www.freilassung.de
Zurück zur Startseite  

Übersicht

Aktuelle Meldung
Meldungen
Berichte
Vorschau
Hintergrund

 

Mailingliste
Mail
Suche

Übersicht: schriftliches Urteil

2) Sprengstoffanschlag auf die Zentrale Sozialhilfestelle für Asylbewerber

a) Der Angeklagte Sch. hat sich wie oben unter III. 1) b) ausgeführt zu dem Anschlag auf die ZSA eingelassen. Dieser sei von Anfang an das Projekt des Tarek Mousli gewesen, der den Sprengsatz selbst gefertigt und am Tatort abgelegt habe. Er, Sch., habe auf dessen Bitte das Gelände auf der Seite des Kanals gesichert.

Mit dieser Einlassung machte sich der Angeklagte im Rahmen seiner von taktischen Überlegungen geprägten Angaben den Umstand zu nutze, daß, anders als bei den sog. Knieschußattentaten, der Anschlag auf die ZSA nicht unmittelbar von Zeugen beobachtet worden war. Die Angaben sind jedoch, soweit sie mit den Feststellungen nicht übereinstimmen, widerlegt. Bereits aus sich heraus ist die Einlassung nicht plausibel und damit unglaubhaft. Die Flüchtlingskampagne war nach den Angaben des Angeklagten ein ganz wesentliches Motiv, warum er und die Angeklagte E. sich nach ihrem Aufenthalt im Ausland Mitte der 80er Jahre den Berliner RZ anschlossen. Der Anschlag auf die ZSA fügte sich nahtlos in diese Kampagne ein, und die ZSA war für den Angeklagten Sch. und die anderen Mitglieder der RZ ein geeignetes Objekt, um das gewünschte revolutionäre Zeichen zu setzen. Bei den Anschlägen auf die Zeugen Hollenberg und Dr. Korbmacher, die ebenfalls integraler Bestandteil der Flüchtlingskampagne waren, beteiligte sich der Angeklagte Sch. eigenhändig am unmittelbaren Tatgeschehen. Es liegt daher nahe, daß er auch bei dieser Aktion in der vordersten Reihe mitwirken wollte und dies auch tat zumal er als Praktiker den technischen Ablauf des Tatgeschehens gestalten und kontrollieren konnte. Demgegenüber ist es nicht glaubhaft, daß sich der Angeklagte Sch. dem an Lebensjahren, aber auch an Jahren der Zugehörigkeit zu den RZ deutlich jüngeren Zeugen Mousli untergeordnet haben will, damit dieser "sein Projekt" verwirklichen konnte. Die Behauptung, es habe sich um ein gewissermaßen persönliches Projekt des Zeugen gehandelt, ist auch schon deshalb nicht überzeugend, weil alle anderen Aktionen im Rahmen der Flüchtlingskampagne in den Berliner RZ diskutiert und letztlich mit der Zustimmung aller Mitglieder ausgeführt wurden. Daß dem Zeugen die Aktion gestattet worden sein soll, die ausdrücklich im Namen der RZ durchgeführt wurde, aber nicht die Billigung aller Berliner RZ-Mitglieder gefunden haben soll, ist unglaubhaft. Das gilt auch für die von dem Angeklagten Sch. behaupteten Tatumstände. Danach soll der Zeuge Mousli das weitläufige Gelände über Wochen allein ausgekundschaftet haben: dies entsprach nicht den Gepflogenheiten bei anderen Anschlägen der Berliner RZ, zur Minderung der Entdeckungsgefahr die Observationen durch mehrere Mitglieder durchführen zu lassen. Der im Bau eines Sprengsatzes unerfahrene Zeuge soll einen solchen allein hergestellt haben; die Gefahr der Entdeckung oder eines Fehlschlages, etwa beim Bau des Sprengsatzes, aber auch bei der Ausführung der Tat, hätte ein Sicherheitsrisiko auch für die Berliner RZ insgesamt bedeutet. Und schließlich soll der Zeuge Mousli - ebenfalls anders als bei anderen Anschlägen - das Bekennerschreiben allein im Namen der RZ verfaßt haben, obgleich diese mit dem Anschlag nicht einverstanden gewesen sein sollen.

