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Übersicht: schriftliches Urteil

4) Schußwaffenattentat auf Dr. Korbmacher

Auf einem "Miez"- Treffen der RZ 1986 diskutierten die Teilnehmer über ein Schußwaffenattentat auf den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, der Vorsitzender des mit Asylsachen befaßten 9. Senats war. Die Tat sollte Höhepunkt der Flüchtlingskampagne der RZ sein. Der Vorschlag zu dem Anschlag kam wiederum von dem Angeklagten B., der ein Grundsatzurteil des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichtes beschafft hatte, an dem der Zeuge Dr. Korbmacher mitgewirkt hatte. Dieser galt den RZ als Vordenker einer restriktiven Asylrechtsprechung und wurde als "Schreibtischtäter" angesehen. In der Gruppe der Angeklagten E. und Sch. wurde die intern "Korbi" genannte Aktion diskutiert. Nach dem Anschlag auf die ZSA fanden hierüber intensive Gespräche statt, an denen sich alle Gruppenmitglieder beteiligten. Bei den Diskussionen hatte die Angeklagte E. einen Ordner mit von dem Angeklagten B. stammenden Hintergrundinformationen zu dem Zeugen Dr. Korbmacher und Zeitungsartikel bei sich. Es fanden erneut heftige Auseinandersetzungen über die Frage statt, ob auf Menschen geschossen werden sollte. Wie bei dem Anschlag auf Harald Hollenberg wandten sich auch hier der Zeuge Mousli und Lothar E. gegen die Durchführung der Tat, weil sie gewalttätige Angriffe auf Menschen ablehnten. Die Angeklagten E. und Sch. setzten sich unter Hinweis darauf, daß die Aktion auf dem "Miez"-Treffen diskutiert worden sei, Höhepunkt der Flüchtlingskampagne sein sollte und der Anschlag dort beschlossen worden sei, für die Tat ein. Die Angeklagte E. beschimpfte den Zeugen Mousli und Lothar E. als moralische Schwächlinge und "Weicheier". Der Angeklagte G. nahm eine neutrale bis abIehnende Haltung ein. In der anderen Gruppe trat der Angeklagte B., der der Spiritus rector des Anschlages war und als "Hardliner" galt, auch weiterhin für die Begehung des Attentats ein, wohingegen auch "Toni" Bedenken äußerte, wie in der Gruppe der Angeklagten Sch. und E. bekannt wurde. Wiederum gaben die Gegner des Anschlags schließlich dem Drängen der dominierenden Mitglieder nach und waren zur Mitwirkung bereit.

Der Angeklagte Sch. machte in seiner Gruppe die Vorschläge für die Durchführung der Aktion, die dann diskutiert wurden. Er sowie die Angeklagten E. und B. koordinierten wieder die Tätigkeiten der Mitglieder der Gruppen und sprachen das Vorgehen im einzelnen ab. Die Angeklagten E. und Sch. sammelten alle eingehenden Informationen und fertigten ein Zeitschema.

Auf der Grundlage der Informationen, die der Angeklagte B. über den Wohnort des Zeugen Dr. Korbmacher beschafft hatte, observierten alle Mitglieder bei der Gruppen das in Berlin- Lichterfelde, Murtener Straße 2, gelegene Wohnhaus des Zeugen, seine Lebensgewohnheiten und die Umgebung. Es wurden ferner Polizeibewegungen und mögliche Fluchtwege ausgespäht. Der Zeuge Mousli und Lothar E. führten diese Aufgaben gemeinsam aus; gelegentlich schloß sich der Angeklagte G. ihnen an und beteiligte sich an den Observationen. Der Zeuge Mousli und Lothar E. bemerkten vor dem Haus des Zeugen Dr. Korbmacher keine Polizeistreifen.

