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Übersicht: schriftliches Urteil

VII. Aktivitäten der Berliner RZ

1) Schußwaffenattentat auf Harald Hollenberg

Der Zeuge Mousli hat bekundet, die Angeklagten E. und Sch. seien so, wie festgestellt, an dem Anschlag auf Hollenberg beteiligt gewesen. Es habe von Anfang an festgestanden, daß "Jon" und "Judith" die Tatausführung übernehmen sollten; "Jon" habe der Schütze sein sollen. Nach der Tat hätten sie erklärt, sie sei so, wie geplant, durchgeführt worden. Es sei nicht mitgeteilt worden, daß der von Lothar E. und ihm ausgekundschaftete Fluchtweg über den kleinen Bahnübergang nicht gewählt worden sei., "Heiner" statt dessen in der Nähe des Tatortes am Hegauer Weg mit dem Fluchtfahrzeug gewartet habe und dieses gekauft und nicht das gestohlene verwendet worden sei.

a) Der Angeklagte Sch. hat sich zu dem Anschlag auf Hollenberg so, wie oben unter III. 1) a) bereits ausgeführt, eingelassen. Den Namen der Frau, die angeblich die Schützin gewesen sein soll, nannte er nach seiner Haftentlassung erst Monate später in einem Beweisantrag. Zu der Tatausführung räumte er das ein, was aufgrund der bis zu seiner Einlassung durchgeführten Beweisaufnahme ungeachtet der Aussage des Zeugen Mousli ohnehin bewiesen war.

So hat der Zeuge Galonska bekundet er sei mit einem Tieflader in den Hegauer Weg gefahren, um einen Radlader abzuholen. An der Ecke zur Idsteiner Straße habe ein VW Passat vor einem Bauwagen geparkt, dessen Lenker ein Mann mit dunklem Schnurrbart gewesen sei. Eine Frau sei angelaufen gekommen, gefolgt von einem Mann, der ein Klappfahrrad geschoben habe, das sie hastig zusammengeklappt und mit Mühe in dem Passat verstaut hätten, wobei der Fahrer des Fluchtfahrzeugs ausgestiegen sei und geholfen habe. Sie seien dann weggefahren. Er habe geglaubt, daß das Fahrrad gestohlen worden sei und habe deshalb das Kennzeichen des Pkw's notiert. An der Glaubhaftigkeit der widerspruchsfreien und sachlichen Bekundungen dieses unbeteiligten Zeugen, der sich an die Ereignisse noch sehr gut erinnern konnte, bestand kein Zweifel. Mit dieser Aussage stimmt die Einlassung des Angeklagten Sch. überein, er habe das Klappfahrrad geführt, sie seien zu dem in der Nähe geparkten Fluchtfahrzeug gelaufen und hätten das Rad dort verstaut.

b) Harald Hollenberg ist inzwischen verstorben. Der Zeuge KHK Großmann hat ausgesagt, er habe ihn im Krankenhaus informatorisch befragt. Hollenberg habe angegeben, nicht gesehen zu haben - ob der Mann oder die Frau auf ihn geschossen habe; er vermute, daß die Frau es gewesen sei. Denn er habe das Gefühl gehabt, daß die Waffe direkt auf seine Waden aufgesetzt worden sei. Als er sich umgedreht habe, habe er bei dem Mann in der Hand seines ausgestreckten Armes eine Waffe gesehen, nicht bei der Frau. Sie habe 1 m, der Mann 2 m hinter ihm gestanden. In seinen förmlichen Vernehmungen hat Hollenberg im übrigen das Geschehen so, wie festgestellt, geschildert. Als er das Gartentor geöffnet habe, habe er ein Pärchen, das nach seinem Eindruck herumgealbert habe, mit einem Fahrrad in seine Richtung laufend gesehen. Er hat die Frau mit vollem runden Gesicht, großen dunklen Augen und dunklen Haaren beschrieben. Die Aussagen des Harald Hollenberg sind, soweit er Tatsachen bekundete, glaubhaft. Sie sind detailreich und weisen eine große Konstanz auf.