Widerlegt wird die Einlassung des Angeklagten Sch. durch die Angaben des Zeugen Mousli. Dieser schilderte mit überzeugendem Detailwissen und einleuchtend die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Anschlages so, wie festgestellt. Er differenzierte sorgfältig danach, was er aus eigenem Erleben und was vom Hörensagen erfahren hatte. Lediglich zu dem Einsatz von brisanten Sprengstoffen hat der Zeuge nichts beizutragen vermocht. Dies beeinträchtigt jedoch, wie auszuführen sein wird, die Glaubhaftigkeit seiner Angaben im übrigen nicht.

b) Ziel des Anschlags war nach den Bekundungen des Zeugen Mousli eine Zentralcomputeranlage, auf der nach dem damaligen Kenntnisstand der RZ die Daten von Asylbewerbern gespeichert waren. Die ZSA besaß zwar, wie die Zeugin Eidt bekundet hat, zur Tatzeit noch keinen Zentralrechner, sondern nur einen PC, auf dem die Daten von Asylbewerbern gespeichert waren. Dieser Umstand spricht aber nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Mousli. Es belegt lediglich, daß die Informationen zu dem Anschlagsobjekt insoweit unzuverlässig recherchiert wurden. Immerhin bezeichnete auch der Angeklagte Sch. - freilich nicht mit der Intention, die Glaubwürdigkeit des Zeugen Mousli zu stärken - den vermuteten Zentralcomputer als Anschlagsziel.

c) Verfasserin der im Vorfeld des Anschlages geschriebenen Tatbekennung war die Angeklagte E. unter Mitarbeit des Angeklagten B.; sie redigierte die Erklärung. Auch an diesen Angaben des Zeugen Mousli zweifelt der Senat nicht. Der Zeuge hat bekundet, daß er die Erklärung inhaltlich richtig gefunden habe, ihn allerdings der sprachliche Stil gestört habe: er und die Angeklagte E. seien da nicht "auf einer Wellenlänge" gewesen. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar, wenn man die Tatbekennung zum Anschlag auf Dr. Korbmacher und das sog. Anti-Patriarchats-Papier sowie die von der Angeklagten E. unter dem Titel "Die Wahrheit hat einen Zeitkern" hierzu vorgetragene Erläuterung miteinander vergleicht. Alle drei von ihr verfaßten und/oder mitverfaßten Schriftstücke weisen einen "abgehobenen" Sprachstil aus. Ein solcher Duktus findet sich auch in der Tatbekennung zum Anschlag auf die ZSA. Sätze wie "Mit einem optimierten Verwaltungsapparat und einer rigiden Anwendung des sozialtechnischen Instrumentariums setzt diese rassistische Sonderbehörde Maßstäbe für die Kontrolle kommender sozialer Auseinandersetzungen." oder "Nicht zuletzt erschwert der um die Lager gezogene Stacheldraht eine Vermischung mit dem hier existierenden Milieu." sind beredte Beispiele für eine nicht eben volksnahe Ausdrucksweise. Die in der Hauptverhandlung verlesenen handschriftlichen Einlassungen des Zeugen Mousli unterscheiden sich in ihrer stilistischen Schlichtheit und Klarheit deutlich davon.

d) Aufgrund der Bekundungen des Zeugen Mousli ist erwiesen, daß die Angeklagten Sch., E. und G. sowie der Zeuge Mousli und Lothar E. sich vor dem Anschlag in der von dem Zeugen B. zur Verfügung gestellten konspirativen Wohnung in der Oranienstraße trafen und der Angeklagte Sch. dort einen Sprengsatz baute, der bei der Aktion zum Einsatz kommen sollte.

aa) Der Zeuge Mousli hat schon im Ermittlungsverfahren angegeben, "Jon" habe den Sprengsatz gebaut. Dort hat er, anders als in der Hauptverhandlung, später auch behauptet, "Jon" und "Judith" hätten den Sprengsatz gebaut. Daß die Angeklagte E. dabei maßgeblich, über Handlangerdienste hinaus, mitwirkte, glaubt der Senat nicht; denn der Zeuge hat nie behauptet, die Angeklagte habe über Kenntnisse zum Bau eines solchen Gerätes verfügt, vielmehr stets angegeben, der Angeklagte Sch. sei der Mann für das Praktische gewesen und die Angeklagte die Theoretikerin. Daher überzeugt es auch, daß der Zeuge in der Hauptverhandlung die Angeklagte als am Bau des Sprengsatzes aktiv Beteiligte nicht erwähnte und bekundete, der Angeklagte Sch. habe den Sprengsatz gebaut.

