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Übersicht: schriftliches Urteil

II. Die Berliner RZ

1) Mitglieder und Strukturen

Der Angeklagte Sch. stand bereits in den 70er Jahren in dem Verdacht, Mitglied der RZ zu sein. Er war von Anfang an Mitverfasser des "Revolutionären Zorn", an dem er bis zu der im April 1978 erschienenen Ausgabe Nr. 5 mitarbeitete, und war als Sprengstoffexperte in Erscheinung getreten. Schon damals erwies sich die Angeklagte E. als sehr versiert in politischen Diskussionen. Mitte 1978 machte das RZ- Mitglied Hermann Feiling gegenüber den Strafverfolgungsbehörden umfangreiche Angaben über die Revolutionären Zellen. Aufgrund seiner Aussagen wurden einige Mitglieder der Vereinigung verhaftet, andere konnten sich noch rechtzeitig absetzen. Die Angeklagten Sch. und E., die damals in Frankfurt am Main zusammenlebten und über die Feiling ebenfalls Angaben gemacht hatte, wurden in der Folge von der Polizei observiert. Doch gelang es ihnen, sich aus der Observation heraus abzusetzen und unterzutauchen; sie lebten fortan viele Jahre in der Illegalität. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes erließ am 15. September 1978 gegen beide Haftbefehle wegen Bildung terroristischer Vereinigungen. Am 14. September 1988 hob er die Haftbefehle auf, und am 6. Oktober 1988 stellte die Bundesanwaltschaft die Verfahren wegen Eintritts der Strafverfolgungsverjährung ein.

Nachdem sich die bei den Angeklagten 1978 abgesetzt hatten, waren sie in den folgenden Jahren für die RZ nicht mehr aktiv und standen in dieser Zeit der Vereinigung auch nicht als "Schläfer" zur Verfügung. Im Jahre 1984 kam der Angeklagte Sch. alleine nach Berlin, wo er sich ein halbes Jahr aufhielt. Im folgenden Jahr zogen er und die Angeklagte E. nach Berlin, wo sie mit gefälschten Ausweispapieren gemeinsam illegal lebten. Sie wohnten vorübergehend in einer von dem Zeugen B. zur Verfügung gestellten Wohnung in Berlin- Kreuzberg, Oranienstraße, und in einer wohl von dem Angeklagten B. besorgten Wohnung in Berlin- Kreuzberg, Hagelberger Straße/ Großbeerenstraße. Spätestens seit Ende 1985 waren sie hier in Berlin, nach dem Sprachgebrauch der RZ auf der "Insel", als Mitglieder der Berliner Revolutionären Zellen aktiv.

Zu dieser Zeit bestanden in Berlin zwei Gruppen der RZ. Der einen gehörten die Angeklagten Sch., E. und G., Deckname "Sigi", an. Mitglieder der zweiten Gruppe waren der Angeklagte B., Deckname "Heiner", der Angeklagte H., Deckname "Anton", und ein weiterer, nicht identifizierter Mann mit dem Decknamen "Toni". Ende 1985 wurden der Zeuge Mousli und der gesondert verfolgte Lothar E. in die RZ aufgenommen; sie gehörten der Gruppe der Angeklagten Sch. und E. an. Damals trug der Angeklagte Sch. den Decknamen "Horst"; der damalige Deckname der Angeklagten E. konnte nicht geklärt werden. Später änderten beide ihre Decknamen und nannten sich fortan "Jon" und "Judith". Nach ihrem Eintritt in die RZ erhielten der Zeuge Mousli den Decknamen "DanieI" und Lothar E. den Decknamen "Sebastian". Gelegentlich nahm Gerd Albartus, der den Decknamen "Kai" trug, an Diskussionen ihrer Gruppe teil, war aber kein festes Mitglied der Berliner Vereinigung.

