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Übersicht: schriftliches Urteil

3) Der Zeuge Mousli hat den Angeklagten H. und Lothar E. so, wie festgestellt, belastet. Im Ermittlungsverfahren aber, so hat der Zeuge bekundet, erwähnte er zwar bei seinen ersten Vernehmungen ihre Namen, wollte jedoch seinen besten Freund Lothar E. nahezu gänzlich und dessen Freund und Arbeitskollegen Axel H. zunächst weitestgehend heraushalten. Er, der in strafrechtlichen Dingen Unerfahrene, glaubte, dieses Ziel unter anderem mit vagen Andeutungen und vermeintlichen Vermutungen zu dem Waffen- und Sprengstoffdepot im Mehringhof erreichen zu können. So hat er eingeräumt gesagt zu haben, Axel H. könne als Unterstützer der Berliner RZ angesehen werden, müsse nicht Mitglied einer illegalen Gruppe gewesen sein, und in einer weiteren Vernehmung: Lothar E. und Axel H. seien Hausmeister im Mehringhof gewesen und er sei davon ausgegangen, daß dort Dinge deponiert oder gewesen seien; wenn das der Fall wäre, könnten diese z.B. entweder in Aufzugsschächten, in den alten Kaminschächten oder in den alten Ölkellern gelagert sein. Er sei sich ziemlich sicher, daß Axel H. in den RZ strukturell eingebunden und nicht nur Depotverwalter gewesen sei. Der Zeuge hat ferner eingeräumt, im Ermittlungsverfahren zunächst erklärt zu haben. da er weder ."Heiner", "Toni" noch "Anton" unter ihren Decknamen als RZ- Mitglieder gekannt habe, könne er sie auch auf Lichtbildern nicht identifizieren und wenn im Mehringhof ein Waffendepot existiert habe, dann müsse das über Axel H. gelaufen sein und in einer weiteren Vernehmung, wenn ein Waffendepot der RZ im Mehringhof gewesen sei, dann sei das nur über unbedingte Vertrauenspersonen gelaufen, das heiße Personen wie die beiden Hausmeister Lothar E. und Axel H.. Wenn Lothar E. diese Vertrauensperson gewesen wäre, so wäre das Einrichten des Depots der RZ über seine, Mouslis, Person gelaufen. Da dies nicht der Fall gewesen sei, könnte man davon ausgehen, daß Axel H. diese Vertrauensperson gewesen sein müsse. Dieses "Lavieren'", wie der Zeuge dieses Aussageverhalten bezeichnete, verdeutlicht seine Unerfahrenheit und Hilflosigkeit. Es zeigt vor allem auch, daß er nicht der skrupellose Lügner ist, als der er in der Hauptverhandlung hingestellt wurde. Er hatte sich, wie er und der Zeuge Schulzke übereinstimmend bekundet haben, im Ermittlungsverfahren eingelassen, ohne seinen, dem linken Spektrum angehörenden Verteidiger zu Rate zu ziehen, weil er befürchtete, dieser werde seine Geständnisbereitschaft in die Szene tragen. Erst später sei Rechtsanwalt Asner unterrichtet worden. Der Zeuge Klein, Zeugenschutzbeamter des BKA, teilte deshalb der Lebensgefährtin des Zeugen Mousli, der Zeugin Olbrich, am 14. Dezember 1999 über Mailbox mit, Rechtsanwalt Asner sei bei Mousli gewesen und wisse nun, daß dieser Aussagen mache und sie deshalb gegenüber Asner nicht mehr zu lügen brauche, d.h. daß sie die Geständnisbereitschaft des Zeugen Mousli nunmehr offenbaren konnte.

Es ist menschlich verständlich und glaubhaft, daß der Zeuge seinen besten Freund Lothar E. kaum und aus Freundschaft zu ihm dessen Freund Axel H. zunächst nur eingeschränkt belastete. Zur Aufdeckung der wahren Tatbeteiligungen der beiden Mittäter kam es, weil der Zeuge Mousli, wie die Zeugen Schulzke und Monka übereinstimmend bekundet haben, Ende Dezember 1999 zum Auslaufen der Kronzeugenregelung von ihnen aufgefordert wurde, nunmehr umfassend die Wahrheit zu sagen. Daraufhin überwand sich der Zeuge Mousli und belastete den Angeklagten H. und Lothar E. wie festgestellt. Diese Bekundungen sind glaubhaft. Dem Zeugen fiel es schwer, seinen besten Freund sowie dessen Freund Axel H. zu beschuldigen. Daß er sie in diesem ihn bedrängenden Konflikt über Gebühr belastete, hält der Senat für ausgeschlossen.

