www.freilassung.de
Zurück zur Startseite  

Übersicht

Aktuelle Meldung
Meldungen
Berichte
Vorschau
Hintergrund

 

Mailingliste
Mail
Suche

Übersicht: schriftliches Urteil

5) Entwicklung bis zum Ausscheiden des Zeugen Mousli und der Angeklagten E. und Sch.

a) Der Senat hält die Einlassungen der Angeklagten Sch. und E., sie seien allein wegen der Flüchtlingskampagne wieder politisch aktiv geworden und der Anschlag. auf Dr. Korbmacher sei für sie das Ende der Flüchtlingskampagne und das Ende ihrer Arbeit in den Berliner RZ gewesen, nicht für glaubhaft. Die Berliner RZ verfolgten nicht nur diese Kampagne, sondern auch die übrigen in den Feststellungen genannten Ziele der RZ, die eine Massenbewegung und mit ihr den gesellschaftlichen und politischen Umsturz herbeiführen wollten. Dies folgt aus dem Bekennerschreiben zu dem Anschlag auf den Zeugen Dr. Korbmacher, das an seinem Ende von dem Anspruch spricht, einen Klassenkampf mit dem Volk und für das Volk zu führen, in dem die Ziele einer freien, egalitären, menschlichen Gesellschaft aufscheinen. Das Bekennerschreiben spricht des weiteren von revolutionären Frauen und Männern und setzt sich mit der Frage des politischen Mordes auseinander, der grundsätzlich abgelehnt wird. Der Angeklagte Sch. hat sogar - wenn auch nicht glaubhaft - behauptet, die Angeklagte E. habe das Bekennerschreiben - mit diesem grundlegenden und prägnant gefaßten Bekenntnis zu den Absichten und Zielvorstellungen - allein verfaßt. Es ging also nicht um die Flüchtlingskampagne allein, sondern um die umstürzlerischen revolutionären Ziele der RZ.

b) Die Angeklagte E. hat sich zum Nachweis ihrer Behauptung, das Ende der Flüchtlingskampagne sei für sie das Ende der Arbeit in den Berliner RZ gewesen, auf das Anti-Patriarchats-Papier gestützt, das unter dem Titel "Das Spiel ist aus. Anmerkungen zur Geschlechtsdifferenz." von ihr verfaßt worden sei und das sie als Papier zur Auflösung der Berliner RZ verstanden wissen will.

Das Diskussionspapier wurde in der Textsammlung "Die Früchte des Zorns. Texte und Materialien zur Geschichte der Revolutionären Zellen und der Roten Zora. Band 2", dort unter dem Titel" Was ist das Patriarchat? Diskussionstext der Revolutionären Zellen von 1989" veröffentlicht. Daß das Papier tatsächlich mit der Überschrift "Das Spiel ist aus (Hervorhebung durch den Senat). Anmerkungen zur Geschlechtsdifferenz." versehen war, wie die Angeklagten Sch. und E. behaupten, ist nicht belegt.

In dem Diskussionspapier beschreibt die Angeklagte unter anderem die Situation der schwarzen Frauen in Südafrika zur Zeit der Apartheid. Sie kritisiert ihre Lebens- und Arbeitsbedingungen, bezeichnet die Reservate, die sie für gewaltsame kapitalistische Neuschöpfungen hält, als Frauenlager, in denen mittellose Frauen unter permanenter Vormundschaft der Männer leben, beschreibt die Frauenlohnarbeit in der Stadt und auf dem Land, insbesondere die gesellschaftlich wichtige, aber nicht entgoltene Arbeit von Frauen bei der Sorge für Kinder und Alte und spricht vom patriarchalen SA (Südafrika)- Regime und dem rassistischen Kapitalismus als gesellschaftliche Bedingungen für die Ausbeutung und Entrechtung der Frauen. Sie stellt fest, daß Frauen die Gattung (re-)produzierten. Diese unabweisbare Tatsache widersetze sich dem linken, männlichen Gleichheitsgedanken und schaffe eine unauflösliche Geschlechtsdifferenz. Von der Körperarbeit sei der Mann vollkommen frei, frei von der Last der Gattungsproduktion. Diesen Spielraum benutze der Mann, um daraus das gesellschaftliche Terrain zu besetzen und daraus einen Machtraum zu formieren, aus dem er das Geschlecht mit Eigenschaften gewaltsam vertreibe und unter das Joch der Gesellschaft zwinge. Das Papier gelangt schließlich zu der Feststellung, daß beide Geschlechter niemals gleich sein werden. Niemals werde der Mann das Maß aller Dinge sein. Der revolutionäre Mann verkünde pathetisch das Reich der Freiheit, der Gleichheit, das Ende aller Ausbeutung des Menschen durch den Menschen. Das Ende der Frauenausbeutung durch den Mann könne er damit unmöglich meinen, denn dieses Ende zerreiße alle bisherigen Revolutionsentwürfe als Makulatur, entlarve sie als das, was sie seien: männliche Herrschaftsidyllen. Das Ende der Frauenausbeutung bedeute das Ende der Möglichkeiten, aus der existentiellen Mehrarbeit der Frauen Männermacht zu schlagen. Der Mann ohne Macht - das sei das Ende des historischen Mannes.

