunkte dafür,
daß die Ergebnisse der TÜ- Maßnahmen Bedeutung
für die Beurteilung der Schuld- und Rechtsfolgenfrage haben.
Auch die Verteidigung des Angeklagten Göde trägt hierzu
nichts Wesentliches vor. Wenn die weitere Sichtung Beweisrelevanz
für die Schuld- und Rechtsfolgenfrage ergeben sollte, ist es
ohne Weiteres möglich, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung
hierauf zu erstrecken, etwa durch Vorhalte an den Zeugen Mousli,
dessen Vernehmung noch nicht abgeschlossen ist. Der Senat trägt
den Belangen der Verteidigung in Übereinstimmung mit der früheren
Anregung der Verteidigung der Angeklagten Eckle dadurch Rechnung,
daß die weitere Vernehmung der Zeugen Mousli und O. so lange
unterbleiben wird, bis die Prozeßbeteiligten Gelegenheit hatten,
das vorgelegte Material auf seine Beweisrelevanz zu prüfen.
In der Zwischenzeit wird die Beweisaufnahme mit in der Anklageschrift
benannten weiteren wesentlichen Beweismitteln fortgeführt werden.
Eine Aussetzung der Hauptverhandlung würde dazu führen,
daß mit ihr erneut begonnen und die bisher durchgeführte
aufwendige Beweisaufnahme wiederholt werden müßte. Es
liegt auf der Hand, daß dies mit dem - in Haftsachen besonders
nachdrücklichen - Gebot der Verfahrensbeschleunigung nicht
vereinbar ist.
Daher kann auch die Verteidigung mit ihrem Vorbringen, sie sei
aufgrund anderweitiger beruflicher Verpflichtungen nicht in der
Lage, die Tonbandkassetten abzuhören, nicht gehört werden.
Es ist ihr durchaus zumutbar, die Bänder, soweit dies erforderlich
ist, neben der laufenden Hauptverhandlung in angemessener Zeit abzuhören,
zumal jedem Angeklagten zwei Pflichtverteidiger beigeordnet worden
sind, damit auch auf Seiten der Verteidigung das Verfahren zügig
gefördert werden kann.
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