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Erklärungen BGH/GBA

Presserklärung

Die 34. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat mit Beschluss vom 17. März 2003 dem Eilantrag des Herrn G. teilweise stattgegeben.

Herrn G. wird vorgeworfen, als Mitglied der "Revolutionären Zellen" unter anderem an Sprengstoffanschlägen beteiligt gewesen zu sein. Hauptbelastungszeuge im derzeit durchgeführten Strafverfahren vor dem Kammergericht ist Herr Tarek M. Dieser hat den Strafermittlungsbehörden gegenüber umfangreiche Aussagen gemacht und auch mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz mehrere Gespräche geführt. Dieses hat dem zuständigen Strafsenat des Kammergerichts auf dessen Anforderung hin zwar 197 Blatt Gesprächsprotokolle vorgelegt; weite Teile der Fragen und Antworten waren jedoch geschwärzt und wurden, abgesehen von wenigen Passagen, auch auf die Gegenvorstellung des Vorsitzenden des Strafsenats nicht ungeschwärzt zur Verfügung gestellt.

Am 2. Juli 2002 gab ein Mitarbeiter des Bundesministeriums des Innern eine sog. Sperrerklärung ab, nach der das Bekanntwerden der geschwärzten Teile der Protokolle dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten werde. Dagegen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und parallel einen Eilrechtsschutzantrag gestellt, mit dem er die Herausgabe der ungeschwärzten Unterlagen an den zuständigen Strafsenat des Kammergerichts begehrte.

Die Kammer hat dem Eilantrag teilweise stattgegeben und vorläufig festgestellt, dass die anhängige Klage gegen die Sperrerklärung Aussicht auf Erfolg hat. Das hat zur Folge, dass Herr G. im Strafverfahren verlangen kann, den Strafprozess bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über seine Klage auszusetzen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Sperrerklärung aus verschiedenen Gründen rechtlich bedenklich. So lasse ihre Begründung nicht erkennen, dass die Behörde neben den Interessen des Antragstellers einerseits und ihrem Geheimhaltungsinteresse andererseits auch das staatliche Interesse bzw. dasjenige von Nebenklägern an einer geordneten Strafverfolgung hinreichend berücksichtigt habe. Auch habe die Behörde nicht alle erheblichen Belange in ihrer Abwägung hinreichend berücksichtigt. Sie habe insbesondere die Art der dem Antragsteller vorgeworfenen Taten und das Maß der ihm drohenden Bestrafung nicht hinreichend berücksichtigt. Auch könne nicht bestritten werden, dass dem Zeugen bei seiner Vernehmung Hilfestellungen für sein Erinnerungsvermögen gegeben, ihm etwa Fotos und Namen anderer Personen vorgehalten worden seien. Welcher Entwicklung der "Kenntnisstand" des Zeugen hinsichtlich der einzelnen Aussagekomplexe unterworfen war, werde aus der Sperrerklärung nicht deutlich. Schließlich fehle es an einer hinreichend konkreten Zuordnung der verschiedenen Weigerungsgründe zu den einzelnen Komplexen der Vernehmung.

Abzulehnen gewesen sei der Eilantrag jedoch, soweit der Antragsteller bereits die Verpflichtung des Bundesinnenministeriums zur Herausgabe der Protokolle an den Strafsenat begehrt habe. Hierzu fehle es bereits an einem besonders eiligen Regelungsbedürfnis, solange der Antragsteller die Aussetzung des Strafprozesses bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die anhängige Klage vor dem Verwaltungsgericht verlangen könne.

Beschluss der 34. Kammer vom 17. März 2003 - VG 34 A 41.03

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