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Übersicht: schriftliches Urteil

D. Rechtliche Würdigung

1) Die Angeklagten haben sich der gemeinschaftlichen Bildung einer terroristischen Vereinigung in der Beteiligungsform der Mitgliedschaft schuldig gemacht (§§ l29, 129a Abs. 1 Nr. 3 (a.F.), 25 Abs. 2 StGB). Sie gehörten den Berliner Revolutionären Zellen an, bei denen es sich um einen auf gewisse Dauer angelegten organisatorischen Zusammenschluß von mehr als drei Personen handelte, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgten und unter sich derart in Beziehung standen, daß sie sich untereinander als Verband fühlten. Sie hatten sich zu dem Zweck zusammengeschlossen, unter anderem Sprengstoffanschläge auf öffentliche Einrichtungen zu begehen. Mithin war die Vereinigung auch auf die Begehung von Taten nach § 311 StGB (a.F.) gerichtet.

Bei den Berliner RZ handelte es sich nicht um zwei Organisationen, sondern um eine Vereinigung, die aus zwei nicht selbständigen Gruppen bestand, deren Mitglieder nur aus Gründen der Sicherheit zur Erschwerung der Strafverfolgung in kleine Einheiten getrennt wurden. Denn Planung, Vorbereitung und Ausübung der Taten geschahen gemeinsam, wobei die Angeklagten Sch. und E. sowie der Angeklagte B. zum Zwecke der Abstimmung gemeinsamen Handelns miteinander Verbindung hielten. Soweit Angeklagte an der unmittelbaren Tatausführung der Anschläge auf Hollenberg und Dr. Korbmacher und der Angeklagte G. durch seine Inhaftierung zur Zeit des Anschlages auf die ZSA nicht unmittelbar beteiligt waren, müssen sie sich das Vorgehen der anderen zurechnen lassen. Durch das Ausscheiden des Zeugen Mousli und später der Angeklagten Sch. und E. und den Übertritt des Angeklagten G. und des Lothar E. zu der Gruppe des Angeklagten B. entstand keine neue Vereinigung, vielmehr setzten sie ihr Tun mit lediglich geringerer Besetzung fort.

a) Die Angeklagten gehörten seit mindestens Ende 1985 der Vereinigung an.

Der Angeklagte Sch. ist vom Landgericht Frankfurt am Main am 15. Februar 2001 vom Vorwurf als Mitglied der Revolutionären Zellen zum Anschlag auf die Teilnehmer der OPEC-Konferenz in Wien am 21. Dezember 1975 Beihilfe geleistet zu haben, freigesprochen worden. Das Verfahrenshindernis des Verbrauchs der Strafklage besteht in soweit nicht. Nach den getroffenen Feststellungen beteiligte er sich nach seinem Untertauchen in den Untergrund im Jahre 1978 bis zu dem Zeitpunkt, als er seine Aktivitäten für die Berliner Revolutionären Zellen aufnahm, weder aktiv am Verbandsleben der RZ (vgl. BGH NJW 2001,1734,1735 f) noch hatte er die Fortsetzung seiner Tätigkeit geplant, sich vielmehr in der Absicht der Beendigung vollständig zurückgezogen; er stand den Revolutionären Zellen auch nicht als "Schläfer" zur Verfügung.

Der Angeklagte G. ist durch Urteil des Landgerichts Berlin am 27. Februar 1989 - rechtskräftig seit dem 11. Mai 1989 - wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden. Auch wenn seinerzeit die Hintergründe der Straftat nicht erkannt worden waren - nämlich die Geldbeschaffung für die Revolutionären Zellen im Rahmender sog. Postsparbuchaktion (oben unter C. VI. 2)) - ist damit Strafklageverbrauch für die Verfolgung der vor der Verurteilung liegenden mitgliedschaftlichen Betätigungsakte des Angeklagten einschließlich der Beteiligung an dem Anschlag auf Dr. Korbmacher eingetreten. Nicht erfaßt davon ist jedoch seine Beteiligung an dem Anschlag auf die ZSA. Denn der Strafklageverbrauch gilt nicht für ein mit § 129 a StGB in Tateinheit stehendes Delikt, das - wie hier § 311 StGB (a.F.) - eine schwerere Strafdrohung enthält.

b) Die Angeklagten E. und Sch. gehörten bis 1990 der Vereinigung an. Wie bereits ausgeführt. belegt das von der Angeklagten E. verfaßte Anti-Patriarchats-Papier nicht die Beendigung ihrer und der Mitgliedschaft des Angeklagten Sch. in den Berliner RZ bereits 1988/89.

Die übrigen Angeklagten waren bis März 1995 Mitglieder der Berliner Revolutionären Zellen. Sie verübten 1991 den Sprengstoffanschlag auf die Siegessäule. Noch 1994 erhielt der Angeklagte G. auf seine Bitte für die RZ über den Zeugen Mousli einen hohen Betrag von Michael W.. Zu dieser Zeit waren die Berliner RZ noch im Besitz des Sprengstoffs. Im März 1995 übergab der Angeklagte G. den restlichen Sprengstoff der Berliner RZ dem Zeugen Mousli zur vorübergehenden Aufbewahrung. Bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bestanden die Berliner RZ, der noch die Angeklagten B., G. und H. angehörten. Danach sind keinerlei Aktivitäten der Berliner RZ festgestellt worden.

c) Tätige Reue gemäß §§ 129 Abs. 6 Nr. 1, 129 a Abs. 5 StGB (a.F.) oder der Strafaufhebungsgrund der §§ 129 Abs. 6 Halbsatz 2. 129 a Abs. 5 StGB (a.F.) liegt bei keinem der Angeklagten vor. Diese Vorschriften setzen voraus, daß sich der Täter freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der terroristischen Vereinigung zu verhindern.