Der Angeklagte Sch. hat sich die Vermutung des Geschädigten, eine Frau habe geschossen, dessen Beschreibung der Frau und den Umstand, daß in dem Flugblatt "Geschlechterkampf im Untergrund - Teil 2" (Näheres unter dd)) ausgeführt wurde, "im übrigen war es eine Frau, die auf Hollenberg geschossen hat", zur Überzeugung des Senats mit dem Ziel zu nutze machen wollen, die Angeklagte E. zu entlasten und den Zeugen Mousli als Lügner hinzustellen. Die Aussage des Geschädigten vermag jedoch die Behauptung des Angeklagten nicht zu stützen. Denn Harald Hollenberg äußerte zu der Frage, wer der Schütze war, nur auf Schlußfolgerungen beruhende Vermutungen; die Abgabe der Schüsse hatte er nicht gesehen. Seine Annahme, die Frau habe geschossen, weil er den Eindruck gehabt habe, die Waffe sei aufgesetzt gewesen, hat sich nicht bestätigt. Aufgrund des überzeugenden Untersuchungsberichtes des Sachverständigen Glietz, dem sich der Senat nach eigener Würdigung angeschlossen hat, steht fest, daß es sich nicht um aufgesetzte Schüsse handelte, die Waffe vielmehr in einer Entfernung von etwa 1 m abgefeuert wurde. Der Zeuge irrte also insoweit. Zweifelsfrei aber sah er den Mann mit der Waffe in der Hand, der ihm zurief: "Keine Bewegung!"

c) Nachdem sich die Angeklagten Sch., E. und H. eingelassen hatten, benannte die Verteidigung des Angeklagten Sch. die Zeugin Barbara W. zum Beweis dafür, daß sie die Schützin gewesen sei.

aa) Die Zeugin, eine examinierte Sozialarbeiterin, hat bekundet, es sei ihr nicht leicht gefallen, sich zur Aussage bereit zu erklären, doch ertrage sie es nicht, daß jemand für eine Sache beschuldigt werde, die er nicht gemacht habe. Sie kenne Sabine E., Rudolf Sch. und Axel H.. Am Morgen des 28. Oktober 1986 habe sie Sch. am S-Bahnhof Zehlendorf getroffen. Sie habe eine Jacke, eine etwas weitere Hose, einen Mantel bis zum Knie und eine schwarze Perücke, die sie im KaDeWe gekauft habe, getragen. Sie seien ins Auto gestiegen und zur Idsteiner Straße gefahren. An der "Hegener Straße oder Weg" seien sie ausgestiegen, hätten das Klappfahrrad herausgenommen und seien zu der Adresse von Hollenberg gelaufen. Sch. habe ihr auf dem Weg eine Pistole gegeben. Dort hätten sie gewartet, bis er herausgekommen sei. Sie habe zwei Schüsse auf Hollenberg abgegeben, sei schnell zum Auto gelaufen. Im Auto habe sie die Jacke ausgezogen und die Perücke abgesetzt, die Pistole habe sie nach vorne gereicht. Am S-Bahnhof Zehlendorf sei sie ausgestiegen und mit der S-Bahn weggefahren. Gegen Mittag hätten sie sich in einer Wohnung in der Oranienstraße getroffen, um abzuklären, ob alles gut gelaufen sei. Sch. und sie seien zuerst da gewesen, Mousli sei etwas später gekommen und habe erklärt, daß die Fahndung eingeleitet worden sei. Er habe sie in den Arm genommen, sie beglückwünscht und gesagt: "Gut so." Die Zeugin hat keine weiteren zusammenhängenden Angaben gemacht, sondern hat ausschließlich, soweit es auf ihrer Linie lag, auf Fragen oder Vorhalte geantwortet. Dabei hat sie ausgesagt, sie hätten die Tat geplant und vorbereitet. Sch. und sie seien mit ihrem Auto nach Frankreich gefahren, an die Küste, in die Normandie, wo sie unter Anleitung des Angeklagten Sch. schießen geübt habe, weil sie keine schweren Verletzungen habe verursachen wollen. Sie habe allein die Gewohnheiten von Hollenberg ausgekundschaftet; zweimal sei sie mit Sch. dort gewesen. Auch Tarek Mousli habe den Ort ausgecheckt. Sie hätten einige Zeit mit dem Klappfahrrad geübt. Es sei ein grüner VW Passat Kombi gekauft worden. Das alles habe Ende 1985 angefangen. Ihr Motiv sei die Situation der Flüchtlinge gewesen. Hollenberg sei für den Brand, bei dem Menschen umgekommen seien, verantwortlich gewesen. Von Diskussionen mit Sch., E. und Mousli wisse sie nichts. Von dem Bekennerschreiben habe sie später erfahren. Mousli habe sie 1986 im Zusammenhang mit der Tat kennengelernt. Sie habe nichts davon gehört, daß er Bedenken gehabt habe, auf Menschen zu schießen. Er sei zur Tatzeit nicht am S-Bahnhof Zehlendorf gewesen; er habe sich bei Alpha-Text aufgehalten. Es sei klar gewesen, daß das Auto abgebrannt werde. Wer den Brandsatz hergestellt habe, wisse sie nicht. Sie habe Mitte der 70er Jahre in den USA mal geschossen. Sie wisse nicht, ob sie mit der beim Anschlag verwendeten Waffe in Frankreich geübt habe. In welchem Ort sie dort gewohnt hätten, wisse sie nicht. Der nächstgrößere Ort sei wohl La Rochelle gewesen. Sie sei nicht Mitglied der Roten Zora gewesen. Axel H. kenne sie seit Ende 1970. Er habe im "Spectrum", im "Ex" und in einer Weinhandlung gearbeitet. Sabine E. kenne sie seit Ende 1970/ Anfang 1971, Sch. seit 1986; sie habe ihn in einer Wohnung in der Oranienstraße kennen gelernt. Sie habe nicht gewußt, daß E. untergetaucht gewesen sei, sie habe aber gewußt, daß sie Illegale gewesen sei. Nach deren Haftentlassung habe sie sie einmal gesehen.

