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Übersicht: schriftliches Urteil

8) Verbleib des Sprengstoffs der Berliner RZ

Der Zeuge Mousli hat die im Zusammenhang mit der Übergabe des Sprengstoffs durch den Angeklagten G. im März 1995 stehenden Ereignisse, soweit er hierzu aus eigener Wahrnehmung berichten konnte, so wie festgestellt glaubhaft geschildert. Die Bekundungen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar, und sie werden durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt,

a) Daß im Keller des Zeugen in der Schönhauser Allee 46 a Sprengstoff gelagert war, ist belegt durch die Aussagen der Zeugen Slawinski und Weber, die den Diebstahl von Sprengstoff aus diesem Keller glaubhaft eingeräumt haben, ferner durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Kolla, der bei der kriminaltechnischen Untersuchung der dort von dem Zeugen KHK Brandmaier entnommenen Saug- und Wischproben typische Komponenten gewerblicher Sprengstoffe, wie sie auch in Gelamon 40 enthalten sind festgestellt hat. Der entwendete Sprengstoff ist, wie bereits dargelegt (oben unter 4) a) aa) (5)). in der Wohnung des Zeugen Slawinski und im Seegraben sichergestellt und als aus dem Diebstahl in Salzhemmendorf stammendes Gelamon 40 identifiziert worden.

b) Der Senat glaubt dem Zeugen Mousli auch, daß es der Angeklagte G. war, der ihm den Sprengstoff zur Aufbewahrung zukommen ließ. Der Angeklagte G. war bereits 1994 an den Zeugen Mousli herangetreten, um Geld für die RZ zu beschaffen. Da dieser Kontakt erfolgreich verlaufen war, lag es für ihn nahe, sich erneut an den Zeugen zu wenden und ihn um die vorübergehende Aufbewahrung des Sprengstoffs zu bitten, zumal sich der Zeuge bereit erklärt hatte, den RZ nach seinem Ausscheiden weiterhin für Hilfsdienste zur Verfügung zu stehen. Der Senat geht zugunsten der Angeklagten davon aus, daß es sich bei dem übergebenen Sprengstoff um die gesamte, den Berliner RZ noch zur Verfügung stehende Restmenge handelte.

c) Der Zeuge Mousli hat bereits, wie der Zeuge Trede bestätigte, in einem sehr frühen Abschnitt des Ermittlungsverfahrens, am 16. Juni 1999, nicht nur den Besitz des von den Zeugen Slawinski und Weber entwendeten Sprengstoffs gestanden, sondern - was ebenfalls seine Glaubwürdigkeit stützt - eingeräumt, weiteren Sprengstoff besessen zu haben. Er habe diesen noch am selben Abend der Entdeckung des Diebstahls in den Seegraben in Berlin- Buch geworfen. Das ist im Ergebnis dadurch bestätigt worden, daß das Sprengstoffpaket in der von dem Zeugen beschriebenen Verpackung am 24. August 1999 bei einer Durchsuchung des Seegrabens dort von dem Zeugen Golde mittig unter der Dünnschlickschicht gefunden wurde.

d) Während der Zeuge Mousli bei der genannten Vernehmung im Juni 1999 zu der Verpackung noch ausgesagt hatte, daß sich der in seinem Keller zurückgelassene Sprengstoff bereits in einem blauen Müllsack befunden habe, welcher mit einem Klebeband umwickelt gewesen sei, er habe dieses Paket in einem weiteren Müllsack verstaut, hat er dies in der Hauptverhandlung dahin richtiggestellt, daß das Sprengstoffpaket in einem zerfetzten blauen Müllsack gelegen habe, er habe es daraufhin in einen neuen blauen Müllsack gepackt und das Paket mit einem Klebeband umwickelt. Daß es sich so verhalten hat, findet seine Stütze durch die Aussage des Zeugen Weber. Während der Zeuge Slawinski sich an eine aus Müllsäcken bestehende Verpackung der im Keller liegenden Sprengstoffpakete nicht erinnern konnte, ebenso wenig wie der Zeuge H., den die Zeugen Slawinski und Weber nach dem Einbruch mit der Beute besucht hatten, hat der Zeuge Weber bekundet, daß der vorgefundene Sprengstoff mit blauen Müllsäcken und diese wiederum mit Klebekrepp umwickelt gewesen seien. Sie hätten die Sachen durchwühlt, teilweise auf den Flur geräumt, ein Sprengstoffpaket zerrissen und eines mitgenommen. Die Bekundungen des Zeugen sind glaubhaft. Er ist nach dem persönlichen Eindruck deutlich intelligenter als die Zeugen H. und Slawinski letzterer hatte u.a. nicht mehr in Erinnerung, daß er sich wegen Besitzes des bei ihm sichergestellten Sprengstoffs vor dem Jugendgericht hatte verantworten müssen - und hat sich wegen der besonderen Gefährlichkeit der Beute noch gut an das damalige Geschehen erinnern können.