Der Senat ist gleichermaßen davon überzeugt, daß neben den Angeklagten Sch. und E. sowie Lothar E. und dem Zeugen Mousli auch der Angeklagte G. an dem Treffen teilnahm, bei dem ein Sprengsatz hergestellt wurde. In seinen handschriftlichen Aufzeichnungen vom 5./6. Februar 2000 hat der Zeuge Mousli ihn als einen der Anwesenden bezeichnet. In späteren Vernehmungen Ende März und Anfang April 2000 hat er ihn zwar unerwähnt gelassen. Dieser Umstand begründet aber keine Zweifel an der Anwesenheit dieses Angeklagten. Denn in diesen Vernehmungen stand das Handeln des Lothar E. im Mittelpunkt, weshalb es dem Zeugen offenbar darauf ankam, dessen Anwesenheit zu erwähnen, wohingegen andere Personen weniger im Blickpunkt standen. Daß der Zeuge Mousli von seiner eingehenden Darstellung vom 5./6. Februar 2000 abweichen wollte, ist dem nicht zu entnehmen. Der Angeklagte G. spielte im übrigen, da er erst wenige Wochen vor dem Anschlag auf die ZSA aus Nicaragua zurückgekehrt war, in diesem Zusammenhang ohnehin nur eine untergeordnete Rolle. In der Hauptverhandlung führte der Zeuge ihn ohne Unsicherheiten konstant als Anwesenden an; es entstand dabei nie der Eindruck, daß er ihn zu Unrecht belastete.

bb) Die Aussage des Zeugen ist entgegen der Ansicht der Verteidigung des Angeklagten Sch. nicht deshalb unglaubhaft, weil es zu gefährlich gewesen wäre, einen Sprengsatz in Anwesenheit so vieler Leute zu bauen, wie das Schicksal des Hermann Feiling zeige, der sich bei einer solchen Tätigkeit 1978 schwer verletzt habe. Zum einen wurde nach den Bekundungen des Zeugen bei der Fertigung des Sprengsatzes sehr vorsichtig vorgegangen. Dies ist plausibel, weil das Gemisch immerhin hätte abbrennen können, wie der Sachverständige Dr. Ibisch ausgeführt hat. Zum anderen stellte sich der Bau des Sprengsatzes eher als demonstrativer Akt dar, zumal der Sprengsatz so nicht explosiv war, was der Angeklagte Sch. auch wußte, weil er ihn später um Explosivstoffe ergänzte (nachfolgend unter cc)).

cc) Der Zeuge Mousli hat weiter bekundet, der in der Wohnung gefertigte Sprengsatz habe aus einer Mischung von aus Frankreich stammendem orange- rotem Unkraut- Ex und Puderzucker, welches vorsichtig in einer Plastikschüssel zusammengerührt worden sei, und einem ca. 15 - 20 cm großen doppelwandigen, von innen mit Plastik- und teilweise Aluminiumfolie isolierten Pappkarton bestanden. Der Deckel sei so zur Mitte hin gefaltet worden, daß sich an diesem Punkt die maximale Sprengwirkung habe entfalten sollen. Als Zündvorrichtung seien mit Streichholzköpfen präparierte Blitzlichtbirnchen, die er mit E. vorher getestet habe, eine Blockbatterie und Bananenstecker verwandt worden, außerdem ein Wecker, der von außen auf dem Karton angebracht worden sei. Hinsichtlich der Art und Weise der Befestigung des Weckers war sich der Zeuge nicht mehr sicher, ob dieser aufgeklebt war.

