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Erklärungen BGH/GBA
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Presserklärung
Die 34. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat mit Beschluss
vom 17. März 2003 dem Eilantrag des Herrn G. teilweise stattgegeben.
Herrn G. wird vorgeworfen, als Mitglied der "Revolutionären Zellen"
unter anderem an Sprengstoffanschlägen beteiligt gewesen zu sein.
Hauptbelastungszeuge im derzeit durchgeführten Strafverfahren vor
dem Kammergericht ist Herr Tarek M. Dieser hat den Strafermittlungsbehörden
gegenüber umfangreiche Aussagen gemacht und auch mit dem Bundesamt
für Verfassungsschutz mehrere Gespräche geführt. Dieses hat dem
zuständigen Strafsenat des Kammergerichts auf dessen Anforderung
hin zwar 197 Blatt Gesprächsprotokolle vorgelegt; weite Teile der
Fragen und Antworten waren jedoch geschwärzt und wurden, abgesehen
von wenigen Passagen, auch auf die Gegenvorstellung des Vorsitzenden
des Strafsenats nicht ungeschwärzt zur Verfügung gestellt.
Am 2. Juli 2002 gab ein Mitarbeiter des Bundesministeriums des
Innern eine sog. Sperrerklärung ab, nach der das Bekanntwerden der
geschwärzten Teile der Protokolle dem Wohl des Bundes Nachteile
bereiten werde. Dagegen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht
Klage erhoben und parallel einen Eilrechtsschutzantrag gestellt,
mit dem er die Herausgabe der ungeschwärzten Unterlagen an den zuständigen
Strafsenat des Kammergerichts begehrte.
Die Kammer hat dem Eilantrag teilweise stattgegeben und vorläufig
festgestellt, dass die anhängige Klage gegen die Sperrerklärung
Aussicht auf Erfolg hat. Das hat zur Folge, dass Herr G. im Strafverfahren
verlangen kann, den Strafprozess bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts
über seine Klage auszusetzen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Sperrerklärung
aus verschiedenen Gründen rechtlich bedenklich. So lasse ihre Begründung
nicht erkennen, dass die Behörde neben den Interessen des Antragstellers
einerseits und ihrem Geheimhaltungsinteresse andererseits auch das
staatliche Interesse bzw. dasjenige von Nebenklägern an einer geordneten
Strafverfolgung hinreichend berücksichtigt habe. Auch habe die Behörde
nicht alle erheblichen Belange in ihrer Abwägung hinreichend berücksichtigt.
Sie habe insbesondere die Art der dem Antragsteller vorgeworfenen
Taten und das Maß der ihm drohenden Bestrafung nicht hinreichend
berücksichtigt. Auch könne nicht bestritten werden, dass dem Zeugen
bei seiner Vernehmung Hilfestellungen für sein Erinnerungsvermögen
gegeben, ihm etwa Fotos und Namen anderer Personen vorgehalten worden
seien. Welcher Entwicklung der "Kenntnisstand" des Zeugen hinsichtlich
der einzelnen Aussagekomplexe unterworfen war, werde aus der Sperrerklärung
nicht deutlich. Schließlich fehle es an einer hinreichend konkreten
Zuordnung der verschiedenen Weigerungsgründe zu den einzelnen Komplexen
der Vernehmung.
Abzulehnen gewesen sei der Eilantrag jedoch, soweit der Antragsteller
bereits die Verpflichtung des Bundesinnenministeriums zur Herausgabe
der Protokolle an den Strafsenat begehrt habe. Hierzu fehle es bereits
an einem besonders eiligen Regelungsbedürfnis, solange der Antragsteller
die Aussetzung des Strafprozesses bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts
über die anhängige Klage vor dem Verwaltungsgericht verlangen könne.
Beschluss der 34. Kammer vom 17. März 2003 - VG 34 A 41.03
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