e) Als der Sprengstoff am 24. August 1999 im Seegraben gefunden wurde, befand er sich, wie der Zeuge Trede bekundet hat, nicht an der Stelle, die der Zeuge Mousli bei seiner Vernehmung am 16. Juni 1999 als Einwurfstelle bezeichnet hatte. Seinerzeit hatte der Zeuge angegeben, das Paket in Höhe des Parkplatzes an der Schönerlinder Chaussee eingeworfen zu haben. Dieser Parkplatz erstreckt sich ab der Schönerlinder Chaussee etwa 40 Meter längs zum Seegraben in das Waldgebiet hinein. Das Paket wurde jedoch hinter dem Parkplatz, ca. 195 Meter entfernt von der Schönerlinder Chaussee, entgegen der Fließrichtung des Seegrabens gefunden. Eine vorangegangene Suchaktion der Ermittlungsbehörden am 16. und 17. Juni 1999 im Bereich des Parkplatzes war erfolglos geblieben.

Verteidiger vertraten die Auffassung, der Zeuge Mousli habe die Unwahrheit gesagt, als er im Juni 1999 gegenüber den Ermittlungsbehörden angegeben hatte, er habe den Sprengstoff unmittelbar nach dem Einbruch im März 1995 in den Seegraben geworfen. Sie brachten vor, er habe den Sprengstoff erst nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 7. August 1999 zu der Stelle im Seegraben gebracht, an der er dann letztlich aufgefunden wurde, und ihn dort im Schlick vergraben. Das Abweichen zwischen der von dem Zeugen angegebenen Einwurfstelle und dem tatsächlichen Fundort begründet jedoch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Mousli.

aa) Der Zeuge war, wie er berichtet hat und wie dies auch von der Zeugin T. bestätigt worden ist, nach dem Einbruch in seinen Keller überaus nervös und hektisch. Das leuchtet ohne weiteres ein. Denn er mußte damit rechnen, daß ihm die Polizei auf die Spur kommt, und er mußte daher den übrig gebliebenen Sprengstoff schnellstmöglich beseitigen. Daß er in dieser für ihn sehr bedrohlichen Situation "Hals über Kopf" gehandelt hat und dementsprechend in der Folgezeit nicht mehr in der Lage war, die Einwurfstelle genau zu lokalisieren, ist nachvollziehbar, zumal es nach den in sich schlüssigen Angaben des Zeugen bereits dunkel war, er auf etwaige Passanten achten mußte und die ganze Aktion schnell gehen mußte. Der Zeuge hat zwar angegeben, er sei sich sicher gewesen. das Paket an der von ihm genannten Stelle im Bereich des Parkplatzes eingeworfen zu haben, weil er bei späteren Spaziergängen das Blau des Plastiksackes aus dem Wasser habe durchschimmern sehen. Dies kann jedoch ohne weiteres darauf beruhen. daß er bei diesen Spaziergängen dort tatsächlich einen blauen Plastiksack wahrnahm, dessen sich "Umweltsünder" entledigt hatten, und daß er infolge der geschilderten hektischen Umstände bei seiner eigenen "Entsorgungsaktion" diese Stelle später nicht mehr richtig zuordnete.

bb) Der Senat glaubt dem Zeugen, daß er den restlichen Sprengstoff noch am selben Tag nach der Entdeckung des Diebstahls beseitigte. Nachdem der Angeklagte G. es unter Hinweis auf die möglichen polizeilichen Ermittlungen abgelehnt hatte, den Sprengstoff zurückzunehmen, war es für den Zeugen Mousli, der in der Gefahr stand, in das Blickfeld der Ermittler zu geraten, um so dringlicher, sich des Sprengstoffs zu entledigen. Bei dieser Sachlage schließt der Senat es aus, daß der Zeuge den Sprengstoff über Jahre hinweg aufbewahrt hat.