Der damals die Ermittlungen führende Zeuge KHK Halfter, der die durch die Explosion verursachten Schäden wie festgestellt beschrieben hat, was durch die vom Tatort gefertigten Lichtbilder bestätigt worden ist, hat weiter ausgesagt, die dort gefundenen Teile seien zum Zwecke kriminaltechnischer Untersuchung und Begutachtung aufgelesen worden. Diese hat der Sachverständige Dr. Ibisch untersucht. In seinem überzeugenden Gutachten, dem sich der Senat aufgrund eigener Würdigung angeschlossen hat, hat er ausgeführt, daß bei den aus dem Bereich des Sprengzentrums und dem Innenraum der ZSA gesicherten Anhaftungen als sprengfähige Substanzen Natriumchlorat, Ammoniumnitrat und Trinitrotoluol (TNT) nachgewiesen worden seien. Ammoniumnitrat und TNT würden in gewerblichen Sprengstoffen verwendet, die auch ohne Verdämmung eine Sprengwirkung erzielten. Das in Frankreich vertriebene Unkrautvernichtungsmittel Unkraut-Ex habe in hoher Konzentration aus Natriumchlorat bestanden. Natriumchlorat und Puderzucker eigneten sich in einem bestimmten Mischungsverhältnis als Explosivstoff in unkonventionellen Sprengvorrichtungen, wenn das Gemisch in eine feste Verdämmung aus Metall eingefüllt und der Behälter fest verschlossen werde. Hinweise auf ein zur Verdämmung eingesetztes Metallbehältnis habe es allerdings im vorliegenden Fall nicht gegeben. Bei Zündung in einem Pappbehältnis, wofür Blitzlichtbirnen verwendet werden könnten, komme es lediglich zu einem schnellen Abbrand der Substanz, nicht aber zu einer Explosion. Der Angeklagte Sch. verwandte also bei dem Anschlag auch die sprengfähigen Substanzen Ammoniumnitrat und TNT, die die an dem Gebäude der ZSA festgestellten Schäden bewirkten, während der in der konspirativen Wohnung hergestellte Sprengsatz mangels ausreichender Verdämmung dazu untauglich war. Dem Zeugen Mousli war nicht bekannt, daß dem Sprengstoff später brisante Sprengstoffe beigefügt wurden. Das vom Sachverständigen Dr. Ibisch im übrigen vorgefundene Spurenbild - Natriumchlorat, Batterieteile, Teile von Bananensteckverbindungen und Teile eines Birnchens, Fragmente von Pappe und Klebeband sowie Teile eines Quarzweckers - belegt die Angaben des Zeugen Mousli und rechtfertigt den vom Senat gezogenen Schluß, daß neben den später zugefügten brisanten Sprengstoffen der von dem Zeugen beschriebene Sprengsatz zum Einsatz kam.

dd) Gegen die Einlassung des Angeklagten Sch., der Zeuge Mousli habe den Anschlag im wesentlichen allein begangen, spricht auch, daß es keinen Sinn macht, wenn der Zeuge den Bau eines objektiv ungeeigneten Sprengsatzes geschildert und den Einsatz der brisanten Sprengstoffe verschwiegen haben sollte. Hätte er die exakte Zusammensetzung des Sprengsatzes gekannt und den Angeklagten Sch., wie dieser behauptet, zu Unrecht belasten wollen, hätte es sich aufgedrängt, den Ermittlungsbehörden die Verwendung von TNT und Ammoniumnitrat mitzuteilen. Mit diesem "Täterwissen" wäre die Glaubhaftigkeit seiner Angaben eher gestärkt worden.

ee) Der Senat ist davon überzeugt, daß der von dem Zeugen Mousli beschriebene Sprengsatz in der von dem Zeugen B. zur Verfügung gestellten konspirativen Wohnung gebaut wurde. Der Zeuge B. hat lediglich erklärt, daß dies nicht stimme; er hat sich im übrigen auf das Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen und sich damit Nachfragen zur weiteren Aufklärung verschlossen. Der Senat glaubt nicht dem Zeugen B., sondern dem Zeugen Mousli. Dieser machte, wie bereits an anderer Stelle dargelegt, eine sehr differenzierte Gesamtaussage, die in vielfacher Hinsicht durch das übrige Beweisergebnis bestätigt wurde. Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige Belastung des Zeugen B. haben sich nicht ergeben. Daß es eine konspirative Wohnung der RZ in der Kreuzberger Oranienstraße gab, hat immerhin auch die Zeugin W. angegeben, die ansonsten bemüht war, den Zeugen Mousli als Lügner darzustellen.