Schütze sollte wiederum der Angeklagte Sch. sein. Er beabsichtigte, bei der Tat dieselbe Waffe zu benutzen wie bei dem Anschlag auf Hollenberg. Abweichend von dem Anschlag auf den Zeugen Hollenberg sollte für die Tat kein Klappfahrrad benutzt werden, weil sich dies nicht bewährt hatte. Es sollte ein Motorrad verwendet werden, von dem aus der Angeklagte Sch. als Beifahrer die Schüsse abgeben wollte. Nach kurzer Flucht sollte es abgestellt werden, und der Angeklagte Sch. sowie sein Fahrer sollten in einen Pkw umsteigen, der von dem auf sie wartenden Angeklagten B. geführt werden sollte. In diesem Fahrzeug sollte ein von dem Angeklagten B. hergestellter Brandsprengsatz deponiert werden, mit dem die Flüchtenden den Pkw zerstören wollten.

In Durchführung dieses Planes stahlen Mitglieder der RZ im "Pott", d.h. in Nordrhein-Westfalen, am 6. April I 987 in Neuss das Motorrad des Zeugen Strunk vom Typ Yamaha, polizeiliches Kennzeichen NE-NU296. Die Angeklagten B. und G. brachten es mit einem geschlossenen VW - Transporter nach Berlin, wo es bei einer Bekannten des Angeklagten B., die den Decknamen "Lotte" trug, untergestellt wurde. Auf dem Innenhof eines Wohnhauses in Berlin- Kreuzberg, Oranienstraße, wurden das Zündschloß sowie der Tankdeckel ausgewechselt und der Tank und der Heckspoiler mit schwarzer Farbe lackiert. Ausgetauscht wurde auch das Kennzeichenschild; es wurde durch das Schild "B-VC68" ersetzt. Mit einem solchen Kennzeichen war in Berlin das auf den Zeugen Bauer zugelassene baugleiche Motorrad Yamaha ausgestattet, das man zuvor zur Herstellung der Doublette ausgekundschaftet hatte. Der Zeuge Mousli und Lothar E. sowie der Angeklagte G. machten mit ihm eine Probefahrt; auch "Toni" testete das Motorrad.

Als weiteres Fluchtfahrzeug wurde wieder ein VW Passat ins Auge gefaßt Der Zeuge Mousli und Lothar E. sahen sich auf mehreren Parkplätzen nach einem solchen ihnen geeignet erscheinendes Fahrzeug um. Der Angeklagte G. sowie der Zeuge Mousli und Lothar E. stahlen am 11. August 1987 gegen Mitternacht in Berlin- Schöneberg, Bernhardstraße 8, einen Pkw Passat Variant CL, polizeiliches Kennzeichen B-CV1288. Während der Angeklagte G. Aufpasserdienste leistete, stach der Zeuge Mousli in Gegenwart des Lothar E. mit einem von den RZ entwickelten, umgebauten Dosenöffner unterhalb des Türschlosses der Beifahrertür ein Loch und öffneten mit einem Schraubenzieher die Türverriegelung. Das Loch verklebten sie mit einem Klebestreifen. Mit einem Küchenmesser lösten sie die Feder des Zündschlosses und tauschten es gegen ein Zündschloß aus, das der Angeklagte Sch. ihnen zu diesem Zwecke vor der Tat gegeben hatte. Der Angeklagte G. fuhr sodann das Fahrzeug weg. Das amtliche Kennzeichen wurde gegen das Kennzeichen B-TK320 ausgewechselt. Ein baugleicher auf Regine Kossick zugelassener VW Passat, den man zuvor auch ausgekundschaftet hatte, war mit einem identischen Kennzeichen ausgestattet.

Die Angeklagten E. und B. sowie Thomas K. arbeiteten das Bekennerschreiben aus. Auf einem "Miez"- Treffen im Sommer 1987, an dem auch sie und der Angeklagte Sch. teilnahmen, wurde über den Inhalt des Bekennerschreibens zu dem geplanten Anschlag gesprochen. In der Gruppe der Angeklagten E. und Sch. diskutierten die Mitglieder über das Schriftstück. Dabei wurde besprochen, inwieweit die Erklärung von der Szene und anderen, wie etwa der Kirche, verstanden werde. Der Angeklagte G. sowie der Zeuge Mousli und Lothar E. vertraten die Auffassung, daß die Erklärung nur schwer zu verstehen sei und wandten ein, daß sie für das Volk geschrieben werden sollte, das sie aber nicht verstehen werde. Die Angeklagte E. teilte die Auffassung nicht. Des weiteren wurde bei der Auseinandersetzung über den Inhalt des Bekennerschreibens überlegt, wer das Recht zu richten habe, und die Abgrenzung zu Aktionen der RAF sowie die Vergleichbarkeit der Aktion mit der Entführung des Berliner Politikers Peter Lorenz diskutiert.