cc) Es gibt auch keinen den Senat überzeugenden Grund, warum der Zeuge im Juni 1999 der Wahrheit zuwider angegeben haben sollte, den Sprengstoff in Höhe des Parkplatzes im Seegraben versenkt zu haben. Denn er mußte damit rechnen, daß seine Angaben, wie es denn auch geschehen ist, überprüft würden. Einen Vorteil in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren hätte er durch diese objektiv falschen Angaben nicht ziehen können. Die von der Verteidigung geäußerte Vermutung, der Zeuge habe mit dieser Angabe bereits im Juni 1999 Bereitschaft zur Kooperation mit den Ermittlungsbehörden signalisieren wollen, ist nicht plausibel. Denn abgesehen davon, daß der Zeuge in diesem frühen Stadium des Verfahrens ohnehin nicht zu einer umfassenden Kooperation mit den Ermittlungsbehörden bereit war, hätte es sich für ihn aufdrängen müssen, daß eine objektiv falsche Aussage gerade nicht als Zeichen der Kooperationsbereitschaft gewertet werden würde.

dd) Der Senat zweifelt auch unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme im übrigen nicht an dem Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen Mousli, wonach er das Paket bereits im März 1995 in den Seegraben geworfen habe, Bei den von der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz veranlaßten Begehungen des Seegrabenufers in den Jahren 1995 bis 1999 ist zwar das Sprengstoffpaket nicht bemerkt worden. Dies kann jedoch verschiedene Gründe haben, wie etwa den Umstand, daß das Gewässer saisonal mit sog. Entengrütze bedeckt ist. Auch der Eintrag von Ästen, Blättern und ähnlichem biologischem Abfall kann dazu geführt haben, daß das Paket vom Ufer aus nicht mehr sichtbar war oder unbemerkt geblieben ist. Im Nachhinein läßt sich das nicht mehr klären. Soweit die Zeugin T. angegeben hat, daß der Zeuge Mousli das Gebiet am Seegraben erst etwa ab August 1995 gekannt habe, hat sie dies allein aus dem Umstand geschlossen, daß sie und der Zeuge erst ab diesem Zeitpunkt mit ihrem Hund dort spazieren gegangen seien und nicht der Zeuge ihr vorgeschlagen habe, "da oder dort hinzugehen", sondern sie ihm. Tatsachen, die ihre so nicht begründbare Schlußfolgerung ansonsten hätten stützen können, hat sie nicht zu bekunden vermocht. Hinzu kommt, daß die Zeugin auch zu anderen Themenbereichen die Neigung gezeigt hat, sich aus bruchstückhaften Informationen etwas zusammenzureimen und als Tatsache zu bekunden. Der Zeuge Mousli hat demgegenüber überzeugend ausgesagt, daß er die Gegend schon vorher gekannt habe, da er nach der Wende viel, auch im Norden von Berlin spazieren gegangen sei.

ee) Der Senat hat den Sprengstoffsachverständigen Dr. Kolla mit einem Gutachten zu der Frage beauftragt, wie lange der Sprengstoff im Wasser gelegen habe. Ausgehend von dem Umstand, daß die Verpackung des Sprengstoffs auf einer ungefähren Größe von 10 bis 12 cm beschädigt und durch diese Beschädigung offenbar Wasser eingedrungen war, hat der Sachverständige in einer Modellrechnung den Zeitraum errechnet, den es bis zur vollständigen Auflösung des wasserlöslichen Bestandteils Ammoniumnitrat gebraucht hätte. Er hat insoweit einen Ammoniumnitratanteil von 50 % zugrundegelegt. Die äußere Erscheinung des Pakets (Algenbewuchs) und die Auffindesituation unter einer Dünnschlickschicht, so der Sachverständige, ließen für die weitere Abschätzung darauf schließen, daß das Paket zumindest mehrere Wochen an dem Fundort gelegen habe. Wäre es zum Zeitpunkt des Einbringens bereits einseitig geöffnet gewesen, so wäre der Sprengstoff nach 6 Wochen bis 3 Monaten fast vollständig gelöst worden. Da er aber nur zu geringen Teilen angelöst gewesen sei, sei davon auszugehen, daß er erst kurz vor oder während der Bergung mit Wasser in Berührung gekommen sei. Das Paket könne über einen Zeitraum von mehreren Wochen bis mehrere Jahre am Auffindeort unter Wasser gelegen haben. Ein exakter Zeitraum könne nicht angegeben werden. In einem weiteren Gutachten hat der Sachverständige den bereits oben genannten realen Gehalt der Proben an Ammonium- und Natriumnitrat zugrunde gelegt. Mit Blick auf die nur geringe Anlösung ist er auch in diesem Gutachten zu dem gleichen Resultat gelangt, daß der Kontakt des Sprengstoffs mit Wasser erst kurz oder während der Bergung stattgefunden habe. Ein exakter Zeitraum der Liegezeit im Wasser könne bei dieser Sachlage nicht angegeben werden. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung an. Daß die Beschädigung bei der Bergung des Pakets sehr wohl geschehen sein kann, macht die Aussage des Zeugen Golde vom Bundesgrenzschutz deutlich, wonach er mit einer Mistgabel den Schlick durchkämmt habe und dabei auf das im Schlick nicht sichtbar gewesene Paket gestoßen sei. Da das Seegrabenwasser erst am Vortag abgepumpt worden und das Milieu dementsprechend weiterhin wäßrig war, kann der Sprengstoff ohne weiteres bei der Bergung mit Wasser in Berührung gekommen sein.