Die genaue Lage der konspirativen Wohnung ist nicht festgestellt worden. Der Zeuge Mousli hat bekundet, daß sie sich in der Nähe seiner damaligen Wohnung Oranienstraße 13 befunden habe, und zwar auf derselben Straßenseite zwischen seiner Wohnung und der nächsten Querstraße Richtung U-Bahnstation Görlitzer Bahnhof. Eine Hausnummer nannte er weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung. Die Verteidigung des Angeklagten G. hat allerdings unter Berufung auf einen entsprechenden Prozeßbericht in der Szenezeitschrift "interim" behauptet, der Zeuge habe in seiner eigenen Hauptverhandlung am 1. Dezember 2000 ausgesagt, daß sich die konspirative Wohnung in der Oranienstraße 7 oder 9 befunden habe. Hieran anknüpfend hat sie den Beweis zu führen versucht, daß der Zeuge B. zwar ab November 1989 in der Oranienstraße gemeldet gewesen sei. nicht jedoch im Januar 1987, und daß er zur fraglichen Zeit weder in der Oranienstraße 7 noch 9 eine Wohnung zur Verfügung gehabt habe, woraus zu folgern sei, daß der Zeuge Mousli gelogen habe.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, daß der Zeuge Mousli in seiner eigenen Hauptverhandlung die Hausnummern 7 oder 9 genannt hat. Die als Zeugen gehörten in dem Verfahren gegen Mousli erkennenden Richter Dr. Dietrich, Halter, Libera und Schaaf und die damaligen Sitzungsvertreter der Bundesanwaltschaft, die Zeugen Griesbaum und Monka, haben die angebliche Einlassung des Zeugen Mousli, ebenso wie dieser selbst, nicht bestätigt. Der Zeuge Monka hat hierzu ergänzend dargelegt, daß zwar von konspirativen Wohnungen die Rede gewesen sei, auch von der Oranienstraße, aber nur am Rande, da dies damals keine Rolle gespielt habe. Die Zeugin Beisheim, die im Auftrag der Verteidigung des hiesigen Verfahrens teilweise die Aussagen des Zeugen Mousli mit stenographiert hatte, hat keine Erinnerung an dessen Einlassungen mehr gehabt und besitzt ihre damaligen Aufzeichnungen nicht mehr. Ihr ist von der Verteidigung ein Schriftstück mit dem Bemerken vorgehalten worden, daß es sich hierbei um ihre damalige Mitschrift handele, in dem es heißt, es hätten auch Treffen in konspirativen Wohnungen stattgefunden. in der Wohnung der Funkgruppe "und in einer Wohnung in der Oranienstraße 7 oder 9". Die Zeugin hat aber nicht bestätigt, daß es sich hierbei tatsächlich um ihre Mitschrift handelte: sie hatte Zweifel daran, die sie mit dem Hinweis auf die abweichende Schrifttype und ihrer Angewohnheit begründete, stets die Worte Staatsanwaltschaft/Staatsanwalt, anders als in dem vorgelegten Schriftstück, mit "StA" abzukürzen. Die Zeugin L., die freimütig eingeräumt hat, einige Berichte für die der sog. Solidaritätsszene zuzurechnenden Internetseite freilassung.de geschrieben zu haben, und die aus ihrer politischen Verbundenheit mit den Angeklagten, von denen sie einige kennt, keinen Hehl machte, hat bekundet, daß nach ihrer Mitschrift der Zeuge Mousli von Treffen in konspirativen Wohnungen "z.B. Oranienstraße 7 oder 9" gesprochen habe. Mit Blick auf das Beweisergebnis zu dieser Frage im übrigen - die Befragung der genannten Richter und Staatsanwälte bezweifelt der Senat aber, daß der Zeuge Mousli sich tatsächlich so geäußert hat, wie von der Zeugin, möglicherweise aufgrund eines Vor- oder Mißverständnisses, notiert. Warum er sich so hätte äußern sollen, nachdem er im Ermittlungsverfahren dies nicht getan hatte, wäre nicht verständlich. zumal die genaue Lage der Wohnung in seiner Hauptverhandlung keine Rolle spielte und die angebliche Benennung "7" oder "9" ohnehin deutlich gemacht hätte, daß der Zeuge sich an die genaue Lage der Wohnung nicht mehr erinnerte.

Auch der Umstand, daß das Bundeskriminalamt in dem Verfahren gegen Unbekannt wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung -2 BJs 169/99-2- nach Anklageerhebung im vorliegenden Verfahren Ermittlungen zu der konspirativen Wohnung, konkret zur Oranienstraße 9, vorgenommen hat, belegt nicht, daß der Zeuge diese Hausnummer (oder die Nummer 7) genannt hat. Der Zeuge Igelmund hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, daß auf der Grundlage von Tarek Mouslis Angaben zu einer von Wolfgang B. zur Verfügung gestellten Wohnung in der Oranienstraße - ohne Benennung von Hausnummern - beim Einwohnermeldeamt Erkundigungen über den Zeugen B. eingeholt worden seien und man dabei auf dessen früheren Wohnsitz in der Oranienstraße 9 gestoßen sei. Dies sei der Ermittlungsansatz gewesen. Man habe den Bewohnern der Oranienstraße 9 mit Blick auf die Angabe des Zeugen Mousli, daß sich in der konspirativen Wohnung zeitweise die Angeklagten Sch. und E. aufgehalten hätten, Fotos von diesen vorlegt. Diese Ermittlungen seien negativ verlaufen, wenn auch zwei Mieter jedoch vage und nicht weiterführende Angaben dahin gemacht hätten, der Angeklagte Sch. bzw. die Angeklagte E. käme ihnen bekannt vor.