In Vorbereitung ihrer Aussage vor dem Senat habe ein länger dauerndes Treffen stattgefunden, an dem ihr Rechtsanwalt Dr. Zieger, sie und die Rechtsanwälte Eisenberg, Becker. Euler, Dr. König und Studzinsky teilgenommen hätten, ein weiteres Treffen mit Dr. Zieger, Euler und ihr und möglicherweise noch ein Treffen mit Dr. Zieger, ihr und Rechtsanwalt Becker. Einzelheiten der Aussage seien nicht besprochen worden. Sie wolle sich nicht dazu äußern, ob die Anwälte Fragen gestellt hätten. Rechtsanwalt Dr. Zieger habe zuvor Akten erhalten. Sie habe die Einlassungen von Sch. und H. gelesen.

Im übrigen verweigerte die Zeugin unter Berufung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht Angaben

  • zu den Angeklagten B. und G.
  • zu .,Heiner", "Sigi" und "Toni"
  • wie viele und welche Personen an dem Anschlag auf Hollenberg beteiligt waren
  • zu den RZ und Sch. im übrigen
  • ob Sch. Mitglied der Berliner RZ war
  • wer wegen des Anschlages auf Hollenberg an sie herantrat
  • seit wann sich die Angeklagte E. in Berlin aufhielt
  • zu ihrem, der Zeugin, Decknamen
  • was sie von Albartus hörte, dessen Decknamen
  • wer das Fluchtfahrzeug kaufte
  • wer es gefahren hat.