Der zu der damaligen Zeit 26-jährige, in Beirut geborene Zeuge Mousli, Sohn eines - früh verstorbenen - saudi-arabischen Staatsangehörigen und einer Deutschen, lebt seit etwa 1963 in Deutschland, wo er verschiedene Internate besuchte und 1978 das Abitur ablegte. An der Universität Kiel nahm er ein von ihm nicht ernsthaft betriebenes Studium auf. Beeindruckt von dem bei seinen Besuchen im Libanon beobachteten Elend in palästinensischen Flüchtlingslagern in Beirut, trat er während seiner Schulausbildung dem kommunistischen Schülerkreis bei und nahm unter anderem an einer Anti- AKW- Demonstration in Brokdorf teil. In Kiel engagierte er sich in der Hausbesetzerszene, betrieb mit anderen illegal einen Radiosender und arbeitete zeitweise unentgeltlich in dem polizeibekannten links- alternativen Buchladen "Barrikade" mit. Als er die Zeugin H. kennen lernte, folgte er ihr 1982 nach Berlin. Hier arbeitete der Zeuge im Kollektiv der Zeitschrift "radikal" und pflegte Kontakte zur Hausbesetzerszene. Er trat etwa 1982 in den Karateverein "Tung Dojo" ein, der seine Übungsstätte im "Mehringhof' in Berlin- Kreuzberg, Gneisenaustraße 2a, hatte, einem stadtbekannten Treff und Domizil linker Gruppen und Projekte.

Der Mehringhof stand im Zentrum der Aufmerksamkeit des polizeilichen Staatsschutzes und galt als ein Versammlungsort, in dem Linksradikale und Linksextremisten legale Aktionen, aber auch Aktionen im strafbaren Bereich verabredeten, die später in der Stadt oft in gewalttätige Handlungen mündeten. Wegen der Gewaltbereitschaft im Mehringhof agierender Personen war es allerdings kaum möglich, dort polizeiliche Maßnahmen durchzuführen; der Mehringhof galt daher als polizei- und rechtsfreier Raum.

Im "Tung Dojo" lernte der Zeuge Mousli den gesondert Verfolgten Lothar E. sowie die Angeklagten G. und H. kennen. Zwischen dem Zeugen Mousli und Lothar E., der seit 1984 oder 1985 einer der Hausmeister im Mehringhof war, entwickelte sich eine enge Freundschaft; der Zeuge Mousli bezeichnete ihn als seinen besten Freund. Beide bauten seit 1983 gemeinsam mit Michael R. eine Funkgruppe auf, zu der später Martin B. stieß. Die Gruppe nahm 1984 in Berlin- Kreuzberg, Bethaniendamm 61, eine konspirative Wohnung. Ihre Mitglieder hörten mit Scannern den Polizeifunk sowie den Funk anderer Sicherheitsbehörden, wie etwa des Verfassungsschutzes, ab, richteten dabei ihr Augenmerk insbesondere auf die Observation der linken Szene durch Polizei und Verfassungsschutz und gaben die gewonnenen Kenntnisse über Polizeieinsätze, vor allem die der mobilen Einsatzkommandos, an Interessierte und Betroffene weiter, um diese zu warnen. Die Funkgruppe erhielt finanzielle Unterstützung von einer Gruppe, der der Angeklagte G., Uschi V., Armin M. und weitere Personen, wohl auch der "Bäcker- Wolle" genannte Zeuge Wolfgang B., angehörten, die Geld verwaltete, mit dem sie legale und illegale Projekte und auch in der Illegalität lebende Mitglieder der RZ, wie die Angeklagten Sch. und E., unterstützte. Die Gelder wurden nur auf Antrag bewilligt. So erhielt die Funkgruppe von 1984 bis 1990 etwa 70.000 DM. Über die Verwendung dieser Gelder war Rechenschaft abzulegen.