ff) Der Sachverständige auf dem Gebiet der Klebtechnik Dr. Hartwig hat Teile des vom Müllsack abgelösten Klebebandes untersucht. Entgegen der von ihm geäußerten Vermutung handelte es sich hierbei nicht um das Produkt "tesa 4100", sondern, wie der Sachverständige Galle von der tesa AG ausgeführt hat, wahrscheinlich um das ähnliche, bis 1996/97 hergestellte "NOPI 4065". Der Sachverständige Dr. Hartwig hat festgestellt, daß die von ihm untersuchte Klebmasse auf Naturkautschuk basiert und damit wesentlich wasserbeständiger ist als Klebrnassen auf Polyacrylatbasis. Der Hauptweg für den Abbau von naturkautschukbasierten Klebmassen in einem Gewässer sei die mikrobiologische Degradation durch Bakterien, Algen und Pilze. Für deren Beurteilung sei er, Dr. Hartwig, als Nichtbiologe jedoch nicht sachverständig. Es gebe zwar Hinweise, daß sich das Band nur kurze Zeit, bis zu wenigen Monaten, in dem Graben befunden habe, so insbesondere der Umstand, daß die Klebmasse noch klebte. Es handele sich insoweit aber, wie er ausdrücklich klarstellte, nicht um Beweise im naturwissenschaftlichen Sinn.

