www.freilassung.de
Zurück zur Startseite  

Übersicht

Aktuelle Meldung
Meldungen
Berichte
Vorschau
Hintergrund

 

Mailingliste
Mail
Suche

 

Übersicht:
Erklärungen
Verteidigung

Kammergericht

Berlin, den 5.12.2002

In der Strafsache
./. Harald Glöde u.a.
(1) 2 StE 11/00 (4/2000)

wird beantragt,

das Verfahren auszusetzen, für den Fall,
daß vor Schluß der Beweisaufnahme über die am 28.11.02 beim Verwaltungsgericht eingereichte Klage (VG 1 A 351/02) und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (VG 1 A 350.02 )
nicht entschieden worden ist.

Begründung:

Am 28.11.02 wurde beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (VG 1 A 350.02) und eine Klage (VG 1 A 351.02) eingereicht, die darauf gerichtet sind, die Sperrerklärung des Bundesministeriums für Inneres vom 2.7.02 aufzuheben und die Protokolle der Gespräche des Zeugen Mousli mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz ungeschwärzt vorzulegen.

Bei der voraussichtlichen Dauer des Strafverfahrens bis Januar 2003 wird bis zum Schluß der Beweisaufnahme eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts wahrscheinlich nicht vorliegen, so daß der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten behindert ist, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht abgewartet wird und erst nach der Urteilsverkündung ergeht.

Zwar hat der Angeklagte keinen Anspruch auf Aussetzung, jedoch gebietet die Aufklärungspflicht des Gerichts, das Verfahren auszusetzen, da die Klage und der gleichzeitige Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung aussichtsreich erscheint.

Zur Begründung der Erfolgsaussicht der Klage und damit dieses Antrags machen wir die beigefügte Klage und den Antrag nach § 123 VwGO zum Gegenstand des Aussetzungsantrags.

Würdinger, Rechtsanwältin
Studzinsky, Rechtsanwältin

Suche     Mail
http://www.freilassung.de/prozess/ra/051202b.htm