Während seiner Tätigkeit bei der Zeitschrift "radikal", die Bezüge zu den RZ hatte, befaßte sich der Zeuge Mousli mit den Ideen und Aktionen der RZ. las deren Schriften, setzte sich mit den darin vertretenen Meinungen, Zielsetzungen auseinander und stimmte insbesondere mit den Aussagen des "Revolutionären Zorn Nr. 6" überein, der eine Auseinandersetzung mit den 70er Jahren und Ausführungen zu der Stadtguerilla enthielt. Als der Zeuge bei "radikal" arbeitete, lernte er 1983 Gerd Albartus kennen, den das Oberlandesgericht Düsseldorf am 19. Januar 1979 unter anderem wegen seiner Mitgliedschaft in den RZ und versuchter Brandstiftung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt hatte und der etwa 1981 aus der Haft entlassen worden war. Albartus lebte in Düsseldorf, kam sporadisch nach Berlin und engagierte sich gemeinsam mit K., H. und S. im Bereich der Menschenrechtsfragen in Europa. Im Laufe ihrer Bekanntschaft fragte Albartus den Zeugen Mousli, dem er einst von dem Gegenstand seiner Verurteilung erzählt hatte, ob er Mitglied in den Berliner Revolutionären Zellen werden wolle.

Der Zeuge Mousli diskutierte mit Lothar E., der bereits von dem Angeklagten H. auf eine Mitwirkung in den RZ angesprochen worden war, über einen Einstieg in die Vereinigung und sie kamen schließlich überein, in die RZ einzutreten. Es bestand ein besonderes Interesse an der Mitgliedschaft der beiden, weil ihre Mitarbeit in der Funkgruppe für die Vorbereitung und Durchführung von Anschlägen von großem Wert waren. Sie diente auch dem Zweck einzelne Mitglieder, die in den Blick der Polizei geraten waren oder wie etwa die in der Illegalität - nach dem Sprachgebrauch der RZ im "Wald" - lebenden Angeklagten Sch. und E., vor ihrer Entdeckung durch die Polizeibehörden zu schützen. Ihr erstes Treffen mit den Angeklagten Sch. und E. fand Ende 1985 in der konspirativen Wohnung der Funkgruppe statt.

Bei dem Eintritt des Zeugen Mousli und Lothar E. in die Berliner RZ existierten in Deutschland zumindest noch drei Gruppen der RZ, die "Insel" in Berlin, der "Pott" in Nordrhein- Westfalen und der "Norden"; der "Süden" (Raum Frankfurt am Main) hatte sich wohl schon aufgelöst. Die - eingangs erörterten - Ziele der RZ bestanden nach wie vor. Die Berliner RZ nahmen diese auf, wollten den bewaffneten Kampf gegen die bestehenden Herrschaftsverhältnisse führen und eine populistische Stadtguerilla sein, die die Massen im Sinne ihrer Zielsetzungen gegen den Staat und seine Institutionen umstürzlerisch mobilisieren wollte. Im Rahmen ihres Kampfes gegen rassistische Unterdrückung sprachen sich die RZ für die sogenannte "Flüchtlingskampagne", "F- Kampagne" genannt, aus. Die Berliner RZ übernahmen auch diese und beschlossen, sich mit bewaffneter Gewalt, und zwar auch mittels Brand- und Sprengstoffanschlägen gegen die als menschenverachtend bewertete Asylpolitik und für das Bleiberecht von Ausländern in Deutschland einzusetzen. Mit ihren Taten wollten sie die Bevölkerung für sich und ihren revolutionären Kampf gewinnen mit dem Ziel des Umsturzes der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland.