Am 1. September 1987 fuhren der Angeklagte Sch., dieser als Sozius, und ein anderes Mitglied der RZ mit dem Motorrad zu dem Haus des Zeugen Dr. Korbmacher, wo sie gegen 9 Uhr eintrafen, Welches RZ- Mitglied der Kradführer war, hat nicht geklärt werden können: es war jedenfalls nicht der Zeuge Mousli. Der Zeuge Dr. Korbmacher verließ einige Zeit später als üblich das Haus und begab sich den Gehweg entlang laufend zu seiner etwa 45 m entfernt liegenden Garage. Der Angeklagte Sch. und der Fahrer fuhren, sich von hinten dem Zeugen nähernd, an ihm vorbei, wendeten das Motorrad, fuhren an der Garagenauffahrt auf den Gehweg und hielten in einer Entfernung von etwa 3m vor dem Zeugen an. Der Angeklagte Sch. schoß mit der bereits bei dem Anschlag auf Hollenberg verwandten Waffe mindestens zweimal ohne zu treffen auf die Beine des Zeugen, der seine Aktentasche schützend vor seinen Unterleib hielt und die Knie beim Laufen auffällig hoch ziehend zu fliehen versuchte. Zunächst versuchte er zu seinem Wohnhaus zu laufen, kehrte aber, als er merkte, daß das Motorrad ihm folgte, um und lief wieder zur Garage. Der Angeklagte Sch. rief ihm zu: "Halt! Stehen bleiben!" und feuerte auf die Beine des Zeugen drei weitere Schüsse ab; ein Schuß verfehlte das Ziel, zwei Schüsse trafen den Unterschenkel des linken Beines. Die Täter fuhren dann davon. Der Zeuge Splitt, der auf einem auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Grundstück Arbeiten verrichtete, beobachtete das Geschehen und notierte das Kennzeichen des Motorrades. Der Zeuge Dr. Korbmacher humpelte zu seinem Wohnhaus und pfiff nach seiner sich im Haus aufhaltenden Ehefrau. Der im Nebenhaus wohnende Zeuge Dr. Säcker - der Beisitzer im Senat des Zeugen Dr. Korbmacher war, war im Begriff zur nahe gelegenen Carstennstraße zu laufen, als er durch den Pfiff des Zeugen Dr. Korbmacher auf diesen aufmerksam wurde. Er begleitete ihn zum Haus. Dort rief Frau Korbmacher die Polizei.

Der Angeklagte Sch. und der Fahrer flüchteten mit dem Motorrad zur nahegelegenen Schottmüllerstraße, wo sie in Höhe des Grundstücks Nr. 7 das Fahrzeug auf dem Gehweg abstellten. Dort wartete der Angeklagte B. mit dem entwendeten VW Passat und nahm sie auf. Sie fuhren nach Berlin- Zehlendorf, Ihnestraße, und stellten das Fahrzeug auf dem Parkhafen in Höhe des Grundstückes Nr. 42 ab. Hinter den Fahrersitz hatten sie auf den Boden eine Sporttasche gestellt, in der sich der Brandsprengsatz befand. Er bestand aus einem gelben mit Vergaserkraftstoff gefüllten 5 I Kanister, zwei Pappkartons mit Sprengladungen mit einem Gesamtgewicht von etwa 2 kg, die aus Natriumchlorat, Zucker und Rizinusöl bestand, und der Zündvorrichtung. Der Zündmechanismus des Brandsprengsatzes sollte mit Hilfe einer Zeitschaltuhr ausgelöst werden. Nach dem Einstellen der Uhr wurden auf die Sporttasche Kleidungsstücke und ein Motorradhelm gelegt; dieser blockierte unbeabsichtigt den Aufziehknebel der Uhr, so daß der Stromkreis nicht geschlossen und die Zündvorrichtung nicht ausgelöst werden konnte.

