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Übersicht: schriftliches Urteil

E. Strafzumessung

1) Bei der Strafzumessung ist bei allen Angeklagten mildernd die lange Zeit der Untersuchungshaft und die objektiv lange Verfahrensdauer zu werten. Es kommt hinzu, daß die ihnen jeweils zuzurechnenden Taten lange zurückliegen und zwischen ihnen ein enger situativer Zusammenhang besteht. Die Angeklagten sind zudem sozial eingegliedert und nicht vorbestraft.

Gegen die Angeklagten B. und H. spricht die sehr lange Zeit der Mitgliedschaft in der Vereinigung. Diese währte bei den Angeklagten Sch., E. und G. zwar nicht so lange. dauerte aber immerhin auch mehrere Jahre.

Bei den Taten zum Nachteil von Harald Hollenberg und Dr. Korbmacher ist zwar Strafverfolgungsverjährung eingetreten, doch hindert dies den Senat nicht daran, bei den Angeklagten Sch., E., B. und H. die Taten - wenn auch angesichts der Verjährung in nur geringem Umfang - erschwerend zu werten.

Bei keinem der Angeklagten kommt nach den §§ 129a Abs. 4 (a.F.), 49 Abs. 2 StGB eine Strafmilderung in Betracht.

Da § 129a Abs. 4 StGB (a.F.) die Rädelsführerschaft des Absatzes 2 dieser Bestimmung ausdrücklich nicht erwähnt, kann diese Strafmilderung bei den Rädelsführern Sch., E. und B. von vornherein keine Anwendung finden.

Die Angeklagten G. und H. waren nicht bloße Mitläufer. Ihre Schuld ist nicht gering und ihre Tatbeiträge waren nicht von untergeordneter Bedeutung. Sie beteiligten sich nicht nur an den Taten, soweit sie ihnen zuzurechnen waren, sondern leisteten darüber hinaus bedeutsame Beiträge. So verwaltete der Angeklagte H. - zum Teil gemeinsam mit Lothar E. - als Teilakt der terroristischen Vereinigung in dem erkannten Umfang für die Berliner RZ das Waffen- und Sprengstoffdepot im Mehringhof, und der Angeklagte G. tat sich während seiner ihm rechtlich zuzurechnenden Zeit der Mitgliedschaft in den Berliner RZ als Geldbeschaffer der RZ hervor, nahm damit eine für die Existenz der Vereinigung bedeutsame Aufgabe wahr, versuchte noch 1994 den Zeugen Mousli zu reaktivieren und übergab ihm 1995 den restlichen Sprengstoff zur Aufbewahrung.

2) a) Bei den Angeklagten Sch., E., B. und H. liegt in bezug auf den Anschlag auf die ZSA kein minder schwerer Fall des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (§ 311 Abs. 2 StGB (a.F.)) vor. Denn die Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, daß die mildernden Faktoren nicht beträchtlich überwiegen und der Regelstrafrahmen nicht unangemessen hoch erscheint.

Neben den unter 1) aufgeführten, für alle Angeklagten geltenden Milderungsgründen der langen Untersuchungshaft und Verfahrensdauer, ihrer sozialen Eingliederung und Unvorbestraftheit sowie dem weiten Zurückliegen der Tat wirkt sich zu ihren Gunsten aus, daß der tatsächlich eingetretene Schaden verhältnismäßig gering war. Bei dem Angeklagten Sch. ist des weiteren sein zu diesem Anschlag abgelegtes Teilgeständnis mildernd zu werten.

Bei den genannten Angeklagten fallt demgegenüber strafschärfend ins Gewicht, daß sie die Tat von langer Hand geplant und mit großer Sorgfalt vorbereitet haben. Wäre der beabsichtigte Erfolg eingetreten, hätte dies zu einem beträchtlichen Gebäudeschaden geführt. Schließlich ist die Tat im Rahmen der terroristischen Vereinigung Berliner RZ verübt worden, die darauf gerichtet war, mit bewaffneter Gewalt, auch mittels Brand und Sprengstoffanschlägen, gegen das herrschende System zu kämpfen.

b) Bei dem Anschlag auf die Siegessäule, dessen die Angeklagten B., H. und G. schuldig sind, liegt ebenfalls kein minder schwerer Fall des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion vor.

Zugunsten der Angeklagten sprechen die unter 2) a) genannten allgemeinen Strafmilderungsgründe.