gg) Die Limnologin (Binnengewässerkundlerin) mit dem Spezialgebiet Algen Dr. Kasten hat als Sachverständige ein Gutachten darüber erstattet, ob anhand des auf der Paketverpackung befindlichen Kieselalgenbewuchses eine Bestimmung der Lagerzeit des Pakets im Seegraben möglich ist. Grundlage ihres Gutachtens waren drei von dem Müllsack bzw. dem Klebeband entnommene Proben und fünf weitere Proben, die sie im September 2002 aus dem Seegraben an der Fundstelle des Sprengstoffpakets entnahm. Es waren dies Proben der obersten Schlammschichten in etwa 0,6 m Wassertiefe, der Wasserpflanze Ceratophyllum submersum (zum einen Pflanzenabschnitte direkt oberhalb des Sediments, zum anderen solche direkt unter der Wasseroberfläche), der obersten Schlammschicht mit aufliegendem Detritus (teilweise zersetztes Fallaub) sowie eine aus dem Wasser geschöpfte Planktonprobe. Der Bewuchs auf Ceratophyllum kann als Referenz für das Kieselalgenspektrum der Vegetationsperiode Frühjahr bis Herbst angesehen werden, da sich diese Wasserpflanze während der Wintermonate fast vollständig zurückzieht. Die Sedimentproben hingegen repräsentieren das Kieselalgenspektrum in einer Mixtur aus Sommer- und Wintergemeinschaften. Zur Bestimmung der relativen Häufigkeiten der verschiedenen Kieselalgenarten zählte die Sachverständige 500 Kieselalgenschalen pro Probe aus. Für den Vergleich der Proben verwandte sie die in der Ökologie üblichen und anerkannten Indices, nämlich den Sörensen- Index für den Vergleich des Artenspektrums und den Renkonen- Index für den Vergleich des Artenspektrums und der Artenhäufigkeitsverteilung. Ausgehend davon, daß einige Kieselalgen lediglich im Sommer und kaum im Winter vorkommen bzw. umgekehrt, hat die Sachverständige zunächst geprüft, ob sich auf dem untersuchten Material solche Algen mit einem ausgeprägten saisonalen Auftreten befunden haben, was sich jedoch nicht nachweisen ließ. Die Sachverständige hat jedoch festgestellt, daß das untersuchte Material zum Teil echten Algenbewuchs aufwies. Dies spreche für eine längere Verweildauer im Wasser. Echter Bewuchs könne nur unter Licht entstehen, also nicht, wenn das Paket die ganze Zeit über von Schlick bedeckt gewesen wäre. Deshalb kann die Vermutung der Verteidigung, der Zeuge Mousli habe das Paket erst nach seiner Haftentlassung am 7. August 1999 im Schlick des Seegrabens vergraben, nicht richtig sein. Die Sachverständige hat des weiteren festgestellt, daß das auf dem Paket nachgewiesene Kieselalgenspektrum 50 % mehr Arten aufweist als die im Sommer 2003 von ihr an der Fundstelle des Sprengstoffpakets entnommenen, für eine Vegetationsperiode repräsentativen Frischproben. Im Vergleich der Häufigkeitsverteilung der Kieselalgenarten zeigten zudem die vom Paket entnommenen Proben deutlich größere Ähnlichkeiten mit den Proben aus dem - für einen längeren Zeitraum als eine Vegetationssaison repräsentativen - Sediment des Grabens als mit dem für die warme Jahreszeit typischen Bewuchs auf der Wasserpflanze Ceratophyllum. Beide Gesichtspunkte hat die Sachverständige dahin interpretiert, daß das Paket mit einer größeren Wahrscheinlichkeit länger als nur innerhalb einer Vegetationsperiode im Wasser gelegen habe. In einem weiteren Hauptverhandlungstermin, in dem sie die von ihr verwandten, in der Ökologie üblichen und anerkannten Methoden für den Vergleich des Artenspektrums und der Artenhäufigkeitsverteilung erläutert und zur Verdeutlichung der Entsprechung der Ergebnisse einen weiteren Ähnlichkeitsindex, die Jaccard'sche Zahl, angewandt hat, wobei sich das gleiche Verknüpfungsmuster (Ähnlichkeitsverhältnis) zeigte, hat die Sachverständige zwar betont, daß ihr Befund keine eindeutigen Schlüsse zuließe. Sie hat auf Nachfrage aber bestätigt. daß eine größere Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, daß das Paket länger als einen Sommer im Seegraben gelegen habe. Der Senat hat sich dem Gutachten nach sorgfältiger Prüfung und Wertung angeschlossen.

hh) Der Zeuge Mousli hat angegeben, daß das Paket nach dem Einwurf in das Wasser gesunken sei. Die Beweisaufnahme, die sich auch auf diesen Umstand erstreckt hat, hat nicht ergeben, daß dies unzutreffend ist. Nach den gutachterlichen Angaben der Sachverständigen Dr. Kolla und Prof. Dr. Gumlich kommt es für die Beurteilung, ob das Paket (zunächst) schwamm oder (sofort) sank, auf geringste - im Millimeterbereich liegende - Maßdifferenzen an. Das exakte Volumen ließ sich nicht mehr ermitteln, da lediglich flächig- einseitige Fotografien des - zumal aufgerissenen - Pakets nach seiner Bergung im August 1999 vorlagen. Den übereinstimmenden Berechnungen beider Gutachter zufolge wäre das zylinderförmige Paket mit einem unterstellten Gewicht von ca. 4.800 g und einer unterstellten Ursprungslänge von 45 cm bei einem Durchmesser bis zu 11,66 cm. mit einer solchen von 42 cm bis zu einem Durchmesser von 12,1 cm abgesunken. Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. Gumlich die Auffassung vertreten, daß die kleinstmögliche Querschnittsfläche des Pakets einen Durchmesser von 12,2 cm gehabt haben müsse und es daher, gleich ob 42 oder 45 cm lang, nicht untergegangen sein könne. Dies überzeugt jedoch nicht, weil der Sachverständige für den empirischen Nachweis eine Versuchsanordnung mit 20-Eurocent-Münzen verwandt hat. Diese entsprechen zwar im Durchmesser den Gelamon-Stangen, bestehen jedoch aus Metall. Dies bedingt zwischen den einzelnen Münzen recht große Zwischenräume. Da es sich bei Gelamon 40 nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. Kolla jedoch um eine weiche, knetbare Masse handelt, ist es ohne weiteres möglich, daß das von dem Zeugen Mousli mit dem Klebeband geschnürte Paket im Querschnitt kleiner war und folglich ein sinkfähiges Volumen gehabt hatte.