Die Angeklagte E. hat hierzu ausgeführt, nach dem Ende der Flüchtlingskampagne hätten sie sich mit den Mitgliedern ihrer Gruppe getroffen und versucht, die veränderte gesellschaftliche Situation zu analysieren und zu verstehen. Da ihnen dafür das intellektuelle Rüstzeug gefehlt habe, habe sie in dem Papier das Patriarchat untersucht, um eine Grundlage für eine fundierte Auflösungsdiskussion zu schaffen. Die Schlußfolgerung ihrer Untersuchung sei gewesen: "Das Spiel ist aus", und "Das zerreißt alle bisherigen Revolutionsentwürfe als Makulatur."

Der Zeuge Mousli hat bereits in einer frühen Vernehmung in der Hauptverhandlung dieses Papier angesprochen und bekundet, es sei von "Judith" verfaßt worden und zeitnah zum Anschlag auf Dr. Korbmacher aufgetaucht. Auf Vorhalt der Einlassungen der Angeklagten Sch. und E. hat er ausgesagt, das Papier sei 1988/89 in ihrer Gruppe kontrovers diskutiert worden im Sinne einer Umorientierung der Strategie der Berliner RZ. "Jon" und "Judith" hätten das Papier vehement verteidigt. Sie hätten bei den Diskussionen nicht gesagt, daß sie aufhören wollen und hätten auch andere nicht dazu gedrängt. Der Titel "Das Spiel ist aus." sei ihm nicht bekannt. Bei der Diskussion hätten sie sich gefragt, was das Papier solle und von der Hausfrauisierung gesprochen, worüber sich "Judith" sehr geärgert habe. - Dies brachte die Angeklagte heftig und spontan auch in der Hauptverhandlung zum Ausdruck, indem sie, als der Zeuge den Begriff Hausfrauisierung erwähnte, ihn barsch mit den Worten unterbrach: "Jetzt rede ich!", - Der Zeuge hat weiter bekundet, das Papier sei veröffentlicht worden, er wisse aber nicht, ob vor oder nach seinem Ausstieg. Er hat energisch der Behauptung widersprochen, es sei ein Ausstiegspapier gewesen. Vielmehr sei es im Sinne einer neuen Kampagne der Berliner RZ besprochen worden. Der Senat hält die Bekundungen des Zeugen für glaubhaft. Bei der Befragung zu den Einlassungen der Angeklagten E. und Sch. zu diesem Themenkreis begann der Zeuge sich an Einzelheiten zu erinnern und machte präzise Angaben. Der Inhalt des Papiers stützt seine Angabe, daß es sich nicht um ein Auflösungspapier gehandelt habe. Denn der Text enthält keine Aufforderung zur Beendigung des bewaffneten Kampfes und der Auflösung der RZ und konnte aus der Perspektive eines Mitgliedes der RZ auch nicht so verstanden werden. Die Angeklagte kann nach ihrer bisherigen Einstellung und Lebensführung nicht gemeint haben, daß diese von ihr beschriebenen schlimmen Zustände nur deshalb so bleiben müßten, weil sie auch mit der Geschlechtsdifferenz zusammenhingen, die unabänderlich sei. Daß die ontologisch und folglich unaufhebbare Geschlechtsdifferenz selbst nicht durch revolutionäres Handeln beseitigt werden kann, ist eine Binsenweisheit. Sind aber die herrschenden gesellschaftlichen Verhältnisse einer patriarchal strukturierten Gesellschaft und ein (rassistischer) Kapitalismus für die Lage der Frauen verantwortlich, so können diese gesellschaftlichen Machtverhältnisse (in dem Papier: "gesamtgesellschaftliches Herrschaftsmodell") sehr wohl durch revolutionäres Handeln beseitigt werden. So heißt es in dem Papier: "Art und Ausmaß der Belastungen sind allerdings keine Naturkonstanten, in ihnen spiegeln sich bereits die historischen Machtverhältnisse." Und an anderer Stelle: "Unabänderlich indes ist allein die Tatsache, daß beide Geschlechter niemals gleich sein werden."