Der Zeuge Mousli und Lothar E. hielten sich während der Tatausführung in der konspirativen Wohnung der Funkgruppe in Berlin- Kreuzberg auf und hörten unter Verwendung eines Scanners mit Sucher und Speicher den Funkverkehr der Polizei auf drei Polizeikanälen ab: zudem wurde der Funkverkehr aufgezeichnet. Es kam die Meldung "Schußwaffengebrauch" und es wurde eine Ringfahndung ausgelöst. Kurze Zeit später begab sich der Zeuge Mousli zu seiner Arbeitsstelle. - Anders als bei dem Anschlag auf Hollenberg hielten es die Beteiligten hier nicht für erforderlich, den Polizeifunk in Tatortnähe abzuhören und Funkgeräte einzusetzen, weil bei dem Attentat auf den Zeugen Dr. Korbmacher kein langsames Fahrrad, sondern ein Motorrad benutzt wurde, das eine schnelle Flucht ermöglichte.

Der Zeuge Dr. Korbmacher erlitt am linken Unterschenkel einen Durchschuß und einen Steckschuß. Eine Kugel war etwa 5 cm unterhalb der Kniegelenkebene eingetreten. Der Schußkanal verlief von innen oben nach unten außen; in ihm befanden sich Knochensplitter und zahlreiche zerlegte Geschoßteile. Eine zweite Kugel war etwa 1 cm unterhalb der ersten Kugel eingedrungen. Der Schußkanal verlief ebenfalls von oben innen nach unten außen; in ihm blieben ein zerlegtes Projektilteil und feine Geschoßsplitter stecken. Die Verletzungen verursachten keine bleibenden Schäden.

Einen Tag nach der Tat trafen sich die Angeklagten E., Sch. und B. und sprachen über das Geschehen. Einige Tage später trafen sich alle Mitglieder der Gruppe der Angeklagten E. und Sch.. Die beiden berichteten über das Gespräch mit dem Angeklagten B. und der Angeklagte Sch. ferner in groben Zügen über das tatsächliche Tatgeschehen, wobei er sich auf die Abgabe der Schüsse und die Reaktion des Geschädigten beschränkte. So gab er an, daß es ihm nicht gelungen sei. Dr. Korbmacher in die Knie zu schießen, und er amüsierte sich darüber, daß Korbmacher mit hochgezogenen Knien panisch weggelaufen sei. Auch berichtete er, bei der Tat von jemandem beobachtet worden zu sein. "Heiner" sei, wie geplant, der Fahrer des Fluchtfahrzeuges gewesen.

Das veröffentlichte Bekennerschreiben hat folgenden Wortlaut:

"WARUM WIR DEM VORSITZENDEN RICHTER DES ASYLSENATS AM BUNDESVERW ALTUNGSGERICHT GÜNTER KORBMACHER IN DIE KNIE GESCHOSSEN HABEN.

"Das Unrecht ist nicht anonym, es hat einen Namen und eine Adresse", sagt Brecht. Eine erste Adresse bei der Vollstreckung moderner Flüchtlingspolitik ist Dr. Günter Korbmacher, Vorsitzender Richter des Asylsenats am Bundesverwaltungsgericht. Dieser 9. Senat ist kein herkömmlicher Senat, sondern ein 1980/81 gegen die trikontinentale Flüchtlingsbewegung einberufener Sondersenat, der den Auftrag hat. sie auf seinem Terrain und mit seinen Mitteln zu brechen. Der oberste Asylsenat mit seiner politisch handverlesenen Richterbesetzung ist als justizieller Begleitschutz konzipiert worden für den ab 1982 forcierten, legislativen und administrativen Gegenangriff auf die Zwangsmobilisierten und Armgemachten des Trikonts, die in wachsender Anzahl den Abwehrkordon der Metropolen überwanden. Erste wesentliche Durchbrüche in diesem Klassenkrieg waren bereits in unmittelbarer Folge zu verzeichnen. Die Zahl der Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden durch eine Flut einschneidender Sondererlasse von 12.000 im Jahr auf 800 heruntergedrückt, und damit ein zuvor durch jahrelange Verfahrensdauer garantierter Überlebensraum für lmmigranten vernichtet in der Begrifflichkeit moderner Sozialtechnik ein "Abschmelzen der Altlasten".