bb) Die Aussage der Zeugin ist nicht glaubhaft. Schon ihr Aussageverhalten als solches, das dem der Angeklagten Sch. und E. entspricht, macht deutlich, daß sie keine umfassende wahrheitsgemäße Darstellung geben, jede über deren Angaben hinausgehende Belastungen der übrigen Angeklagten vermeiden und insoweit Fragen tunlichst nicht beantworten wollte. Der Senat ist überzeugt, daß sie nicht die Schützin war, und hält es für ausgeschlossen, daß eine Frau an der Tat beteiligt war, die nicht den Berliner RZ angehörte. In anderem Zusammenhang pochte der Angeklagte Sch. darauf, daß die RZ eine hoch klandestine, konspirativ arbeitende Vereinigung waren. Wenn das so war, und daran besteht bereits aufgrund der RZ-Schriften und der Aussage des Zeugen Mousli kein Zweifel, dann zieht man zur Tatbegehung vernünftigerweise keine externe Person hinzu. Die Beteiligung der Zeugin als Schützin wäre allenfalls dann nachvollziehbar, wenn sie Mitglied der Roten Zora gewesen wäre; das aber hat die Zeugin bestritten. Sollte eine Frau die Schützin sein - warum, ist von dem Angeklagten Sch. nicht erklärt worden -, dann hätte die Angeklagte E. als Mitglied der Vereinigung zur Verfügung gestanden. Hätte eine Frau tatsächlich geschossen und hätte man das für so wichtig gehalten, wäre das mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits in dem Bekennerschreiben herausgestellt worden; das aber ist nicht geschehen. Es ist auch nicht einsehbar, warum jemand als Schütze genommen werden sollte, mit dem der Angeklagte Sch. erst Schießübungen machen mußte, wenn er selbst kundig genug war, wovon auszugehen ist, weil er der Zeugin das Schießen beigebracht haben soll. Letzteres bestätigt übrigens die Aussage des Zeugen Mousli, "Jon" sei ein kundiger Schütze. Es hätte auch dem oben beschriebenen Sicherheitskonzept der RZ widersprochen, eine verhältnismäßig ungeübte Person schießen zu lassen. Im "Revolutionären Zorn" Nr. 5 hieß es, wie bereits erwähnt: "Bereitet man eine Aktion vor, so muß man immer von den schlechtesten Bedingungen ausgehen, d.h. jede Eventualität mit einkalkulieren. Die ganze Geschichte durchspielen, bis sie nicht 100% sondern 1000% sitzt. ... Wer ein Material oder eine Waffe nicht absolut beherrscht, d.h. vor allem auch äußerst sorgfältig damit umgeht, bringt sich und andere damit um, bevor er dem Feind schaden kann." Dem hätte es nicht entsprochen, eine Frau als Schützin hinzuzuziehen, die 1975, also über 10 Jahre vor der Tat, in den USA - wenn auch, wie der Senat aufgrund eines Beweisantrages als wahr unterstellt hat, intensive - Schießübungen mit Pistolen unternommen und in Frankreich mehrere Tage geübt hatte.

Die Zeugin schilderte die Tatausführung zunächst in einem ganz groben Raster und erst auf Fragen und Vorhalte äußerte sie sich jeweils nur in kargen Sätzen, ohne die Fragen oder Vorhalte zum Anlaß zu nehmen, eine geschlossene Darstellung zu den erfragten Sachverhalten zu geben, die die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage hätte vermitteln können. Sie konnte weder die Farbe der Waffe noch deren Kaliber angeben. Sie sagte zwar, daß bei der Tat auf die Waffe ein Schalldämpfer aufgesetzt war, nicht aber, ob sie in Frankreich mit der Tatwaffe und aufgesetztem Schalldämpfer geübt hatte. Ihre Aussage wirkte einstudiert, Ihren Angaben fehlte vollständig der ideologische Überbau der RZ; von der Flüchtlingskampagne, in deren Rahmen sich die Berliner RZ für das Bleiberecht von Ausländern einsetzten, hatte sie lediglich gehört. Nach den Angaben der Zeugin war sie in die Diskussionen der Gruppe oder Gruppen über den Anschlag nicht eingebunden. Auch das widersprach dem oben (VI. 8)) beschriebenen Konzept der RZ, nach dem man sich genau kennen, alles eingehend diskutieren und sich vertrauen sollte.