Richtig mag sein, daß "das Ende der Frauenausbeutung durch den Mann ... alle bisherigen Revolutionsentwürfe als Makulatur entlarvt ... als das, was sie sind: männliche linke Herrschaftsidyllen". Nach der Gesamtaussage ist darin die Forderung nach neuen revolutionären Konzepten enthalten, die sich der Geschlechtsdifferenz bewußt sind, sie berücksichtigen, die gesellschaftlichen Bedingungen entsprechend ändern und keine bloß formale Gleichheit proklamieren, die zu Lasten der Frauen geht.

Auf dieser Grundlage sollte den RZ die theoretische Basis für eine neue, konkret noch zu entwickelnde Kampagne nahe gebracht werden. So haben es auch der Zeuge Mousli und die RZ im "Pott" verstanden, allerdings als zu diesem Zweck ungeeignet befunden. In der Auflösungserklärung des "Pott" "Das Ende unserer Politik" heißt es unter anderem:

"Unsere Gruppe konnte und wollte umgekehrt die Ausrichtung der gesamten Politik auf das Thema Antipatriarchalismus nicht hinnehmen. Obwohl wir uns über die absolute Notwendigkeit dieser Diskussion im klaren sind, erschien uns der Stand der Auseinandersetzung nicht ausreichend, die Theorielücken waren zu groß, die denkbaren Beziehungen zwischen legalen und illegalen Kampfformen zu unausgegoren, als daß wir daraus eine bewaffnete Politik hätten ableiten können. (Das einzige Papier, das in diesem Zusammenhang veröffentlicht wurde -"Was ist das Patriarchat?" - fiel internen Spannungen zum Opfer und reichte nicht als Ausgangspunkt für eine weiterführende Klärung in unseren Reihen.) Historisch gesehen, hätten wir vielleicht einen emanzipatorischen Beitrag zur Patriarchatsdiskussion leisten können, wenn es uns gelungen wäre, mit den Frauen der Roten Zora eine gemeinsame Politik zu entwickeln, an statt ihnen durch unsere Ansichten und unser Verhalten die Trennung von uns nahe zu legen. ... Kurzum: In der bisherigen Entwicklung der RZ-internen Patriarchatsdiskussion, an deren männlichem Elend wir mitverantwortlich sind, erkennen wir keinen politikfähigen Ansatz: Wenn dann noch der Mann als Täter in den Vordergrund rückt, Kontemplation Politik ersetzt und im Verzicht auf männliche Definitionsmacht politische Enthaltsamkeit geübt wird, begreifen wir die ganze Richtung eher als Selbstentmündigung und Entpolitisierung, denn als Beitrag zur Neubestimmung sozialrevolutionärer Politik. Jedenfalls hilft der Antipatriarchalismus nicht über das dringlichste Problem, über die fehlende Bedingung hinweg, daß der militante Widerstand und der bewaffnete Kampf so wie wir ihn zu entwickeln versucht haben, eine Angelegenheit von immer weniger Leuten geworden ist und keine soziale Basis mehr zu haben scheint." (Kursivdruck: Hervorhebung durch den Senat [Hier fett: www.freilassung.de])

Die Mitglieder des "Pott" waren also nicht bereit, etwa mit der ideologischen Zielrichtung der "Antipatriarchatskampagne" den revolutionären Kampf fortzusetzen.

