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Übersicht: schriftliches Urteil

IV. Wertung der Einlassungen

1) Die Angeklagten Sch., E. und H. räumten Tatbeteiligungen ein und bestätigten damit teilweise die Angaben des Zeugen Mousli. Ein wahrheitsgemäßes Bild des Geschehens zu vermitteln, war nicht der Zweck ihrer Einlassungen; vielmehr waren sie maßgeblich von taktischen Interessen bestimmt. Durch die Bekennung strafbaren Tuns sollte die Fluchtgefahr soweit herabgesetzt werden, daß die Außervollzugsetzung der Haftbefehle, wie geschehen, verantwortet werden konnte. Die Einlassung des Angeklagten Sch. war auch von weiteren taktischen Erwägungen geprägt. Er bestätigte die Aussagen des Zeugen Mousli, soweit bei den Anschlägen Zeugen die Taten beobachtet hatten, bestritt hingegen weitere Bekundungen des Zeugen in der Meinung, daß dann Aussage gegen Aussage stehe, was zu einem für ihn und seine Ehefrau, die Angeklagte E., günstigen Ergebnis führen müsse. Damit wollten er und die Angeklagte E. die Einstellung des Verfahrens wegen Bildung terroristischer Vereinigungen aufgrund Eintritts der Verjährung, der Angeklagte Sch. seine Verurteilung nur wegen Beteiligung an dem Anschlag auf die ZSA zu einer geringen Strafe und die Angeklagte E. ihren Freispruch im übrigen erreichen. Der Angeklagte H. erstrebte mit seiner Einlassung seinen Freispruch.

Sie gaben zur Erreichung dieser Ziele, soweit sie dies für erforderlich hielten, Tatbeteiligungen zu. machten jedoch darüber hinaus Angaben, mit denen sie auch zum Nutzen der übrigen Angeklagten den Zeugen Mousli als Lügner hinstellen wollten, um sich nicht, wie der Zeuge Mousli, dem Vorwurf des Verrats anderer zum eigenen Vorteil auszusetzen Der Angeklagte Sch. äußerte sich zwar zu seinen persönlichen Verhältnissen umfassend und chronologisch, unterließ dies aber im wesentlichen bei seiner Darstellung des behaupteten Tatgeschehens. Insoweit fehlt eine geschlossene, zusammenhängende, detaillierte Darstellung der Ereignisse, aufgrund derer sich die Geschehnisse nachvollziehen ließen und die Einlassung an Glaubhaftigkeit gewinnen könnte; eine geschlossene Darstellung wäre auch ohne Benennung anderer Angeklagter und Lothar E.s möglich gewesen, So behauptete er abweichend von der Aussage des Zeugen Mousli etwa, er und die Angeklagte E. hätten mit dem Zeugen Mousli keine Eingangsgespräche geführt, schwieg aber dazu, ob er sich als Illegaler über die Zuverlässigkeit des Zeugen erkundigt habe, wie sich also die Dinge anders, als von dem Zeugen bekundet, zugetragen haben. Der Angeklagte Sch. behauptete auch, Tarek Mouslis Wissen vom Hörensagen sei insgesamt erfunden und erlogen. Was aber abweichend von den Bekundungen des Zeugen tatsächlich geschehen und besprochen worden sein soll, etwa wie sich die Mittäter abgestimmt haben, dazu schweigt die Einlassung.

2) Mit seinem Geständnis. unter dem Decknamen "Anton" bei den Berliner RZ mitgewirkt zu haben, räumte der Angeklagte H. glaubhaft nur das ein, was ihm nach der vor seinem Teilgeständnis durchgeführten Beweisaufnahme ohnehin nachgewiesen worden wäre. So hat der Zeuge KOK Bischof bekundet, daß er bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten H. am 19. Dezember 1999 in einem Nebenraum der Wohnung eine Schreibmaschine gefunden habe. Der Zeuge KHK Doell hat ausgesagt, er habe das in der Schreibmaschine befindliche Karbonband mit einem Lesegerät optisch abgetastet; die Daten seien unmittelbar vom Computer aufgezeichnet worden. Der Zeuge KHK van Elkan hat ausgesagt, die Auswertung des Karbonbandes habe ergeben, daß mit der Schreibmaschine mehrere Schriftstücke geschrieben worden seien, die die Anschrift des Angeklagten H. als Absender getragen hätten, sowie ein Brief der die Anrede "hallo langer" enthalten und mit den Worten geschlossen habe, "noch freiheit und glück anton". Die Bekundungen der Zeugen wurden durch die verlesenen Schriftstücke bestätigt. Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft: sie berichteten ruhig und sachlich über ihre Ermittlungen. Die Anrede "langer" spielt zur Überzeugung des Senats auf die hochgewachsene Gestalt des Zeugen Mousli an. In dem Schreiben erwähnte der Angeklagte H. die Presseerklärung der Bundesanwaltschaft vom 20. Mai 1999, die nach dem Bekunden des Zeugen van Elkan zu der Festnahme des Tarek Mousli am 19. Mai 1999 und dem Sprengstoffund bei dem Zeugen Slawinski herausgegeben wurde, und erkundigte sich nach den in der Pressemitteilung angegebenen Ereignissen im Jahre 1995. Des weiteren haben die Zeugen KOK Trede und van Elkan übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, der damalige Verteidiger des Beschuldigten Mousli, Rechtsanwalt Frank Asner, habe berichtet, bei einer zufälligen Begegnung mit dem (früheren) Verteidiger des Angeklagten H., Rechtsanwalt Herzog, habe dieser ihn gebeten, Tarek Mousli "Schöne Grüße von Anton" auszurichten. Da er, Asner, nicht gewußt habe, wer "Anton"' sei. habe Rechtsanwalt Herzog erklärt, daß dies Axel sei. Axel ist der Vorname des Angeklagten H.. Die Beweislage, daß dieser, so wie von dem Zeugen Mousli angegeben, "Anton" war, war mithin erdrückend.

Die Zeugen KHK Hübner und KHK Breitmeier haben übereinstimmend bekundet, bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten H. sei ein Telefonverzeichnis bzw. Adreßbuch gefunden worden. Die Auswertung habe, so der Zeuge van Elkan, ergeben, daß dort die Telefonnummer und Anschrift des Angeklagten Sch. in Gütersloh sowie seine und die Anschrift und Telefonnummer der Angeklagten E. in Frankfurt notiert gewesen seien. Aufgrund dieses eindeutigen Ergebnisses der Beweisaufnahme, daß er .,Anton" war, konnte der Angeklagte H. kaum glaubhaft bestreiten, "Jon" und "Judith" gekannt zu haben. Schließlich räumte er ein, die Angeklagten Sch. und E. unter den Decknamen "Jon" und "Judith'" gekannt zu haben.

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