Befragt, was der Zeuge Mousli für ein Mensch sei, konnte sie keine Angaben machen und erklärte nur, wenn er sich etwas vorgenommen habe, setze er das auch durch. Die Zeugin räumte ein, die Einlassungen der Angeklagten Sch. und H. gelesen zu haben, daß ihr Rechtsanwalt Dr. Zieger Akten erhalten habe und mehrere Gespräche mit Verteidigern stattgefunden hätten, Der Senat schließt daraus, daß dies alles geschah, um die Zeugin über das Aussageverhalten der beiden Angeklagten zu unterrichten und ihr Gelegenheit zu geben, auf der Grundlage dieser Informationen ihr Aussageverhalten einzurichten. Dem entsprach die Zeugin. Das wurde auch darin deutlich, daß sie, abgesehen von dem Aufenthalt in Frankreich, den der Angeklagte Sch. zunächst nicht erwähnt hatte. und der Behauptung, auch sie und Sch. hätten die Gewohnheiten Hollenbergs ausgekundschaftet - auch davon hat Sch. nicht gesprochen - sich an die Einlassungen der Angeklagten Sch. und H. hielt. Darüber hinausgehende Fragen beantwortete sie, wie erwähnt, mit dem Hinweis auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nicht und sie hielt sich insbesondere an deren Linie, zu anderen Angeklagten nichts zu sagen. In seiner ersten Einlassung hatte der Angeklagte Sch. von dem angeblichen Aufenthalt in Frankreich nichts gesagt. Wenn er tatsächlich stattgefunden hätte, hätte es bei einem für die Verteidigung so wesentlichen Umstand nahe gelegen, ihn schon damals zu erwähnen. Zur Überzeugung des Senats steht fest, daß dieser - über die Zeugin eingeführt und in einer nachgeschobenen Erklärung von dem Angeklagten Sch. bestätigt - nachträglich erfunden wurde, um das Schießen der ungeübten Zeugin glaubhaft erscheinen zulassen. Daß sie über zehn Jahre zuvor in den USA intensiv und in Frankreich einige Male geschossen hatte, machte sie nicht zu einer geübten, sicheren Schützin.

cc) Den Bekundungen des damals die Ermittlungen führenden Zeugen KHK a.D. Bredlow vom Berliner Staatsschutz zufolge wurde Harald Hollenberg eine von den Beamten allein zum Zwecke der Identifizierung der Täter zusammengestellte Mappe von Lichtbildern mit mindestens 130 männlichen und mindestens 80 weiblichen Personen vorgelegt, die im Verdacht standen, linksextremistischen Gruppierungen anzugehören. Der Zeuge war sich sicher, daß das Lichtbild des Angeklagten H. beigefügt war, an weitere Personen konnte er sich nicht erinnern. - Die Lichtbildmappe stand dem Senat nicht zur Verfügung, weil der Zeuge KHK Hamann vom Berliner Staatsschutz sie inzwischen versehentlich entsorgt hatte. Sie konnte nach so langer Zeit auch nicht mehr rekonstruiert werden. - Nach den Bekundungen des Zeugen KHK Großmann erkannte Harald Hollenberg die Täter auf den Lichtbildern nicht. Selbst wenn sich ein Lichtbild der Angeklagten E. in der Mappe befunden haben sollte, würde dies nicht gegen ihre Täterschaft sprechen. Denn der Senat geht davon aus. daß sie - was die Zeugin W. für sich behauptete - ihr Äußeres durch eine Perücke, einen weiten Mantel und zusätzlich etwa durch ausgestopfte Wangen verändert hatte, um ein Wiedererkennen unmöglich zu machen. Das war sachgerecht, denn Harald Hollenberg sollte überleben und hätte ohne Veränderung ihres Aussehens die Täterin wiedererkennen können.

Nach den Angaben von Harald Hollenberg wurde, so der Zeuge Bredlow, von der Täterin ein Phantombild gefertigt, das sie mit einem vollen runden Gesicht, großen dunklen Augen und halblangen dunklen Haaren bzw. einer dunklen Perücke darstellt. Es ist bereits zweifelhaft, ob das Phantombild, auf das wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird (Bd. I der Akte 1 BJs 295/86-4, BI. 301 = SAO 52, BI. 301), überhaupt das tatsächliche Aussehen der Täterin zutreffend wiedergibt. Denn der Geschädigte Hollenberg hat sie nur ganz kurz und zudem in einer extremen Streßsituation wahrgenommen. Das Bild stützt im übrigen weder die Aussage der Zeugin W., sie sei die Schützin gewesen, noch spricht es gegen die (Mit-)Täterschaft der Angeklagten E.. Die Zeugin W. hat helle Augen und ein etwas herbes Gesicht. Sie sieht dem Phantombild nicht ähnlich. Auch das von der Verteidigung des Angeklagten Sch. vorgelegte Foto der Zeugin, das - wie der Senat als wahr unterstellt hat - in der Mitte der 80er Jahre aufgenommen worden ist und die Zeugin so abbildet, wie sie zum Zeitpunkt des Anschlages auf Hollenberg ausgesehen hat, und auf das wegen der Einzelheiten ebenfalls gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird (Anlage 3 zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2003), ähnelt dem Phantombild nicht. Das Phantombild sieht auch der Angeklagten E. nicht ähnlich. Wie bereits angesprochen, spricht dies jedoch im Hinblick auf die Zweifelhaftigkeit der Realitätsnähe des Phantomsbildes und die Veränderung des Äußeren vor der Begehung des Anschlages nicht gegen ihre (Mit-)Täterschaft.

