(Schreibfehler wie im Original)
Kammergericht
Beschluß
- 2 StE 11/00 (4/00)
In der Strafsache Eckle und andere, hier nur gegen
Harald ... Glöde
geboren ...
wohnhaft ...
zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Moabit,
Gef. B. Nr.: ...
Wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung u.a.
Hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 4. März
2002 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung
des Haftbefehls wird verworfen.
Gründe
Dringender Tatverdacht ist nach wie vor gegeben. Er ist gegenüber
der letzten Haftentscheidung des Senats vom 25. September 2001 teilweise
erhärtet worden. Denn die Mitangeklagten Schindler, Eckle und
Haug haben Teilgeständnisse abgelegt und insoweit die im Ermittlungsverfahren
und in der laufenden Hauptverhandlung gemachten Angaben des Zeugen
Mousli bestätigt. Soweit ihre Einlassungen von den Aussagen
des Zeugen Mousli abweichen, besteht auch weiterhin dringender Tatverdacht.
Die die Untersuchungshaft übersteigende Straferwartung begründet
nach wie vor die Annahme der Fluchtgefahr, der auch weiterhin durch
weniger einschneidende Maßnahmen nicht begegnet werden kann.
Der Angeklagte kann sich nicht darauf berufen, daß ihm aus
Gründen der Gleichbehandlung ebenso wie den Mitangeklagten
Schindler, Eckle und Haug Haftverschonung zu gewähren sei.
Denn die Genannten haben durch ihre teilgeständigen Einlassungen
zu erkennen gegeben, daß sie bereit sind, die Verantwortung
jedenfalls für einen Teil der ihnen gemachten Vorwürfe
zu übernehmen und sich dem Verfahren zu stellen. Auch wenn
die Mitangeklagten - insbesondere Eckle und Haug - einen nicht unerheblichen
Teil der Tatvorwürfe bestreiten, haben sie den Kernvorwurf,
Mitglieder der terroristischen Revolutionären Zellen gewesen
zu sein, im wesentlichen eingeräumt.
Angesichts der Straferwartung für den Fall einer Verurteilung
ist der Vollzug der Untersuchungshaft weiterhin verhältnismäßig.
Hennig
Alban
Genthe
Lechner
Hanschke
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