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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 26/2001
Schindler muß sich doch vor dem Kammergericht verantworten
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat den Beschluß des
Kammergerichts in Berlin über die Ablehnung des Hauptverfahrens gegen
Schindler wegen dessen terroristischer Aktivitäten in Berlin und die
Anordnung seiner Freilassung aufgehoben.
Der Generalbundesanwalt hatte gegen Schindler, der vor kurzem vom
Landgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 15. Februar 2001 vom Vorwurf
der Beteiligung am OPEC §Überfall am 21. Dezember 1975
freigesprochen worden ist, Anklage wegen dessen Aktivitäten in der
"Berliner Zelle" der Revolutionären Zellen in der Zeit von
1985 bis 1990 zum Kammergericht in Berlin erhoben. Darin wird ihm neben der
Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung, die auch
die Beteiligung an den Schußwaffenattentaten auf den Leiter der
Berliner Ausländerbehörde Hollenbach und den Vorsitzenden Richter
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher umfaßt, die Mitwirkung an
dem Sprengstoffanschlag auf das Gebäude der Zentralen
Sozialhilfestelle für Asylbewerber (ZSA) in Berlin vorgeworfen. Das
Kammergericht hat jedoch mit Beschluß vom 28. Februar 2001 die
Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt und den Angeschuldigten
Schindler auf freien Fuß gesetzt, weil nach seiner Auffassung die
gesamte Betätigung Schindlers in den Revolutionären Zellen in der
Zeit von 1975 bis 1990 eine einzige Straftat darstellen würde, die
folglich vom Landgericht insgesamt zum Urteilsgegenstand hätte gemacht
werden müssen. Damit sei das Prozeßhindernis der anderweitigen
Rechtshängigkeit gegeben.
Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts hat der Bundesgerichtshof
diese Entscheidung aufgehoben, weil durch das Abtauchen Schindlers im
August 1978 ins Ausland und das Fehlen weiterer Tätigkeiten für
die Revolutionären Zellen in der Zeit bis zumindest 1981 eine
Unterbrechung in der Mitgliedschaft Schindlers in dieser Vereinigung
eingetreten sei. Im übrigen sei die Frankfurter Gruppierung der
Revolutionären Zellen, der Schindler von 1975 bis 1978 angehört
hatte, und die "Berliner Zelle" wegen der zwischenzeitlichen
Umstrukturierung und des Wandels in den Zielsetzungen bei den
Revolutionären Zellen in den Jahren von 1976 bis 1981 nicht die
gleiche terroristische Vereinigung im Sinne des § 129 a StGB. Durch
die Aufnahme der Aktivitäten für die "Berliner Zelle"
im Jahr 1985 ist eine neue Tat begonnen worden, die folglich auch
Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein kann. Gleichzeitig hat der
Bundesgerichtshof den gegen Schindler bestehenden Haftbefehl wegen des
Berliner Komplexes in Vollzug gesetzt.
Beschluß vom 30. März 2001 § StB 4 und 5/01
Karlsruhe, 30. März 2001
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-422
Telefax (0721) 159-831
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