www.freilassung.de
Zurück zur Startseite  

Übersicht

Aktuelle Meldung
Meldungen
Berichte
Vorschau
Hintergrund

 

Mailingliste
Mail
Suche

Übersicht: schriftliches Urteil

VI. MitgIieder und Strukturen der Berliner RZ

1) a) Der Angeklagte Sch. hat, wie bereits dargelegt, zu der Mitwirkung der Angeklagten E. abweichend von der Aussage des Zeugen Mousli behauptet, sie sei erst 1987 nach Berlin gekommen, habe sich lediglich an den vorbereitenden Diskussionen über den Anschlag auf Dr. Korbmacher beteiligt und das Bekennerschreiben gefertigt. Beide Angeklagten haben darüber hinaus eingeräumt, die Angeklagte E. habe das Anti- Patriarchats- Papier verfaßt, das diskutiert worden sei. Der Zeuge Mousli hat letzteres genauso dargestellt.

Daß die Angeklagte E. ihr Wirken in den Berliner RZ auf diese Tatbeteiligungen beschränkte, hält der Senat nicht für glaubhaft. Er ist vielmehr überzeugt, daß sie über ihr Teilgeständnis hinaus so, wie von dem Zeugen Mousli bekundet und vom Senat festgestellt. in den Berliner RZ mitwirkte und einen bestimmenden Einfluß ausübte. Sie trat in der Hauptverhandlung wiederholt sehr selbstbewußt auf und äußerte sich zu politischen Themen der RZ. Als der Zeuge Mousli bei seiner Vernehmung über den Inhalt des Anti- Patriarchats- Papiers abfällig von "Hausfrauisierung" sprach, unterbrach sie ihn verärgert und sagte bestimmt: "Jetzt rede ich!". Durch ihr Auftreten bestätigte sie die Bekundungen des Zeugen, daß sie redegewandt, diskutierfreudig und dominant sei. Bereits in dem Urteil des OLG Koblenz vom 19. November 1982 wird sie als sehr intelligent, versiert in Diskussionen und gewandt beschrieben. Eine Persönlichkeit, wie die Angeklagte, die zudem großes Interesse an den politischen Themen der RZ zeigte und dies durch das Anti- Patriarchats- Papier und ihre Einlassung dazu dokumentierte und versiert ist, hielt sich zur Überzeugung des Senats nicht zurück und ließ ihren damaligen Lebensgefährten alleine handeln. Sie lenkte vielmehr die Geschicke der Berliner RZ mit. Sie und der Angeklagte Sch. ergänzten sich sehr gut: sie war die Theoretikerin und der Angeklagte Sch. in erster Linie Praktiker. Der Senat ist nach alledem überzeugt, daß sie nicht erst 1987 nach Berlin kam, sondern von Anfang an der Berliner RZ angehörte und gemeinsam mit dem Angeklagten Sch. den Zeugen Mousli und Lothar E. in die RZ aufnahm. Auch die Behauptung des Angeklagten Sch., er habe Gerd Albartus 1976 das letzte Mal gesehen, ist nicht glaubhaft. Es ist kein Grund ersichtlich. weshalb der Zeuge Mousli wahrheitswidrig behauptet haben sollte, er sei von Gerd Albartus angeworben worden, zumal er die hierzu gemachten Bekundungen konstant und, wie der hierzu festgestellte Sachverhalt zeigt, mit großem Detailreichtum machte. Der Angeklagte Sch. verlegte zur Überzeugung des Senats die Ankunft der Angeklagten E. in das Jahr 1987, um sie von dem Verdacht, an den Anschlägen auf Hollenberg und die ZSA beteiligt gewesen zu sein, zu entlasten.

b) Der Angeklagte Sch. hat die Aussage des Zeugen Mousli, sie seien unter den Decknamen "Jon" und "Judith" Mitglieder der Berliner RZ gewesen, bestätigt, jedoch bestritten, sich anfangs "Horst" genannt und später seinen und den Decknamen der Angeklagten E. geändert zu haben. An den Decknamen "Horst" hatte sich der Zeuge Mousli in seinem Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt erinnert. Er konnte sich zwar nicht erinnern, ob Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz ihm gegenüber den Decknamen "Horst" erwähnt hatten, stellte ungefragt aber sogleich klar, daß ihm dieser Deckname bereits zuvor nach einer Vernehmung in seinem Ermittlungsverfahren eingefallen sei. Dort seien ihm Decknamen verschiedener Personen vorgehalten worden, zu denen er sich habe äußern sollen. Später habe er über die Decknamen nachgedacht und sich daran erinnert, daß beide ihre Decknamen gewechselt hätten. "Jon" habe sich anfangs "Horst" genannt, an den alten Decknamen von .Judith" könne er sich nicht erinnern. Diese Angaben sind glaubhaft. Der Zeuge war auf diesen Fragenkreis nicht vorbereitet und äußerte sich hierzu ohne Überlegungspause, spontan und bestimmt. Es ist keineswegs ungewöhnlich, daß einem Menschen Ereignisse entfallen und die Erinnerung erst später eintritt. Daß der Zeuge Mousli in den zahlreichen Vernehmungen stets die zuletzt benutzten Decknamen nannte und dem Umstand des Decknamenwechsels - zu Recht - keine Bedeutung beimaß, gibt keinen Anlaß, seine Aussage in Zweifel zu ziehen.

weiter

Suche     Mail
http://www.freilassung.de/prozess/urteil/cvi.htm