e) Der Zeuge Mousli hat das Tatgeschehen in der Nacht zum 6. Februar 1987 und die Nachbereitung des Anschlags, wie im einzelnen festgestellt, geschildert. Dabei hat er sorgfältig zwischen dem, was er selbst unmittelbar erlebt hatte, und seinem Wissen vom Hörensagen unterschieden. So hat er angegeben, daß bei einem Nachbereitungstreffen der Angeklagte Sch. und der gesonderte Verfolgte E. davon berichtet hätten, wie sie den Sprengsatz abgelegt und daß sie zuvor einen Zaun durchtrennt hätten. Die anderen Sicherungsposten während des Anschlages habe er nicht gesehen. Es sei aber auf der Nachbesprechung gesagt worden, daß von der anderen Gruppe alle da gewesen seien. Er, Mousli, sei ursprünglich davon ausgegangen, daß entsprechend der Planung und dessen Anwesenheit bei der Vorbereitung auch der Angeklagte G. in der Tatnacht dabei gewesen sei, habe sich jedoch geirrt.

Die Angaben des Zeugen fügen sich in das Gesamtergebnis der zu diesem Anschlag durchgeführten Beweisaufnahme ein und sind glaubhaft.

aa) Der Angeklagte Sch. hat gegen die Aussage des Zeugen Mousli eingewandt, daß nicht sieben Leute - gemeint: außer ihm und E. die das Terrain sichernden Personen B., H., "Toni", Mousli und (so die Planung) G. - erforderlich gewesen seien, da die Aktion nachts an einem menschenleeren, nicht einsehbaren und unkontrollierten Ort stattgefunden habe. Diese Plausibilitätsüberlegung überzeugt nicht. Das Gelände der ZSA und das angrenzende Bahngelände waren sehr weiträumig. Kontrollen durch Polizei und Wachschutz waren zwar, wie die vorherige Beobachtungen des Geländes ergeben hatten, zur geplanten Tatzeit unwahrscheinlich, mit völliger Sicherheit auszuschließen waren sie aber ebenso wenig wie etwa das Auftauchen von Fahrzeugen oder Passanten auf dem öffentlichen Straßenland an der ZSA. Einer solchen Gefährdung zu begegnen war überaus sinnvoll. Das entsprach auch dem Sicherheitskonzept der RZ. Denn im "Revolutionären Zorn" wird u.a. zu genauer Planung und absoluter Sorgfalt in der Vorbereitung und Durchführung der Taten aufgefordert. So heißt es in "Revolutionärer Zorn" Nrn. 3 und 5: "Bereitet man eine Aktion vor, so muß man immer von den schlechtesten Bedingungen ausgehen. D.h.. jede Eventualität mit einkalkulieren. Die ganze Geschichte immer wieder durchspielen. bis sie nicht 100 % sondern 1000 % sitzt." und in "Revolutionärer Zorn" Nr. 5 weiter: "Das einzige, was einem das Kreuz brechen kann ist ein dicker Fehler oder ein gottverdammter Zufall." Genau das sollte zur Überzeugung des Senats ausgeschaltet werden. und zu der erstrebten größtmöglichen Sicherheit trägt bei einem weitläufigen und unübersichtlichen Gelände eben die Überwachung durch mehrere Personen mit Funkgeräten bei.

bb) Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß der Angeklagte G. (Deckname "Sigi") in der Tatnacht nicht am Tatort anwesend war, denn er befand sich, wie durch die Verlesung der entsprechenden Aktenbestandteile belegt ist, seit dem 5. Februar 1987 morgens bis zum 17. Februar 1987 in Polizeigewahrsam bzw. Untersuchungshaft.