In den beiden Gruppen der Berliner RZ gab es zwar offiziell keine Kommandostrukturen, auch waren theoretisch alle Gruppenmitglieder gleichberechtigt, tatsächlich aber hatten - gemäß der Tradition der RZ - die älteren Gruppenmitglieder wegen der Dauer ihrer Zugehörigkeit zu den RZ und ihrer größeren Erfahrung eine besondere Autorität und übten einen bestimmenden Einfluß aus. Daher nahmen die Angeklagten Sch. und E. innerhalb ihrer Gruppe eine führende Stellung ein. Sie gaben den Ton an, beherrschten die Diskussion der Gruppenmitglieder, bestimmten die Linie und setzten die Begehung der Taten gegebenenfalls in Überwindung anfänglichen Widerstandes anderer Mitglieder der Gruppe durch. Bei den Gesprächen hob sich die Angeklagte E. als dominante Persönlichkeit heraus. Sie war eine intelligente, redegewandte und diskutierfreudige Theoretikerin, während der Angeklagte Sch. neben theoretischen Kenntnissen handwerkliche Fähigkeiten besaß und daher auch als "Mann für das Praktische" galt. So hatte er zum Beispiel für Mitglieder und Sympathisanten der RZ eine Anleitung für die Herstellung eines Sprengsatzes veröffentlicht. Die beiden Angeklagten nahmen als Vertreter der "Insel" an den in den RZ zunächst "Miez" (verballhornt von "to meet'), später "Assamblea" genannten Treffen aller führender Gruppenmitglieder der bundesweit agierenden RZ- Gruppen teil und hatten einen bestimmenden Einfluß auf die Meinungsbildung.

Innerhalb seiner Gruppe nahm der Angeklagte B. eine herausragende Stellung ein. Wahrscheinlich, jedoch nicht sicher feststellbar, war auch er vor dem Eintritt des Zeugen Mousli und Lothar E.s in die Berliner RZ langjähriges Mitglied der RZ. Er war ein enger Freund des Thomas K., Deckname "Malte", mit dem er in Berlin gemeinsam dieselbe Schule besucht hatte und der, wie die Mutter des Angeklagten B. gegenüber dem Zeugen Bundesanwalt a.D. Dr. Morré einst klagte, auf ihren Sohn einen schlechten Einfluß ausübte. Thomas K. war ein führendes Mitglied der RZ im "Norden" und hatte gemeinsam mit Gerd Albartus am 15. Dezember 1976 in Dortmund versucht, ein Kraftfahrzeug zu stehlen, weshalb Albartus durch das oben erwähnte Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ebenfalls bestraft wurde. Der seit der bundesweiten Durchsuchungsaktion des Bundeskriminalamtes am 18. Dezember 1987 in der Illegalität lebende Thomas K. und der Angeklagte Sch. kannten sich ebenfalls. Der Angeklagte B. gehörte - ebenso wie die Angeklagten Sch. und E. - zur gemeinsamen Führungsebene aller RZ- Gruppen und nahm an den "Miez"- Treffen teil. Aufgrund ihrer herausragenden Stellung waren die Angeklagten E. und B. auch an der Abfassung von Bekennerschreiben beteiligt. Es kommt hinzu, daß der Angeklagte B. von August 1982 bis November 1984 als studentische Hilfskraft in der Zulassungsgruppe des Akademischen Auslandsamtes der Technischen Universität Berlin beschäftigt war, dort in der Arbeitsgruppe Studienhilfen und -förderung mit der Rechtshilfe für ausländische Studenten sowie der Beratung und Hilfe bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für alle an der Technischen Universität tätigen Ausländer befaßt war und daher besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Ausländerrechts einschließlich der dazu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der Abschiebepraxis erworben hatte, die für die RZ, deren Ziele und Aktivitäten eine wertvolle Bereicherung und Hilfe darstellten. Seine hervorgehobene Stellung innerhalb der RZ wird auch durch das von ihm und Thomas K. verfaßte, für die Mitglieder aller RZ bestimmte Strategiepapier mit dem Titel" Was ist der Zugang zur sozialen Frage und was nicht?" verdeutlicht, in dem sie die verschiedenen in dieser Vereinigung erörterten Themen aufarbeiteten: so befaßten sie sich unter anderem mit dem Sinn der "Flüchtlingskampagne" der RZ.