Demgegenüber heißt es in dem Bekennerschreiben zu dem von den Angeklagten B., H. und G. sowie Lothar E. verübten Anschlag auf die Siegessäule, daß sie die Siegessäule "als einen Beitrag zur notwendigen Diskussion über die Zusammenhänge von Patriarchat, Nationalismus, Rassismus und Sexismus erschüttert hätten." Die Berliner RZ übernahmen also, anders als der "Pott", die von der Angeklagten E. mit ihrem Patriarchatspapier beabsichtigte antipatriarchale Orientierung.

Die Angeklagten Sch. und E. haben ihren Ausstieg nach dem Anschlag auf Dr. Korbmacher auch damit zu untermauern versucht, daß sie erklärt haben, sie hätten zum Erwerb neuer geistiger Grundlagen einen Literaturzirkel gegründet. Die Angeklagte E. hat sich hierzu weiter dahin eingelassen, sie hätten sich in dem Zirkel getroffen, um an den Fragen der Geschlechtsdifferenz weiter zu arbeiten. Der Angeklagte H. hat angegeben, sich dem Arbeitskreis angeschlossen zu haben. Die von dem Angeklagten Sch. benannten Zeuginnen W. und E. haben die Teilnahme an dem Literaturzirkel bestätigt und ausgesagt, daß auch Axel H. daran teilgenommen habe. Der Zeuge Mousli hatte nach seinen Angaben von diesem Literaturzirkel keine Kenntnis. Der Senat geht davon aus, daß sich die fünf Personen zum philosophischen Gedankenaustausch getroffen haben, wenngleich die beiden Zeuginnen über den Inhalt gelesener Schriften keine Angaben machen konnten. Dies mag darauf beruhen, daß die Treffen viele Jahre zurückliegen und die Schriften in Vergessenheit geraten sind. Die Teilnahme an dem Literaturzirkel steht einer fortdauernden Mitgliedschaft in den Berliner RZ nicht entgegen. Die Angeklagten Sch., E. und H. können sich deshalb neben ihren Aktivitäten in den Berliner RZ mit den Gruppenmitgliedern in einem Zirkel getroffen und sich dort mit philosophischen Schriften befaßt haben.

b) Zweifel daran. daß die Angeklagten Sch. und E. nach dem Anschlag auf Dr. Korbmacher ihre Mitwirkung in den Berliner RZ beendeten, ergeben sich auch aus ihren Einlassungen selbst. In der ersten Einlassung zu dem von der Angeklagten E. verfaßten Anti-Patriarchats-Papier, haben sie, wie bereits erwähnt, behauptet, die Angeklagte habe 1987 einen grundlegenden Text mit dem Titel "Das Spiel ist aus. Anmerkungen zur Geschlechtsdifferenz." geschrieben, der in den RZ auf scharfe Kritik gestoßen sei; es sei kein Papier des bewaffneten Kampfes, sondern eines über dessen Ende. Sie hätten das Papier als unausgesprochene Auflösungserklärung interpretiert. Nachdem die Verteidigung des Angeklagten B. die Frage der tätigen Reue der §§ 129a Abs. 5, 129 Abs. 6 StGB (a.F.) problematisiert hatte, hat der Angeklagte Sch. unter Bezugnahme auf die erste Einlassung zum Ende ihrer Arbeit in den Berliner RZ (s.o. III. 1) e)) nachgeschoben, sie hätten mit den weiteren Mitgliedern der RZ in Berlin über ihre Analyse der politischen Lage der RZ selbstverständlich diskutiert und keinen Zweifel daran gelassen, daß ihre Überzeugung dahin gegangen sei, daß es für weitere Aktionen der RZ weder Anlaß noch Legitimation gäbe und sie daraus den Schluß gezogen hätten, die Arbeit müsse eingestellt werden, was sie für alle an der Diskussion Beteiligten auch erkennbar umgesetzt hätten. Sie hätten die übrigen aufgefordert, die gleiche Konsequenz zu ziehen. Alle Teilnehmer an der Diskussion hätten zudem gewußt, daß sie die einzige ihnen zur Verfügung stehende Waffe weggeworfen hätten. Die Angeklagte E. hat sich im Anschluß daran hierzu dahin eingelassen, sie und der Angeklagte Sch. hätten sich intensiv und redlich bemüht, den Text des von ihr geschriebenen Papiers und die daraus zu ziehenden Konsequenzen zu erläutern. Die Reaktion der Berliner Gruppe sei unterschiedlich gewesen. Sie hätten sich nicht einigen können - so auch der Zeuge Mousli über das Ergebnis der Diskussion beim Waldspaziergang - und so hätte sich die Berliner Gruppe aufgelöst. Letzteres verneinte der Zeuge.

