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Erklärungen BGH/GBA
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Der Generalbundesanwalt
0721 8191248
Es wird beantragt,
den Beweisantrag der Verteidigerinnen des angeklagten Glöde
vom 4. März 2004 auf Vernehmung der Zeugin Leuchter abzulehnen.
Gründe:
Der Angeklagte Glöde hat sich dem als Hilfsbeweisantrag gestellten
gleichlautenden Beweisantrag des Angeklagten Haug vom 4. März
2004 aus dem Schriftsatz seiner Verteidiger Rechtsanwalt Graf von
Schliefen vom 3. März 2004 "unbedingt" angeschlossen, so dass
über den Antrag des Angeklagten Glöde nach § 244
Abs. 6 StPO zu entscheiden ist.
Der Antrag ist unbegründet. die unter Beweis gestellten Tatsachen
sind aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung
ohne Bedeutung.
Die Beweisbehauptung, wonach die Zeugin Leuchter am 28. oder 29.
August 1987 ein Motorrad mit dem Kennzeichnen B- VC 68 an der BP-
Tankstelle in Neuss- Reuschenberg gesehen haben soll, lässt
mögliche, nicht jedoch zwingenden Schlüsse zu, die das
Gericht nach dem bisherigen Beweisergebnis nicht zu ziehen veranlasst
ist.
Die mit der Antragsbegründung vorgetragene Schlussfolgerung,
dass nämlich im Falle des Erwiesenseins der Behauptung davon
auszugehen sein, dass "das Motorrad erst kurz vor der Tat Korbmacher
nach Berlin gebracht wurde", stellt nur eine von mehreren gleichermaßen
wahrscheinlichen Verlaufsalternativen dar. Ebenso vorstellbar wären
als Ursachen für die in die Kenntnis der Zeugin gestellten
Tatsachen beispielweise die Durchführung einer Testfahrt mit
dem Tatfahrzeug nach Neuss oder aber das Vorhandensein einer weiteren
Kennzeichendublette, gegebenenfalls auch ein Ablesefehler der Zeugin
bei der Feststellung des Nummernschildes oder ein Übertragungsfehler
bei dem Niederschreiben der Fahrzeugnummer. Keine dieser Möglichkeiten
kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, da die
Zeugin Leuchter in ihrer polizeilichen Vernehmung am 2. September
1987 weder zu den Benutzern des Motorrads noch zu dem Motorrad selbst
nähere Angaben machen konnte (SAO 63,202f.). soweit die Zeugin
dort gleichwohl das von ihr wahrgenommene Motorrad als "saubere"
und "gepflegte" Maschine bezeichnet hat, steht dies im Widerspruch
zu den von der Verteidigung ebenfalls zur Antragsbegründung
herangezogene Angaben der Zeugen Fürstenberg, die sich bei
ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung am 9. November 2001 an
eine auffällige Nachlackierung des von ihnen am 30. August
1987 am Grenzübergang vernommene Polizeibeamte Knoll hat in
diesem Zusammenhang bestätigt, dass die Zeugen Fürstenberg
ihm gegenüber bei ihrer damaligen polizeilichen Vernehmung
erklärt hatten, das fragliche Motorrad sei ihnen aufgrund seines
"schlechten" Zustands aufgefallen.
Selbst wenn als die Zeugin Leuchter das Vorhandensein eines Motorrades
mit dem Kennzeichen des Tatmotorrads am 28/29. August 1987 in Neuss
bestätigen könnte, ließe dies weder den zwingenden
Schluss zu, dass es sich hierbei tatsächlich um das Tatmotorrad
gehandelt hat, noch könne sicher ausgeschlossen werden, dass
- falls es sich tatsächlich um das Tatmotorrad gehandelt haben
sollte - diese nicht zuvor schon nach Berlin verbracht worden war
und am 28/29. August 1987 im Rahmen einer Testfahrt oder aus anderen
Gründen nochmals im Raum Neuss benutzt wurde.
Nach alldem ist der Beweisantrag abzulehnen
Im Auftrag Bruns
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