Der Zeuge Mousli hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, "Sigi" sei in der fraglichen Nacht nicht am Tatort gewesen. Im Ermittlungsverfahren war er sich hingegen noch nicht sicher, und er hat dies auch deutlich gemacht. Bei seiner Vernehmung am 30. November 1999 hat er angegeben: "Bei diesem Anschlag sicherten wir (ich selbst stand auf der anderen Seite des Kanals, Toni oder Heiner oder Sigi oder Anton stand glaube ich auf dem Bahngleis). Ich glaube, es waren fast alle, außer Judith, vor Ort.". Diese Aussage betraf eine Information vom Hörensagen, die naturgemäß in der Erinnerung an ein lange Zeit zurückliegendes Ereignis weniger stark verankert wird als unmittelbar Erlebtes. Am 7. Januar 2000, zu einem Zeitpunkt also, als er mehr Zeit gehabt hatte, sich das Geschehen wieder in Erinnerung zu rufen, hat er ausgesagt, daß "Sigi" "vermutlich" beim Sichern in der Nacht des Anschlages beteiligt gewesen sei, "sicher" sei jedoch, daß er bei der Aufklärung zu diesem Anschlag beteiligt war; in diesem Sinne hatte er sich auch in seinen handschriftlichen "Angaben zu Harald G. (DN: Sigi)" vom 5. Januar 2000 geäußert: "Hier war Sigi, glaube ich, beim Sichern beteiligt. sicher aber war er bei der Aufklärung zu diesem Anschlag beteiligt". Seine handschriftlichen Aufzeichnungen vom 9. Januar 2000 enthalten zwar bezüglich der Beteiligung des Angeklagten G. an der Sicherung des Geländes einen solchen einschränkenden Zusatz nicht. Dies findet aber eine naheliegende Erklärung darin, daß im Mittelpunkt dieser Aufzeichnungen nicht der Angeklagte G., sondern Lothar E. und dessen Tatbeiträge standen. Daß der Zeuge zwei Tage nach der vorangegangenen Vernehmung diese revidieren und nunmehr den Angeklagten G. ohne Einschränkung der Anwesenheit am Tatort bezichtigen wollte, läßt sich daraus nicht entnehmen. Dementsprechend hat er auch in der Vernehmung vom 29. Februar 2000, die eingangs die Person des "Sigi" zum Gegenstand hatte, angegeben, daß er zum Anschlag auf die ZSA sicher sagen könne, daß "Sigi" Anfang 1987, also im Januar, bei Diskussionen und dem Ausspähen des Objektes beteiligt war; ob "Sigi" während der Aktion zu den Leuten gehört habe, die auf dem Bahndamm sicherten, wisse er nicht mehr. Erst nach dieser Aussage ist dem Zeuge vorgehalten worden, daß sich der Angeklagte G. zur Tatzeit in Untersuchungshaft befunden hatte; das war dem Zeugen nicht bekannt. Daß der Angeklagte G. entgegen der Planung bei der Tatbegehung nicht anwesend war, konnte der Zeuge Mousli zur Tatzeit nicht erkennen. Er und die übrigen Tatbeteiligten waren getrennt zum Tatort gefahren und dort lag die (geplante) Position des Angeklagten G. außerhalb der Sichtweite des Zeugen. Dementsprechend hat der Zeuge Mousli bei seinen Angaben zur Beteiligung des Angeklagten G. regelmäßig zwischen dessen Teilnahme an der Vorbereitung, derer er sich sicher war, und dessen Anwesenheit zur Tatzeit unterschieden, die er mit ausdrücklichen Einschränkungen versehen hat. Da seine insoweit unsichere Erinnerung durch die ihm später von der Polizei gegebene Information der Verhaftung des Angeklagten G. zur Tatzeit nach seiner Überzeugung widerlegt war, hat er in der Hauptverhandlung dessen Anwesenheit am Tatort verneint. Seine differenzierenden Angaben sprechen für sein Bemühen um eine wahrheitsgemäße Aussage. Der Senat zieht nicht den Schluß, daß mit Ausnahme des Angeklagten G. die übrigen von dem Zeugen genannten Personen nicht vor Ort waren. Der Angeklagte G. war zur Tatzeit in Haft und nur deshalb nicht am Tatort erschienen. Bei den anderen Personen sind Hinderungsgründe nicht bekannt geworden und in dem Nachbereitungstreffen nicht erörtert worden.

weiter

Suche     Mail
http://www.freilassung.de/prozess/urteil/cvii2.htm