Sein Wissen von den Tatbeteiligungen des Angeklagten H. hatte er von den Angeklagten Sch. und E.. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß sie ihm über das Wirken des "Anton" die Unwahrheit sagten, erst recht nicht unter dem Gesichtspunkt, daß dem Zeugen die wahre Identität des "Anton" anfangs nicht bekannt war. Unwahrheiten hätten sie bei den zahlreichen Treffen im Laufe der vielen Jahre und der intensiven Diskussionen kaum durchhalten können. Solche hätten im übrigen den Prinzipien der RZ widersprochen, wonach die erfolgreiche Arbeit auf dem völligen Vertrauen der Mitglieder untereinander basierte, und sie wären für das Funktionieren der Gruppe nachteilig gewesen. Der Zeuge Mousli berichtete aber nichts darüber, daß die Angeklagten Sch. und E. über "Anton" - und das gilt auch für "Heiner" - einander widersprechende Angaben gemacht hatten. Der Senat glaubt daher dem Angeklagten H. nicht, nur in dem von ihm angegebenen Umfang unter dem Decknamen "Anton" in den Berliner RZ mitgewirkt zu haben. Zu den Angeklagten Sch. und E. äußerte er sich nur, um zu erklären, warum in seinem Adreßbuch bzw. Telefonverzeichnis die Telefonnummern und Anschriften dieser beiden Angeklagten vermerkt waren, und räumte mit seiner Einlassung nur das Mindeste ein.

Der Senat glaubt dem Angeklagten H. auch nicht, daß er wegen der polizeilichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren gegen Muder u.a. aus den RZ ausgestiegen sei. Die Observationen seines Wohnhauses durch die Polizei, wenn sie denn stattgefunden haben sollten, hinderten ihn an der Mitarbeit in den RZ nicht. Denn man hatte absichtsvoll zwei Mitglieder der Funkgruppe in die RZ aufgenommen, die den Funkverkehr der Polizei überwachten und gefährdete Mitglieder warnen konnten. Der Zeuge Mousli hat überdies mit Konstanz bekundet, gerade für den Fall einer Observation sei verabredet gewesen, daß, wenn sich ein Mitglied der RZ beobachtet gefühlt habe, es nicht zum verabredeten Gruppentreffen habe kommen sollen; es habe sich eine Woche später am verabredeten Ort erneut einfinden oder habe in der "taz" eine verschlüsselte Anzeige aufgeben sollen. Die auch von dem Angeklagten Sch. eingeräumte Klandestineität der Vereinigung, die lange Zeit sehr wirkungsvoll durchgehalten worden war, machten solche Absprachen - nicht jedoch den Rückzug aus den RZ - erforderlich.

Es kommt folgendes hinzu: Der Angeklagte war der Berliner Polizei als Linksextremist bekannt. Der Zeuge KHK a.D. Bredlow, bis zu seiner Pensionierung beim Berliner Staatsschutz tätig, hatte seinerzeit Harald Hollenberg zur Identifizierung der Attentäter eine Lichtbildmappe mit Personen des linksextremen Bereichs vorgelegt, in der auch das Bild des Angeklagten H. enthalten war. Von dieser Polizeibekanntheit ist auch der Angeklagte ausgegangen, da er sich in der linken Szene bewegte und im Mehringhof verkehrte, der, was dort bekannt war, im Blickfeld der Sicherheitsbehörden stand. Dennoch hatte er keine Bedenken, sich den Berliner RZ anzuschließen. Zeigte er so bereits bei seinem Eintritt in die Vereinigung eine gewisse Risikobereitschaft, hinderten ihn zur Überzeugung des Senats die von ihm behaupteten polizeilichen Maßnahmen nicht, seine Mitarbeit in den RZ ohne Unterbrechung fortzusetzen, zumal die Tätigkeit der Funkgruppe - ihm Sicherheit bot. Im übrigen war er auch nach seiner eigenen Einlassung später wieder für die RZ, d.h. die Illegalen "Jon" und "Judith", partiell aktiv.

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