dd) Die Aussage der Zeugin W. wird nicht durch das Flugblatt gestützt, das den Titel "Geschlechterkampf im Untergrund - Teil 2" trägt und als Verfasser die Revolutionären Zellen ausgibt. Das Flugblatt befaßte sich mit der Kritik der Roten Zora aus dem Ruhrgebiet, daß das Buch "Der Weg zum Erfolg -RZ" die Rote Zora "fast gänzlich aus der Dokumentensammlung eliminiert", d.h. den Frauenkampf ausblendet. Das Flugblatt wendet sich gegen diese Vorwürfe und führt - die antipatriarchale Haltung rechtfertigend - zum Schluß aus: "... Schließlich war es eine Frau, die dem Chef der berliner Ausländerpolizei Hollenberg die Knie durchschossen hat, oder sind für euch Frauen, die schießen, eigentlich doch Männer? Womit wir wieder beim Sexismus wären." Wer das Papier verfaßte und welche Erkenntnisse dieser Angabe, eine Frau habe geschossen, zugrunde lagen, ist nicht überprüfbar, daher auch nicht, ob dies dem tatsächlichen Geschehen entsprach oder der Kritik der Roten Zora begegnet werden sollte. Ein nennenswerter Beweiswert kommt ihm daher nicht zu.

ee) Auch die Aussage des Zeugen Rechtsanwalt Euler, des Verteidigers des Angeklagten Sch., kann die Bekundungen der Zeugin nicht stützen. Der Zeuge hat bekundet, er habe den Angeklagten Sch. bereits im sog. Opec-Verfahren verteidigt und durch eine Pressemitteilung erfahren, daß gegen Sch. ein neues Verfahren laufe. Er habe ihn am 20. Dezember 1999 in der Haftanstalt besucht; Sch. sei über die Verhaftung der Angeklagten E. sehr bestürzt gewesen. Anfang Januar 2000 habe er von Bundesanwalt Griesbaum Vernehmungsprotokolle des Tarek Mousli erhalten. Bei seinem weiteren Besuch Sch.s in der Haftanstalt am 13. Januar 2000 habe dieser erklärt, Sabine E. sei zur Zeit des Anschlags auf Hollenberg nicht in Berlin gewesen, eine andere Frau habe auf ihn geschossen. Sch. habe ihm ein Papier gegeben, auf dem der Name von Barbara W. gestanden habe, und dazu angegeben, er wisse, wo man sie erreichen könne. Im Februar 2001 habe deren Rechtsanwalt Dr. Zieger, mit dem man Kontakt aufgenommen habe, erklärt, daß sie bestätige, auf Hollenberg geschossen zu haben, und daß sie zur Aussage bereit sei. - Rechtsanwalt Euler wollte mit seiner Aussage nachweisen, daß der Angeklagte Sch. den Namen der Schützin bereits zu einer Zeit genannt hatte, da dieser mit ihr noch keinen Kontakt habe aufnehmen und die Beschuldigung habe besprechen können. Der Senat vermag dem nicht zu folgen. Denn für einen Inhaftierten bestehen durchaus Möglichkeiten, etwa durch Kassiber zu Leuten außerhalb der Anstalt Kontakt aufzunehmen oder durch Besucher unauffällig Nachrichten übermitteln zu lassen. Es mag auch sein, daß der Angeklagte, der die Zeugin W. spätestens seit dem gemeinsamen Literaturzirkel, also seit langer Zeit kannte, den Namen der ihm als zuverlässig und geeignet erscheinenden Zeugin nannte, weil er davon ausging, daß sie nach der Verjährung dieser Tat zu einem solchen Hilfsdienst bereit sei.