f) Der Zeuge KHK Möller erstellte, wie bereits an anderer Stelle angesprochen, im November 1997 eine Auswertung, in welchen Zusammenhängen 1987 in Salzhemmendorf entwendeter Sprengstoff wieder aufgetaucht war. Dies führte dazu, daß die Ermittlungsbehörden den RZ-Bezug des bei dem Zeugen Slawinski sichergestellten Gelamons 40 erkannten und in der Folge den Zeugen Mousli als Tatverdächtigen ermittelten. Einige Verteidiger haben vorgebracht. daß der Zeuge KHK Brandmaier bereits im Jahr 1995 durch das EDV-System dieselben Informationen wie später der Zeuge Möller erhalten habe, als er, Brandmaier, die Sprengstoffsofortmeldung vom 7. April 1995 bearbeitet habe, die der Zeuge KHK a.D. Krüger von der Berliner Kriminalpolizei an das Bundeskriminalamt betreffend den Fund bei Slawinski gerichtet hatte. Es seien daher bereits zu diesem Zeitpunkt der RZ-Bezug festgestellt und Ermittlungen aufgenommen worden, die allerdings nicht in den Akten dokumentiert worden seien. Der Zeuge Krüger sei angewiesen worden, den RZ-Bezug nicht zu verfolgen.

Diese Hypothese ist schon aus sich heraus nicht plausibel. Die Ermittlungsbehörden hatten großes Interesse, die Straftaten der Berliner RZ aufzuklären, deren Mitglieder aufgrund der erfolgreichen klandestinen Vorgehensweise lange Jahre unbekannt geblieben waren. Es hätte sich daher aufgedrängt, daß das Bundeskriminalamt bereits 1995 an den Zeugen Slawinski herangetreten wäre, wenn es denn bereits zu diesem Zeitpunkt den RZ-Bezug des bei ihm sichergestellten Sprengstoffs erkannt hätte. Eben dies ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr hat sich das BKA nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Schulzke und Trede erst auf der Grundlage des Auswertungsberichts des Zeugen Möller an den Zeugen Slawinski gewandt, dessen Angaben über den Kellereinbruch dann letztlich zur Ermittlung des Tatverdächtigen Mousli führten. Es haben sich in der Beweisaufnahme auch sonst keine Belege für diese Hypothese ergeben. Der Zeuge Brandmaier hat bekundet, daß er seinerzeit bei der EDV-Recherche im Anschluß an die Sprengstoffsofortmeldung vom 7. April 1995 keinen "Treffer" erzielt habe. Er hatte im nachhinein keine Erklärung dafür und hat einen Eingabefehler für möglich gehalten, der ein positives Ergebnis verhindert habe. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, daß der Zeuge die EDV- Recherche versehentlich gar nicht durchgeführt hat. Die Frage, ob jemand an ihn herangetreten sei, die Recherche zu Slawinski ins Leere laufen zu lassen bzw. den Fund bei diesem nicht mit anderen Funden von Gelamon 40 in Verbindung zu bringen. hat er verneint. Der Zeuge Krüger hat bekundet, daß das BKA keinen Einfluß auf seine Ermittlungstätigkeit bezüglich des Sprengstoffundes genommen habe; es habe insbesondere nicht die Ermittlungen an sich gezogen. Soweit es in dem als Antwort auf die Sprengstoffsofortmeldung übermittelten Telex des BKA vorn 11. April 1995 an die Berliner Kriminalpolizei heißt: "hiesige erkenntnisse zu o.a. personalien" - gemeint: des Zeugen Slawinski - "sind dort bekannt", hat die Verfasserin dieses Telex, die Zeugin Mrogalla dies dahingehend erläutert, daß es sich hierbei um eine Standardformulierung handele, die sinngemäß nichts anderes zum Ausdruck bringe, als daß das BKA über keine weiteren Informationen als die in dem Bezugsschreiben (Sprengstoffsofortmeldung) genannten verfüge. Die Bekundungen der Zeugen sind nachvollziehbar und glaubhaft. Sie stehen im Einklang damit, daß für das von Verteidigern behauptete Verhalten der Ermittlungsbehörden ein plausibler Grund nicht erkennbar ist.

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