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Mit dem Taxi ins Gefängnis

Die Strafvorschriften des Ausländergesetzes - Ein Überblick

Grundlage für die Verurteilungen in den sog."Taxifahrerprozessen" sind drei Normen aus dem Ausländergesetz (AuslG), die §§ 92, 92 a und 92 b. Neben einigen Strafvorschriften aus dem Asylverfahrensgesetz stellen diese Bestimmungen als strafrechtliche Nebengesetze das spezielle Ausländerstrafrecht dar.

Die aktuellen Fassungen dieser Strafvorschriften traten am 01.12.1994 im Rahmen der Verabschiedung des sog. "Verbrechensbekämpfungsgesetzes" in Kraft. In der Begründung zu dem Entwurf dieses Gesetzes wird vor allem auf die Effektivierung des Kampfes gegen die sog."Organisierte Kriminalität" abgestellt. Dabei wird die professionelle Fluchthilfe nunmehr als "Schlepperunwesen" dem Bereich der Organisierten Kriminalität (OK) zugerechnet. Das "Schlepperunwesen" wird als mitverantwortlich für den "massenhaften Mißbrauch des Asylrechts" bezeichnet, der fremdenfeindliche Ausschreitungen begünstige und deshalb verstärkt in seinen Wurzeln bekämpft werden müsse. Man erwartete sich durch die Bekämpfung der Schleusergruppen auch "positive Auswirkungen auf die allgemeine Kriminalitätssituation in Deutschland", da diese Gruppen auch indirekt für die angeblich kontinuierlich steigende AusländerInnen-Krminalität, insbesondere im Bereich des Drogenhandels, der Prostitution und des Einbruchsdiebstahles dadurch verantwortlich gemacht wurden, dass angeblich viele AusländerInnen durch die Lohnforderungen der Schleuser in deren Abhängigkeit gerieten und dadurch gezwungen seien, Straftaten zu begehen.

Insgesamt wurden mit dieser Neufassung des AuslG eine Ausweitung der kriminalisierten Verhaltensweisen sowie eine teilweise drastische Erhöhung der angedrohten Strafen vorgenommen.

Die §§ 92, 92 a und 92 b werden im folgenden vorgestellt und deren konkreter Anwendungsbereich kurz beschrieben. Wir haben in diesem Zusammenhang bewußt weitestgehend auf eine eigene Kommentierung verzichtet.

Der § 92 AuslG ist als sog."Grundtatbestand" anzusehen, mit dem insbesondere Verstöße gegen die Aufenthaltsgenehmigungspflicht sowie die durch falsche Angaben erschlichene unrechtmäßige Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung sanktioniert wird. Von besonderer Praxisrelevanz sind nach der "polizeilichen Kriminalstatistik" vor allem der "illegale Grenzübertritt", der Verstoß gegen eine Arbeitsverbot sowie das "Erschleichen der Aufenthaltserlaubnis durch Scheinehe". In der Neufassung des § 92 AuslG aus dem Jahre 1994 wurden insbesondere höhere Strafandrohungen für AusländerInnen, die trotz einer Ausweisung oder Abschiebung nach Deutschland zurückgekehrt sind, sowie für die sog. "Scheinehe" ausgesprochen. Für diese Vergehen kann nunmehr eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (vorher: 1 Jahr) verhängt werden.

Im übrigen entspricht die Bestimmung des § 92 AuslG in wesentlichen Zügen den Strafvorschriften, die seit Mitte der 60er Jahre bestehen.

Aufbauend auf den Tatbestandsvoraussetzungen des § 92 werden in den §§ 92a und 92b bei bestimmten zusätzlichen sog."Tatbestandsmerkmalen" teilweise drastisch erhöhte Strafandrohungen festgesetzt. So kann etwa nach § 92 a Abs. 1 eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden, wenn jemand einer/m AusländerIn bei seinem "illegalen Aufenthalt Hilfe leistet" und sich hierfür gleichzeitig einen Vermögensvorteil versprechen läßt. Dabei wird unter dem Begriff "Vermögensvorteil" jede Verbesserung der Vermögenslage angesehen. In einem Urteil des Amtgerichtes Zittau gegen einen Taxifahrer heißt es dazu lapidar:

"Dabei hat der Angeklagte wiederholt gehandelt und sich einen Vermögensvorteil versprechen lassen, denn selbst für den Fall, daß lediglich der normale Fahrpreis bezahlt worden wäre, so handelte es sich um einen Vermögensvorteil, wenn ansonsten eine solch lukrative Fernfahrt nicht hätte durchgeführt werden können."

Insgesamt werden mit dem Straftatbestand des § 92 a AuslG Anstiftungs- oder Beihilfehandlungen geahndet, die sich auf eine Unterstützungsahndlung bei der Einreise oder einem Aufenthalt in der BRD ohne das erforderliche Visum beziehen. In der Kommentierung des § 92 a AuslG werden als Beispiele für Beihilfehandlungen gem. § 92 a AuslG folgende Fälle genannt: "(...) die Beschaffung gefälschter Urkunden, die Beschaffung von Beförderungsmöglichkeiten und die Bereitstellung von Unterkünften zum unbefugten Aufenthalt im Bundesgebiet, die Förderung des illegalen Grenzübertritts durch entsprechende Informationen, die Kontaktaufnahme und das Zusammenführen mit Personen, die sich in Deutschland unerlaubt eingreister und sich illegal aufhaltender Ausländer (z.B. abgelehnter Asylbewerber) annehmen, das Verstecken und die Beschäftigung von solchen Ausländern, die gezielten Übersetzungsdienste zum Verdecken der Illegalität, die Anbahnung und Vermittlung von Schein-Ehen." In den Fällen, in denen die genannten Unterstützungshandlungen "gewerbsmäßig" oder "als Mitgleid einer Bande" vorgenommen werden, ist ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen. D.h. daß im Gegensatz zu den Bestimmungen des § 92 a AuslG hier bereits nach dem Gesetzeswortlaut zwingend eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist. "Gewerbsmäßig" wird dabei so definiert, daß der Täter/die Täterin die Absicht haben muß, sich aus der mehrfachen Begehung der Tathandlung eine Einahmequelle von einigem Umfang un einiger Dauer zuz verschaffen. Diese Defintion ist teilweise in den Sog. "Taxifahrerprozessen" so angenommen worden. Eine "Bande" liegt nach der Kommentierung zum § 92 a AuslG bereits vor, wenn sich mindestens zwei Personen zu mehrfachen Tatbegehungen verbunden haben. Wenn sowohl eine gewerbsmäßige als auch eine bandenmäßige Begehungsweise vom Gericht angenommen wird, so sieht die Bestimmung des § 92 b AuslG eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor.

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