Der Senat hält die Einlassungen der beiden Angeklagten auch insoweit nicht für glaubhaft, als sie nachträglich behaupteten, mit den Gruppenmitgliedern über das Ende Berliner RZ gesprochen und, so der Angeklagte Sch., sie auch aufgefordert zu haben, ihre Arbeit einzustellen. Der Angeklagte äußerte sich im Rahmen seiner ersten Angaben eindeutig dahin, daß sie das Papier "unausgesprochen" als Auflösungserklärung interpretiert hätten. Es wurde also nicht an Hand des Anti-Patriarchats-Papiers über das Ende der Berliner RZ diskutiert. Gründe, weshalb er die nunmehr behaupteten Diskussionen anfangs hätte verschweigen sollen, sind nicht ersichtlich; eine Erklärung dazu gaben beide Angeklagten nicht ab. Aus dem Zeitpunkt ihrer Darstellung, d.h. nachdem die Verteidigung des Angeklagten B. auf die Frage der tätigen Reue hingewiesen hatte. folgt zur Überzeugung des Senats, daß sie ihre Einlassungen änderten und die behaupteten Gesprächsinhalte erfanden, um Straffreiheit oder Strafmilderung zu erlangen.

Dafür sprechen auch die Bekundungen des Zeugen Mousli, der, wie bereits erörtert, im Zusammenhang mit dem Anti-Patriarchats-Papier Gespräche über das Ende der RZ bestritt und solche bei dem Waldspaziergang nur auf die Auflösungserklärung des "Pott"' bezog. Dabei machte er deutlich, daß die Angeklagten Sch., E. und B., wenngleich mit unterschiedlicher Zielrichtung für die Fortführung der RZ plädierten und auch bei dieser Gelegenheit eine Auflösung nicht beschlossen wurde.

c) Der Zeuge Mousli hat sich zu den sich an die Ermordung des Gerd Albartus und die Durchsuchungsaktion des Bundeskriminalamtes anschließenden Ereignisse und zu dem Waldspaziergang und dessen Motiven so wie festgestellt geäußert. Seinem weiteren Bekunden zufolge trafen sich die Mitglieder beider Gruppen - "Toni" war bereits ausgeschieden - in dem gut besuchten Lokal "Loretta" am Wannsee; der eigentliche Waldspaziergang und die Strategiediskussion fanden im nahen Waldgebiet jenseits der Potsdamer Chaussee statt. Der Angeklagte Sch. hat sich dahin eingelassen, es habe keinen Waldspaziergang gegeben. Dies ist, wenn auch nicht glaubhaft, so indes konsequent, behauptete er doch, bereits zuvor aus den Berliner RZ ausgestiegen zu sein. Soweit er weiter angegeben hat, man hätte sich ohnehin nicht ausgerechnet einen Massenausflugsort für ein klandestines Treffen ausgesucht, überzeugt dies nicht. Gerade solche Örtlichkeiten boten den beiden Gruppen der Berliner RZ Schutz vor Entdeckung, denn im Kreise einer Vielzahl von Menschen ist die Gefahr aufzufallen äußerst gering. Demgegenüber zeichnete der Zeuge Mousli ein klares, folgerichtiges. nachvollziehbares und überzeugendes Bild von den damaligen Geschehnissen. Es leuchtet auch ein, daß sich die beiden Gruppen der Berliner RZ über die neue Linie zu verständigen suchten. Hatte man bisher in der Flüchtlingskampagne eines der Aufgabenfelder für terroristische Aktivitäten gesehen, war nunmehr eine Neuorientierung erforderlich, die alle Mitglieder der beiden Gruppen betraf. Die Suche nach einer neuen, anderen vermittelbaren ideologischen Begründung für weitere Anschläge gegen das herrschende System war für das Fortbestehen der Berliner RZ zwingend notwendig. Dies war von so großer Bedeutung, daß man für das Treffen am Wannsee sogar das Abschottungsprinzip aufgab.

