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Erklärungen BGH/GBA

(1) 2 StE 11/00 (4/00)

Die Verteidigung des Angeklagten Schindler ist wegen einer etwaigen Einlassung des Angeklagten an die Bundesanwaltschaft und den Senat herangetreten. Es haben Vorgespräche am 29. November und 6. Dezember 2001 sowie 10. Januar 2002 stattgefunden, an denen die Verteidiger Euler und Dr. König, die Sitzungsvertreter der Bundesanwaltschaft Bruns und Mägerle (am 10. Januar 2002 auch Wallenta) und die Mitglieder des Senats Hennig, Alban, Genthe, Hanschke und Lechner teilgenommen haben.

Wesentlicher Inhalt dieser Gespräche war folgendes:

1.

Die Verteidiger teilten mit, sie hätten Vorgespräche mit Vertretern der Bundesanwaltschaft geführt. Der Angeklagte Schindler sei bereit, im Wege einer Erklärung seiner Verteidiger einzuräumen, was er und die Mitangeklagte Eckle zu verantworten hätten, und zur Aussage des Zeugen Mousli Stellung zu nehmen. Zu einer etwaigen Beteiligung der übrigen Mitangeklagten werde er sich nicht äußern.

2.

Die Verteidiger teilten in groben Zügen den Inhalt der beabsichtigten Einlassung mit. Diese läßt sich zum Kerngeschehen wie folgt zusammenfassen:

a)
Die Angeklagten Schindler und Eckle sowie der Zeuge Mousli seien Mitglieder der Revolutionären Zellen (RZ) gewesen.

b)
Anschlag Hollenberg:
Der Angeklagte Schindler und eine Frau - nicht jedoch die Angeklagte Eckle - hätten den Anschlag ausgeführt. Geschossen habe die Frau. Das Fluchtfahrzeug sei mit einem von ihm gefertigten Brandsatz in Brand gesetzt worden.

c)
Anschlag ZSA:
Der Anschlag habe der dort vermuteten Computeranlage der ZSA gegolten. Der Angeklagte Schindler habe den Sprengsatz weder hergestellt noch am Tatort abgelegt. Letzteres habe der Zeuge Mousli getan. Der Angeklagte Schindler habe während des Anschlags den Tatort an der Stelle abgesichert, die der Zeuge Mousli als seinen eigenen Standort bezeichnet habe.

d)
Anschlag Dr. Korbmacher:
Der Angeklagte Schindler habe den Anschlag nach Besprechung mit den Beteiligten zusammen mit dem Zeugen Mousli unter Verwendung eines im Ruhrgebiet gestohlenen Motorrades verübt. Der Angeklagte Schindler habe geschossen, der Zeuge Mousli habe das Motorrad gefahren. Der Fluchtwagen sei gestohlen worden. Der Angeklagte Schindler habe den Brandsatz für das Fluchtfahrzeug hergestellt. Die Angeklagte Eckle habe das Bekennerschreiben verfaßt.

e)
Die Angeklagte Eckle sei an den Anschlägen der RZ nie direkt beteiligt gewesen.

f)
Nach dem Anschlag auf Dr. Korbmacher hätten die Angeklagten Schindler und Eckle die Entscheidung getroffen, aus den RZ auszusteigen.

3.

Für den Fall einer solchen Einlassung ist folgendes besprochen worden:

a)
Der Senat und die Sitzungsvertreter der Bundesanwaltschaft wiesen darauf hin, daß die Beweisaufnahme fortzuführen ist und die Feststellungen nach deren Ergebnis zu treffen sein werden.

b)
Der Senat wird für den Angeklagten Schindler eine Strafobergrenze von drei Jahren und neun Monaten zusagen. Die Vertreter der Bundesanwaltschaft werden hierzu ihr Einverständnis erklären.

c)
Der Senat beabsichtigt, den Angeklagten Schindler vom Vollzug der Untersuchungshaft zu verschonen. Er sieht angesichts der - in diesem Verfahren ersten - teilgeständigen Einlassung und der darin zum Ausdruck kommenden Bereitschaft des Angeklagten, sich im wesentlichen zu seiner Verantwortung zu bekennen, die Fluchtgefahr so weit gemindert, daß weniger einschneidende Maßnahmen als der Haftvollzug vertretbar erscheinen.

d)
Ohne daß dies einer Verständigung zugänglich wäre, beabsichtigt der Senat - in seiner jetzigen Besetzung - im Falle der Rechtskraft des Urteils bei einer von ihm in seiner Zuständigkeit zu treffenden Entscheidung die Vollstreckung des Strafrestes für den Angeklagten Schindler gemäß § 57 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen.

4.

Der Senat erhielt am 17. Januar 2002 vorab von Rechtsanwalt Euler die schriftlich abgefaßte Erklärung des Angeklagten Schindler vom 16. Januar 2002.


(1) 2 StE 11/00 (4/00)

Der Senat wird mit Blick auf die zu erwartende teilgeständige Einlassung des Angeklagten Schindler eine Strafobergrenze von drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe nicht überschreiten.

Der Senat ist hieran nur dann nicht gebunden, wenn sich in der Hauptverhandlung neue, ihm bisher unbekannte schwerwiegende Umstände zu Lasten des Angeklagten ergeben sollten.

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