d) Der Zeuge Mousli hat bekundet, er habe nicht gewußt, daß ein anderer als der von Lothar E. und ihm ausgekundschaftete und verabredete Fluchtweg gewählt worden sei. Es sei abgesprochen worden, daß "Jon" und "Judith" nach dem Attentat mit einem Klappfahrrad über den Hegauer Weg, sodann einen schmalen Weg, auf dem man sie nicht habe verfolgen können, und einen kleinen Bahnübergang zur Berlepschstraße fliehen sollten, wo sie "Heiner" mit dem Fluchtfahrzeug habe aufnehmen sollen. "Jon" und "Judith" hätten von dem tatsächlich genommenen Fluchtweg nichts berichtet. Auch diese Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Plan war, um nicht entdeckt und gestellt zu werden, durchaus sinnvoll und überlegt. Der relativ weitab vom Tatort gelegene Standort des Fluchtfahrzeugs in der Berlepschstraße hätte den Vorteil gehabt, daß das Verstauen des Rades und die Aufnahme der Angeklagten Sch. und E. in Ruhe hätte geschehen können, unverfänglich gewesen wäre und keinen Verdacht erregt hätte. Für den ursprünglichen Plan spricht auch, daß die tatsächlich erfolgte Nutzung des Rades angesichts dessen, daß das Fluchtfahrzeug in der Nähe des Tatortes stand, eher behinderte als nutzte. Dies wiederum spricht dafür, daß der ursprüngliche Plan kurzfristig geändert worden war. Daß der Angeklagte Sch. von der Abweichung des Fluchtweges nichts berichtete, ist nachvollziehbar, war doch der tatsächlich gewählte Weg ein Fehlschlag. Denn der Zeuge Galonska hatte den Fahrer des Fluchtfahrzeuges, der nach seinen weiteren Angaben Zeitung las, sein Fahrzeug ein Stück nach vorne fuhr, um ihm beim Rangieren Platz zu machen, und später den Angeklagten E. und Sch. behilflich war, längere Zeit beobachtet; es bestand daher die Gefahr, daß der Zeuge den Fahrer, aber auch die hinzugekommenen Angeklagten Sch. und E. identifiziert. Für die beiden Angeklagten war es, wollten sie nicht Kritik ernten und ihr Ansehen nicht in Frage stellen, besser, in ihrer Gruppe diesen Fehler nicht einzugestehen. Bei dem Anschlag auf den Zeugen Dr. Korbmacher zog man daraus die Lehre, benutzte ein Motorrad und parkte den Fluchtwagen weitab vom Tatort. Daß der Angeklagte Sch. dazu neigt, Fehler nicht einzugestehen, sondern sie anderen, so z.B. dem Zeugen Mousli, anzulasten, belegt seine Einlassung zu dem im wesentlichen fehl geschlagenen Anschlag auf die ZSA.

Der Umstand, daß die Angeklagten Sch. und E. die Abweichung von dem ursprünglichen Fluchtweg nicht mitgeteilt haben, führt nicht dazu, daß ihren gegenüber dem Zeugen und den anderen Gruppenmitgliedern gemachten Angaben generell zu mißtrauen ist. Hier hatten sie einen Grund, den geänderten Fluchtweg zu verschweigen.

e) Der Zeuge Mousli hat ausgesagt, er und Lothar E. hätten für den Anschlag das Fluchtfahrzeug gestohlen, von dem Kauf des Fahrzeugs habe er nichts gewußt. Tatsächlich hatte man das genutzte Fahrzeug von dem Zeugen Liebenau gekauft. Der Zeuge Mousli war sich zunächst sicher, für diesen Anschlag einen VW Passat gestohlen zu haben, weil er in seinem Leben nur zwei Fahrzeuge entwendet habe, und zwar bei den beiden Anschlägen auf Hollenberg und Dr. Korbmacher. Bei einer späteren Vernehmung war er sich aber im Hinblick auf den ersten Anschlag nicht mehr sicher. Es ist möglich, daß die Berliner RZ hier aufgrund in diesem Einzelpunkt unkoordinierten oder kurzfristig geänderten HandeIns im Besitz von einem gestohlenen und einem gekauften Pkw waren und nur letzteren bei der Tat nutzten. Wegen der Unsicherheit des Zeugen, bei dem Anschlag auf Hollenberg ein Fahrzeug gestohlen zu haben, konnte dies jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden: es kann auch dahingestellt bleiben, denn es ist ohne maßgebliche Bedeutung,

