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Übersicht: schriftliches
Urteil
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6) Der Angeklagte Sch. hat die Bekundungen
des Zeugen Mousli bestritten, die Berliner RZ habe in zwei Gruppen
agiert. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. In den Schriften der
RZ wurde unermüdlich dazu aufgefordert: "Schafft viele
Revolutionäre Zellen". Der "Revolutionäre Zorn"
Nr. 5 vermittelte Techniken, wie man vorgehen soll. Es heißt
dort: "Man kann also ohne großartige Beschaffungsaktionen,
Logistik usw. allein, zu zweit, zu dritt ... mit dem Widerstand
beginnen. Es gibt das Gerede von Leuten, die so tun als wüßten
sie was, daß man dazu mindestens 10 Mann (!) braucht mit 13
klandestinen Wohnungen, 5 Ausweichwohnungen, usw. Das ist absoluter
Quatsch." Es sollte also in kleinen Gruppen agiert werden.
Das OLG Koblenz hatte in seinem Urteil vom 19. November 1982 festgestellt,
daß sich Rudolf Sch. an der Abfassung des "Revolutionären
Zorn" maßgeblich beteiligt und insbesondere die hier
in Rede stehende Sonderausgabe mitverfaßt hatte. Die Taktik
kleiner Gruppen hatte sich bewährt, wie die lange Zeit erfolglosen
Ermittlungen des Bundeskriminalamtes belegen. Von dieser Vorgabe
abzugehen, war daher nicht sinnvoll. Der Berliner RZ gehörten,
abgesehen von Albartus, insgesamt acht Leute an. Treffen so vieler
Leute, bei denen insbesondere die Verabredung und die Durchführung
der Taten intensiv diskutiert wurden, wären viel zu auffällig
und die Gefahr der Entdeckung wäre zu groß gewesen.
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