Auch die Angeklagten H. und G. nahmen an dem Waldspaziergang teil. Der Zeuge Mousli hat im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung angegeben, auch "Anton" und "Sigi" seien anwesend gewesen; im Ermittlungsverfahren hatte er allerdings anfangs diese beiden Personen nicht erwähnt. Dies spricht nicht dafür, daß die Angeklagten H. und G. nicht dabei waren. Es handelte sich um eine nicht ins Gewicht fallende Unaufmerksamkeit, die angesichts der vielen Namen, die der Zeuge Mousli nannte, verständlich ist. Überdies berichtete er stets von "Jon", "Judith", "Heiner" und "Sebastian"; diese Personen waren wegen ihrer Bedeutung für ihn oder die RZ bei ihm immer präsent. Der Angeklagte G. gewann für den Zeugen erst nach Beendigung seiner Mitgliedschaft an Bedeutung. "Anton" spielte als einfaches Mitglied nach seinen Berichten keine herausragende Rolle. Von dessen Wirken in der anderen Gruppe hatte er nur aus Erzählungen der Angeklagten E. und Sch. erfahren, er stand ihm also fern. Darüber hinaus bezeichnete der Zeuge im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens die Mitglieder beider Gruppen konstant als Teilnehmer an dem Waldspaziergang.

d) Die Angeklagten Sch. und E. beendeten ihre Mitarbeit in den Berliner RZ, weil sie die Antipatriarchatskampagne nicht durchsetzen konnten und die gesellschaftlich- politische Entwicklung in Deutschland ihnen den Boden für ihre umstürzlerischen Ziele entzog, ihre Ziele also nicht mehr erreichbar waren.

Aufgrund der Bekundungen des Zeugen Mousli steht fest, daß es den beiden Angeklagten bei dem Waldspaziergang nicht gelang, die von ihnen vertretene Antipatriarchats- und Antisexismuslinie als neue Kampagne durchzusetzen. Der Angeklagte B. sprach sich demgegenüber für soziale Themen aus. Bei den drei führenden Mitgliedern bestand keine Einigkeit mehr; sie fanden keine gemeinsame Linie, die, wie bei der Flüchtlingskampagne, ein wirkungsvolles Handeln ermöglicht hätte. Es kam hinzu, daß die Angeklagten Sch. und E., soweit ersichtlich, auch außerhalb Berlins keine Unterstützung fanden. Denn der "Pott" in Nordrhein- Westfalen sprach sich gegen eine Antipatriarchatskampagne aus und löste sich auf. Die politische Entwicklung in Deutschland, der Untergang der DDR und der damit verstärkt einhergehende Rückgang des linken und sozialrevolutionären Milieus auch in der Bundesrepublik entzogen nach ihrer Überzeugung den Angeklagten E. und Sch. den Nährboden für die umstürzlerischen Ziele der RZ. Diese Ziele waren somit für sie aufgrund objektiver Umstände nicht mehr erreichbar, ein Weitermachen sinnlos. Sie zogen im Laufe der Zeit daraus die Konsequenz, ihre Mitarbeit in den Berliner RZ zu beenden, ohne deren Auflösung zu fordern oder die noch verbliebenen Mitglieder dahingehend zu beeinflussen. Die Angeklagten E. und Sch. beendeten ihre Mitwirkung nach dem Ausscheiden des Zeugen Mousli im Jahr 1990.

weiter

Suche     Mail
http://www.freilassung.de/prozess/urteil/cvii5.htm