f) Der Angeklagte Sch. hat bestritten, daß er, die Angeklagte E. und der Zeuge Mousli mit Funkgeräten ausgerüstet waren und daß dieser zur Tatzeit am S-Bahnhof Zehlendorf gestanden und zusätzlich einen Scanner bei sich gehabt habe. Die dem entgegen stehende Aussage des Zeugen Mousli ist glaubhaft. Es war das erste Mal, daß der Zeuge und Lothar E. als Mitglieder der Funkgruppe bei einer Tat zum Einsatz kamen. Man mußte also noch Erfahrungen sammeln und konnte erst hinterher feststellen, ob der Einsatz von Funkgeräten und einem Scanner sinnvoll war. Nach den Angaben des Zeugen Mousli sollten diese verwendet werden, um die Angeklagten E. und Sch. gegebenenfalls zu warnen. Eine Erklärung hierfür lieferte der Zeuge bei seiner Vernehmung zu dem Anschlag auf den Zeugen Dr. Korbmacher; denn auf Vorhalt, warum dort keine Funkgeräte und kein Scanner eingesetzt worden seien, hat er erklärt, daß dies nicht erforderlich gewesen sei, weil hier ein schnelles Motorrad benutzt worden sei. Diese Aussage war besonders überzeugend, ist sie doch zu einer anderen Tat gemacht worden, bei der der Anschlag auf Hollenberg keine Rolle spielte und daher unerwähnt blieb. Daß die Berliner RZ funktechnische Ausrüstung benutzten, räumte sogar der Angeklagte Sch. ein.

g) Der Senat ist aufgrund der Bekundungen des Zeugen Mousli überzeugt, daß "Heiner" den Brandsatz herstellte und das Fluchtfahrzeug fuhr. Der Zeuge Galonska identifizierte den Angeklagten B. zwar nicht als den Fahrer, beschrieb ihn jedoch als einen dunkelhaarigen Mann mit einem Schnurrbart und gab damit ein Aussehen an, daß dieser Angeklagte damals hatte: so beschrieb ihn auch der Zeuge Mousli. Es ist nachvollziehbar, daß der Angeklagte als führendes RZ-Mitglied sich nicht auf untergeordnete Tätigkeiten beschränkte und ebenso wie insbesondere der Angeklagte Sch. als ihm ebenbürtiges RZ-Mitglied sich unmittelbar an der Ausführung der Taten beteiligte. Daran ändert nichts, daß er einer regelmäßigen Tätigkeit an der Technischen Universität nachging. Denn es ist nicht schwierig, einen Grund zu finden, nicht pünktlich zur Arbeit zu erscheinen, sofern das damals überhaupt jemandem aufgefallen war oder jemand danach gefragt hatte.

h) Der Zeuge Mousli hat bekundet, der Entwurf des Bekennerschreibens sei, so hätten "Jon" und ," Judith" berichtet, auf dem "Miez"- Treffen diskutiert worden. "Judith" und "Heiner" hätten gemeinsam mit Thomas K. das Schreiben zu dem Anschlag gefertigt. "Jon" habe eine Liste mit Buchläden, Zeitungsredaktionen und Presseagenturen gehabt, an die Kopien des Bekennerschreibens gesandt worden seien. Der Senat hält auch diese Aussage für glaubhaft. Mit den Tatbekennungen sind die RZ an die Öffentlichkeit getreten, wollten Wirkungen erzielen, ihre Aktionen und deren Zwecke erläutern und Menschen im Sinne ihrer Ziele beeinflussen. Daß solche Aufgaben nur von den Mitgliedern übernommen wurden, die hierfür, wie insbesondere die Angeklagte E., anerkanntermaßen das ideologische Rüstzeug besaßen und/oder sonst über besondere Qualitäten verfügten, die sie von den anderen abhoben, wie der Angeklagte B. und Thomas K., und die sie zur Führung innerhalb der RZ befähigten, liegt auf der Hand. Einfache Mitglieder zieht man zu solchen wichtigen Aufgaben kaum heran.

i) Die in den Feststellungen beschriebenen Verletzungen des Harald Hollenberg stehen fest aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Saternus, dem sich der Senat nach eigener Würdigung angeschlossen hat.

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