Die "Neulasten" werden durch industrialisierte Schnellgerichtsverfahren gepreßt, die einen frappierenden Massenausstoß an Urteilsproduktion garantieren. Aufgrund ihrer Massierung sind die Asylverfahren zum bevorzugten Terrain einer fabrikorientierten Durchorganisation und Systematisierung der dritten Gewalt avanciert, die mit seriellen, computerisierten, beliebig verknüpfbaren Urteilssegmentierungen arbeitet. Vergleichbar der seriellen Normierung im Sozialrecht wurde in den letzen Jahren alles lebendige Fleisch aus dem Asylrecht herausgeschnitten und die blanke Maschine installiert, die katalogisiert, zählt und auspunktet. Damit wird jeder herkömmliche Transmissionsriemen zwischen den Projekten der Macht und der dritten Gewalt überflüssig, da die Exekutive jetzt die Justizmaschine im direkten Verfahren selbst programmiert. Zum einen hat das eine immense Steigerung der Effizienz zur Folge. Die Produktionsziffern der Entscheidungen des obersten Asylsenats sprengen zur Zeit jeden Rahmen, ja die Erledigungsquoten der Richter Korbmacher, Eckstein, Säcker, Kemper und Bender sind so enorm, daß sie seit Jahren schamhaft aus den Geschäftslageberichten des Bundesverwaltungsgerichts eliminiert werden müssen, "um die allgemeine Leistungsbilanz nicht unzulässig zu beschönigen."

Zum strategischen Ort in dieser Variante des Klassenkrieges hat sich das Grundrecht auf Asyl kristallisiert. Da es so gut wie keinem Menschen zugestanden wird - Frauen werden von diesem patriarchalischen Definitionsapparat von vornherein ausgeschlossen - wird viel über seine Aushöhlung geklagt. Doch diese Klage geht völlig in die Irre. Selbstverständlich wußten die Legislatoren des NS- Nachfolgestaates, warum sie die generelle Bestimmung "Flüchtlinge" nicht wollten und statt dessen dem einschränkenden, interpretierbaren Terminus "politisch Verfolgte" den Vorzug gaben, und warum sie sich hartnäckig KPD- Forderungen widersetzten, die eine grundgesetzliche Festschreibung existenzieller Rechte. wie Arbeitserlaubnis und Bewegungsfreiheit für die Immigranten bedeutet hätten. Das Asylrecht ist seinem Wesen nach eben nicht als einklagbares Individualrecht konzipiert worden; vielmehr ist es von vornherein allen opportunen staatlichen Auslegungen und imperialistischen Dispositionen geöffnet worden, und daher in seinem Kern ein Staatsschutzrecht. Folglich geht es heute nicht um seine Aushöhlung, sondern um seine Modernisierung zu einem paßgenauen Instrument imperialer Flüchtlingspolitik.

Diesen Modernisierungsschub gestalten in letzter Instanz die Richter Korbmacher & Co vom Bundesverwaltungsgericht. Die Schneisen, die die Flüchtlingsverwaltung und die Untergerichte geschlagen haben. werden von ihnen geordnet und in eine imperialistische Großraum- und Ordnungspolitik umgesetzt. Aus diesem Grunde also erschöpft sich die Arbeit und die Aufgabe dieses Kollegiums nicht in seiner höchstrichterlichen Absegnung von Asylverweigerung als Mittel, die Metropole gegen die Flüchtlingsbewegungen abzuschotten. Seit einigen Jahren geht es entschieden um mehr, um die rechtliche Legitimierung einer Praxis internationaler Aufstandsbekämpfung. die in die zentralen Urteile zum Asylrecht verpackt ist.

Die Technik, das Recht auf Asyl zum Ausgangspunkt einer internationalen Legitimationsordnung für Terror, Folter und Völkermord zu machen, ist frappierend, jedoch im Asylrecht genuin angelegt. Weder die sozialen oder politökonomischen Verhältnisse eines Staates, noch die politische und soziale Praxis des Flüchtenden sind für die Urteilsfindung von Belang. Gewogen wird ausschließlich das Staatsschutzargument der betreffenden Mächte, die unisono versichern, daß es in ihrem Herrschaftsbereich weder einen politisch noch noch einen sozial legitimierten Widerstand geben könne. Eine grausame Plattitude, denn kein Staat auf dieser Welt definiert das, was ihn grundsätzlich in Frage stellt, als politischen Widerstand, sondern ausnahmslos als kriminelles Verbrechen.