Getreu dem Abschottungsprinzip der RZ agierten die beiden Gruppen mit Ausnahme der führenden Mitglieder von einander getrennt. Innerhalb der jeweiligen Gruppe sprach man sich ausschließlich mit Decknamen an; die Klarnamen waren nicht allen Gruppenmitgliedern bekannt. Das führte dazu, daß der Zeuge Mousli nur die Decknamen der Angeklagten Sch. und E. erfuhr. Bei seinem Eintritt in die RZ hörte er, daß der Gruppe ein weiteres Mitglied mit dem Decknamen "Sigi" angehörte, das er jedoch als Gruppenmitglied erst Ende 1986 kennen lernte. "Sigi" war ihm bereits vom Karatetraining im Tung Dojo unter dem Vornamen Harald bekannt. Mit den Mitgliedern der Gruppe des Angeklagten B. kam der Zeuge zunächst nicht in Berührung. Über sie wurde allein unter Verwendung ihrer Decknamen gesprochen. Allerdings erfuhr der Zeuge 1986 von Lothar E., daß Axel H., den er, Mousli, vom Karateverein Tung Dojo kannte, "Anton" sei. Die Mitglieder der anderen Gruppe lernte der Zeuge 1989/90 bei einem Treffen bei der Gruppen kennen, allerdings nicht "Toni", da dieser zuvor im Laufe des Jahres 1987 bereits aus der Vereinigung ausgeschieden war. Den Angeklagten B. hatte der Zeuge zwar häufig bei der sogenannten "Montagsrunde", einem regelmäßigen Treffen sogenannter Altlinker, im Lokal "Ex", vormals "Spectrum", im Mehringhof gesehen und gehört, daß er "Matti" gerufen wurde, ihm war jedoch damals nicht bekannt, daß er "Heiner" von der anderen Gruppe war. Wahrscheinlich wußte der Angeklagte G. bereits von Beginn an, daß sich hinter dem Decknamen "Heiner" der Angeklagte B. verbarg. Sie kannten sich bereits seit ihrem gemeinsamen Besuch der Berufsschule, auf der sie dieselbe Klasse besucht und am selben Tag im Jahre 1978 die Gesellenprüfung abgelegt hatten. Zuvor hatten sie teilweise zur selben Zeit bei der Firma Krone in Berlin gearbeitet. Zudem war der Angeklagte B. Gründungsmitglied der Kreuzberger Taxi- Genossenschaft eG, die mit Statut vom 16. Januar 1980 gegründet worden war und deren Genossenschaftsmitglied der Angeklagte G. zumindest seit 1981 und Vorstandsmitglied seit etwa 1987 war.

Die Angeklagten Sch., E. und B. hielten als Führer ihrer jeweiligen Gruppe zur Planung und Durchführung der gemeinsamen Aktionen Verbindung. Sie trafen sich regelmäßig, um inhaltliche und strategische Fragen zu diskutieren, besprachen die Anschlagsziele und stimmten das Vorgehen der Mitglieder der bei den Gruppen ab. Nach den jeweiligen Anschlägen trafen sie sich zu einer Diskussion über die verübte Tat. Anschließend teilten die Angeklagten Sch. und E. bei der Zusammenkunft mit den Mitgliedern ihrer Gruppe den Inhalt des Gesprächs mit dem Angeklagten B. mit, und die Teilnehmer diskutierten über die durchgeführte Tat. Bei diesen "Nachbereitungstreffen" erfuhren die Mitglieder, soweit sie nicht selbst beteiligt waren, weitere Einzelheiten der verübten Tat. Der Angeklagte B. ging in seiner Gruppe in gleicher Weise vor.

Die Mitglieder der Gruppe der Angeklagten Sch. und E. trafen sich etwa monatlich zum politischen Gedankenaustausch, an dem gelegentlich auch Gerd Albartus teilnahm. Zur Vorbereitung der jeweiligen Anschläge trafen sie sich wöchentlich.

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