Das Anti-Patriarchats-Papier dokumentiert, wie bereits ausgeführt, nicht das Ende der Mitgliedschaft der Angeklagten Sch. und E. und keine an die anderen gerichtete Aufforderung zum Ausstieg. Für ein derartiges Handeln ergab die Beweisaufnahme auch sonst nichts. Im übrigen reicht die bloße Beendigung ihrer Mitarbeit zur Strafbefreiung nicht aus. Hier fehlt es schon an der Freiwilligkeit. Denn wer, wie die Angeklagten Sch. und E., in seinem weiteren Tun keinen Sinn mehr sieht und die Ziele der RZ nicht mehr für erreichbar hält, handelt nicht freiwillig. Er ist vielmehr gescheitert, und von einer Abkehr von der Vereinigung durch eine auf Entschärfung deren krimineller Aktivitäten gerichteten, wenn auch punktuellen Mithilfe, wie sie die tätige Reue nach den genannten Vorschriften voraussetzt, kann keine Rede sein.

Der Grundsatz in dubio pro reo kann zwar eingreifen, ist aber bei den schweigenden Angeklagten B. und G. jedenfalls dann, wenn die Tatumstände, wie hier, keine Rückschlüsse auf ihre innere Einstellung gestatten, nicht anwendbar. Dies gilt auch für den Angeklagten H., dem der Senat nicht geglaubt hat, bereits 1987/1988 seine Mitarbeit in den Berliner RZ beendet zu haben.

2) Die Angeklagten Sch., E. und B. waren Rädelsführer der Vereinigung (§ 129 a Abs. 2 StGB (a.F.)).

Rädelsführer einer Vereinigung ist, wer maßgeblichen Einfluß auf die Tätigkeit der Organisation hat. Diese Rolle für die Vereinigung kann sich aus seiner Stellung, aus der Bedeutung oder dem Ausmaß seiner Tätigkeit ergeben. In diesem Sinne waren die drei Angeklagten Rädelsführer der Berliner Revolutionären Zellen. Sie nahmen an den "Miez"- Treffen der Revolutionären Zellen teil, d.h. dem Treffen der führenden Mitglieder dieser Vereinigungen, waren die Verbindungsleute der beiden Berliner Gruppen und setzten in ihren jeweiligen Gruppen die auf den "Miez"- Treffen abgesprochenen Taten durch. Die Angeklagten Sch. und B. beeinflußten die Vorbereitung der Taten entscheidend, stellten Spreng- bzw. Brandsätze her und führten die Taten an vorderster Front durch. Die Angeklagten E. und B. waren darüber hinaus Verfasser von Bekennerschreiben, die Angeklagte E. zudem die maßgebliche Theoretikerin.

3) Die Angeklagten B., H. und G. haben sich des gemeinschaftlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (§§ 311 (a.F.), 25 Abs. 2 StGB) in zwei Fällen schuldig gemacht. Bei den Anschlägen auf die ZSA und die Siegessäule sind Sachen von bedeutendem Wert gefährdet worden.

Durch ihre Beteiligung an dem Anschlag auf die ZSA sind die Angeklagten Sch. und E. des gemeinschaftlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (§§ 311 (a.F.), 25 Abs. 2 StGB) schuldig.

Bei den Angeklagten Sch., E., B. und H. steht dieses Delikt zu der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB). Gleiches gilt für die Angeklagten B. und H. auch hinsichtlich des Anschlages auf die Siegessäule.

Der Angeklagte G. hat sich des gemeinschaftlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (ZSA) (§§ 311 (a.F.), 25 Abs. 2 StGB), tatmehrheitlich (§ 53 StGB) hier - zu unter Berücksichtigung des Strafklageverbrauchs ab dem 28. Februar 1989 der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit dem gemeinschaftlichen Herbeifuhren einer Sprengstoffexplosion (Siegessäule) schuldig gemacht. Er ist auch der tateinheitlich mit den letzteren Delikten begangenen Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe nach §§ 40 Abs. 1 Nr. 4, 27 Abs. 1 Nr. 3 SprengG (a.F.) schuldig.

4) Bei den zum Nachteil von Harald Hollenberg und Dr. Korbmacher begangenen gefahrlichen Körperverletzungen ist Strafverfolgungsvejährung eingetreten.

Gleiches gilt für das dem Angeklagten H. zur Last gelegte Sprengstoffdelikt (Depotverwaltung). Die Verjährung beträgt im Hinblick auf die Strafdrohung des § 40 Abs. 1 SprengG (a.F.) nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die erste gegen den Angeklagten gerichtete, die Strafverfolgungsverjährung unterbrechende Handlung war der Erlaß es Durchsuchungsbeschlusses am 14. Dezember 1999 durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes (§ 78 c Abs. 1 Nr.4 StGB). Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte zumindest bis zu diesem Tage den Sprengstoff noch aufbewahrte. Wegen dieses Deliktes hatte kein Freispruch zu erfolgen, weil es zu der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Verhältnis der Tateinheit steht.

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