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Übersicht: schriftliches Urteil

6) Der Angeklagte Sch. hat die Bekundungen des Zeugen Mousli bestritten, die Berliner RZ habe in zwei Gruppen agiert. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. In den Schriften der RZ wurde unermüdlich dazu aufgefordert: "Schafft viele Revolutionäre Zellen". Der "Revolutionäre Zorn" Nr. 5 vermittelte Techniken, wie man vorgehen soll. Es heißt dort: "Man kann also ohne großartige Beschaffungsaktionen, Logistik usw. allein, zu zweit, zu dritt ... mit dem Widerstand beginnen. Es gibt das Gerede von Leuten, die so tun als wüßten sie was, daß man dazu mindestens 10 Mann (!) braucht mit 13 klandestinen Wohnungen, 5 Ausweichwohnungen, usw. Das ist absoluter Quatsch." Es sollte also in kleinen Gruppen agiert werden. Das OLG Koblenz hatte in seinem Urteil vom 19. November 1982 festgestellt, daß sich Rudolf Sch. an der Abfassung des "Revolutionären Zorn" maßgeblich beteiligt und insbesondere die hier in Rede stehende Sonderausgabe mitverfaßt hatte. Die Taktik kleiner Gruppen hatte sich bewährt, wie die lange Zeit erfolglosen Ermittlungen des Bundeskriminalamtes belegen. Von dieser Vorgabe abzugehen, war daher nicht sinnvoll. Der Berliner RZ gehörten, abgesehen von Albartus, insgesamt acht Leute an. Treffen so vieler Leute, bei denen insbesondere die Verabredung und die Durchführung der Taten intensiv diskutiert wurden, wären viel zu auffällig und die Gefahr der Entdeckung wäre zu groß gewesen.

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