Die Strafvorschriften des Ausländergesetzes - Ein
Überblick
Grundlage für die Verurteilungen in den
sog."Taxifahrerprozessen" sind drei Normen aus dem
Ausländergesetz (AuslG), die §§ 92, 92 a und 92 b. Neben
einigen Strafvorschriften aus dem Asylverfahrensgesetz stellen diese
Bestimmungen als strafrechtliche Nebengesetze das spezielle
Ausländerstrafrecht dar.
Die aktuellen Fassungen dieser Strafvorschriften traten am 01.12.1994 im
Rahmen der Verabschiedung des sog.
"Verbrechensbekämpfungsgesetzes" in Kraft. In der
Begründung zu dem Entwurf dieses Gesetzes wird vor allem auf die
Effektivierung des Kampfes gegen die sog."Organisierte
Kriminalität" abgestellt. Dabei wird die professionelle
Fluchthilfe nunmehr als "Schlepperunwesen" dem Bereich der
Organisierten Kriminalität (OK) zugerechnet. Das
"Schlepperunwesen" wird als mitverantwortlich für den
"massenhaften Mißbrauch des Asylrechts" bezeichnet, der
fremdenfeindliche Ausschreitungen begünstige und deshalb
verstärkt in seinen Wurzeln bekämpft werden müsse. Man
erwartete sich durch die Bekämpfung der Schleusergruppen auch
"positive Auswirkungen auf die allgemeine Kriminalitätssituation
in Deutschland", da diese Gruppen auch indirekt für die angeblich
kontinuierlich steigende AusländerInnen-Krminalität, insbesondere
im Bereich des Drogenhandels, der Prostitution und des Einbruchsdiebstahles
dadurch verantwortlich gemacht wurden, dass angeblich viele
AusländerInnen durch die Lohnforderungen der Schleuser in deren
Abhängigkeit gerieten und dadurch gezwungen seien, Straftaten zu
begehen.
Insgesamt wurden mit dieser Neufassung des AuslG eine Ausweitung der
kriminalisierten Verhaltensweisen sowie eine teilweise drastische
Erhöhung der angedrohten Strafen vorgenommen.
Die §§ 92, 92 a und 92 b werden im folgenden vorgestellt und
deren konkreter Anwendungsbereich kurz beschrieben. Wir haben in diesem
Zusammenhang bewußt weitestgehend auf eine eigene Kommentierung
verzichtet.
Der § 92 AuslG ist als sog."Grundtatbestand" anzusehen,
mit dem insbesondere Verstöße gegen die
Aufenthaltsgenehmigungspflicht sowie die durch falsche Angaben erschlichene
unrechtmäßige Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
sanktioniert wird. Von besonderer Praxisrelevanz sind nach der
"polizeilichen Kriminalstatistik" vor allem der "illegale
Grenzübertritt", der Verstoß gegen eine Arbeitsverbot sowie
das "Erschleichen der Aufenthaltserlaubnis durch Scheinehe". In
der Neufassung des § 92 AuslG aus dem Jahre 1994 wurden insbesondere
höhere Strafandrohungen für AusländerInnen, die trotz einer
Ausweisung oder Abschiebung nach Deutschland zurückgekehrt sind, sowie
für die sog. "Scheinehe" ausgesprochen. Für diese
Vergehen kann nunmehr eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (vorher: 1
Jahr) verhängt werden.
Im übrigen entspricht die Bestimmung des § 92 AuslG in
wesentlichen Zügen den Strafvorschriften, die seit Mitte der 60er
Jahre bestehen.
Aufbauend auf den Tatbestandsvoraussetzungen des § 92 werden in den
§§ 92a und 92b bei bestimmten zusätzlichen
sog."Tatbestandsmerkmalen" teilweise drastisch erhöhte
Strafandrohungen festgesetzt. So kann etwa nach § 92 a Abs. 1 eine
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden, wenn jemand
einer/m AusländerIn bei seinem "illegalen Aufenthalt Hilfe
leistet" und sich hierfür gleichzeitig einen
Vermögensvorteil versprechen läßt. Dabei wird unter dem
Begriff "Vermögensvorteil" jede Verbesserung der
Vermögenslage angesehen. In einem Urteil des Amtgerichtes Zittau gegen
einen Taxifahrer heißt es dazu lapidar:
"Dabei hat der Angeklagte wiederholt gehandelt und sich einen
Vermögensvorteil versprechen lassen, denn selbst für den Fall,
daß lediglich der normale Fahrpreis bezahlt worden wäre, so
handelte es sich um einen Vermögensvorteil, wenn ansonsten eine solch
lukrative Fernfahrt nicht hätte durchgeführt werden
können."
Insgesamt werden mit dem Straftatbestand des § 92 a AuslG
Anstiftungs- oder Beihilfehandlungen geahndet, die sich auf eine
Unterstützungsahndlung bei der Einreise oder einem Aufenthalt in der
BRD ohne das erforderliche Visum beziehen. In der Kommentierung des §
92 a AuslG werden als Beispiele für Beihilfehandlungen gem. § 92
a AuslG folgende Fälle genannt: "(...) die Beschaffung
gefälschter Urkunden, die Beschaffung von
Beförderungsmöglichkeiten und die Bereitstellung von
Unterkünften zum unbefugten Aufenthalt im Bundesgebiet, die
Förderung des illegalen Grenzübertritts durch entsprechende
Informationen, die Kontaktaufnahme und das Zusammenführen mit
Personen, die sich in Deutschland unerlaubt eingreister und sich illegal
aufhaltender Ausländer (z.B. abgelehnter Asylbewerber) annehmen, das
Verstecken und die Beschäftigung von solchen Ausländern, die
gezielten Übersetzungsdienste zum Verdecken der Illegalität, die
Anbahnung und Vermittlung von Schein-Ehen." In den Fällen, in
denen die genannten Unterstützungshandlungen
"gewerbsmäßig" oder "als Mitgleid einer
Bande" vorgenommen werden, ist ein Strafrahmen von sechs Monaten bis
zu zehn Jahren vorgesehen. D.h. daß im Gegensatz zu den Bestimmungen
des § 92 a AuslG hier bereits nach dem Gesetzeswortlaut zwingend eine
Freiheitsstrafe zu verhängen ist. "Gewerbsmäßig"
wird dabei so definiert, daß der Täter/die Täterin die
Absicht haben muß, sich aus der mehrfachen Begehung der Tathandlung
eine Einahmequelle von einigem Umfang un einiger Dauer zuz verschaffen.
Diese Defintion ist teilweise in den Sog. "Taxifahrerprozessen"
so angenommen worden. Eine "Bande" liegt nach der Kommentierung
zum § 92 a AuslG bereits vor, wenn sich mindestens zwei Personen zu
mehrfachen Tatbegehungen verbunden haben. Wenn sowohl eine
gewerbsmäßige als auch eine bandenmäßige
Begehungsweise vom Gericht angenommen wird, so sieht die Bestimmung des
§ 92 b AuslG eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren vor.
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