Erschwerend fällt demgegenüber ins Gewicht, daß bereits nach dem Anschlag auf Dr. Korbmacher in den Berliner RZ die Begehung einer solchen Tat diskutiert und diese schließlich von den Angeklagten nach langer Planung und Vorbereitung verübt wurde. Sie beabsichtigten, die Statue der Viktoria, eines der Wahrzeichen von Berlin, vom Sockel zu sprengen, und strebten demzufolge einen hohen materiellen und ideellen Schaden an. Zur Erreichung ihres Zieles wurden nicht weniger gefährliche Explosivstoffe, sondern der hochbrisante Gesteinssprengstoff Gelamon 40 verwendet. Auch diese Tat verübten sie im Rahmen der terroristischen Vereinigung, die mit bewaffneter Gewalt unter anderem durch Begehung von Brand- bzw. Sprengstoffanschlägen gegen die bestehenden Herrschaftsverhältnisse kämpfte.

3) Bei den Angeklagten Sch. und E. sind neben den unter 1) und 2) a) genannten Strafzumessungserwägungen ihre Teilgeständnisse mildernd zu werten, auch haben sie in nicht geringem Maße zu ihrer und der Überführung der übrigen Angeklagten beigetragen.

Nach Abwägung aller für und gegen sie sprechenden Umstände sind unter Berücksichtigung, daß die Mindeststrafe für die Rädelsführerschaft 3 Jahre beträgt, Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und neun Monaten schuldangemessen und ausreichend.

4) Neben den unter 1) und 2) genannten zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten B. sprechenden Umständen ist erschwerend zu werten, daß er an allen Anschlägen beteiligt war. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungserwägungen und der bei ihm vorliegenden Rädelsführerschaft mit der so gegebenen Mindeststrafe von drei Jahren ist eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten schuldangemessen und ausreichend.

5) Auch bei dem an allen Taten beteiligten Angeklagten H. sind die unter 1) und 2) genannten erschwerenden und mildernden Erwägungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus wirkt sich zu seinen Gunsten sein Teilgeständnis aus. Demgegenüber fallt des weiteren die Verwaltung des Waffen- und Sprengstoffdepots im Mehringhof - wenn auch als Einzeltat verjährt, so doch als Teilakt der terroristischen Vereinigung - erschwerend ins Gewicht. Unter Zugrundelegung der Mindeststrafe von einem Jahr (§ 311 Abs. 1 StGB (a.F.) ist nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten schuldangemessen und ausreichend.

6) a) Hinsichtlich des Anschlages auf die ZSA liegt bei dem Angeklagten G. nach § 311 Abs. 2 Halbsatz 2 StGB (a.F.) ein minder schwerer Fall des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion vor. Denn die Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, daß die mildernden Faktoren beträchtlich überwiegen und der Regelstrafrahmen unangemessen hoch erscheint.

Strafschärfend fällt hier ins Gewicht, daß der beabsichtigte Erfolg des Anschlags zu einem großen Schaden geführt hätte.

Demgegenüber ist strafmildernd zu werten, daß der Angeklagte in die Entscheidungsprozesse zu diesem Anschlag nicht eingebunden war. Er hatte sich in Nicaragua aufgehalten, war von dort erst im Dezember 1986 zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr betrieb er nur gelegentlich die Aufklärung des Geländes der ZSA und war wegen seiner Inhaftierung am 5. Februar 1987 an der unmittelbaren Tatausführung nicht beteiligt. Darüber hinaus liegen auch bei ihm die weiteren unter 2) a) genannten, für alle Angeklagten maßgeblichen Strafmilderungsgründe vor, wobei sich der Angeklagte G. zudem am längsten in Untersuchungshaft befand.

Die Mindeststrafe von sechs Monaten ist nach Abwägung aller Umstände schuldangemessen.

b) Bei den übrigen tateinheitlich begangenen Taten muß sich neben den unter 1) und 2) b) erörterten Strafzumessungserwägungen strafmildernd auswirken, daß der Angeklagte G. die Mitgliedschaft in der Vereinigung wegen des Strafklageverbrauchs erst ab dem 28. Februar 1989 anzulasten ist. Zudem befand er sich am längsten in Untersuchungshaft. Andererseits ist strafschärfend zu werten, daß er bis 1995 Aktivitäten für den Bestand der RZ entfaltete, indem er Geld für die RZ beschaffte und versuchte, den Zeugen Mousli zu reaktivieren. Darüber hinaus überbrachte er diesem eine große Menge Sprengstoff der Berliner RZ. Unter Zugrundelegung der Mindeststrafe von einem Jahr für den Anschlag auf die Siegessäule (§ 311 Abs. I StGB (a.F.)) ist nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten schuldangemessen und ausreichend.

c) Unter nochmaliger Berücksichtigung aller erschwerenden und mildernden Strafzumessungserwägungen ist durch Erhöhung der verwirkten Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten die schuldangemessene Strafe für die von dem Angeklagten verübten Taten.

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