Das weiß natürlich auch der oberste Asylsenat. Ihm geht es bei seiner aktuellen Rechtssprechung darum, die jeweiligen Staatsschutzräume weltweit entscheidend auszudehnen, staatliche Gewalt generell dafür zu legitimieren, alle Poren der trikontinentalen Gesellschaften zu durchdringen, um einen globalen, kapitalgerecht verwertbaren Menschentypus zu erzwingen. Alles Widerständige und nicht Vernutzbare wird ausdrücklich unter dem terminus technicus "Staatsnotwehr" der Vernichtung anheim gegeben. Es geht dabei essentiell nicht um die Souveränität der jeweiligen Regim<e> [So stehts im Original www.freilassung.de]. Sie dienen nur als Transmissionsriemen einer imperialistischen Weltinnenpolitik, in der die westlichen Kapitalzentren entscheiden, welche Bevölkerungsgruppe zu welchem Zweck und mit welchen Mitteln bekämpft, unterworfen oder vernichtet wird. Dem Asylsenat fällt in diesem Rahmen die Aufgabe zu, Aufstandsbekämpfung in aller Welt zu qualifizieren, mit dem ganzen Gewicht eines Metropolengerichtshofs politisch zu sanktionieren und juristisch zu legitimieren.

Aufhänger für diesen qualitativ neuen Vorstoß waren Verfahren von Kurden, deren Asylanträge von den Untergerichten abgelehnt worden waren, da Folter in der Türkei als "allgemein kriminalpolitisches Phänomen" gelten könne. Das war dem Korbmacher- Senat zu anspruchslos und zu kurzsichtig, da diese Urteile die blutigen Statthalterregime nur generös decken und auf jede weiterreichende Einflußnahme und Zielsetzung verzichten. Sie schöpfen die globale ordnungspolitische Dimension im Asylrecht nur unzureichend aus und definieren sich auf dem Hintergrund eines obsoleten Neokolonialismus, an statt sich als Instrument einer neuen imperialistischen Weltinnenpolitik zu begreifen.

Dagegen bedient sich das Bundesverwaltungsgericht der zur Verhandlung stehenden Verfolgungen, Revolten, sozialen Verwüstungen und Bürgerkriege, um eine Weltordnung rechtsförmig zu legitimieren, die den jeweiligen Staatsterror ausdrücklich fordert. Einen Staatsterror nicht per se, sondern als Voraussetzung, um die Gesellschaften der drei Kontinente einzuschleifen, verwertbare Populationen von nicht verwertbaren zu scheiden und kapital gerecht aufzubereiten. Im Koordinationssystem dieses Unterwerfungskonzepts entwickelt der Korbmacher- Senat den operativen Begriff vom Staat als absolutem Subjekt. Damit wird per definitionem jeder soziale und politische Widerstand automatisch zum Staatsverbrechen erklärt und seine Bekämpfung verlangt. Zitate aus den Kurden- Urteilen belegen das: Folter und Völkermord, die der "Abwehr von Umsturzversuchen oder Gebietsabtrennungen dienen" sind keine politische Verfolgung, sondern notwendig, "denn der Staat selbst, sein Gebietsbestand und seine Grundordnung sind Schutzgüter". Jede staatliche Maßnahme, einschließlich Massakern, ist gerechtfertigt, "wenn sie nur zur Überwindung von Notstandssituationen und zur Wiederherstellung der inneren Sicherheit" dient oder zur "Behandlung von Minderheiten, weil ein Mehrvölkerstaat in besonderem Maße auf die Sicherung seiner staatlichen Einheit und seines Gebietsstandes bedacht sein wird und dieses Ziel auch durchsetzen darf" Insbesondere, wenn ein Flüchtling einer "gewaltbejahenden Gruppe angehört, verstärkt sich grundsätzlich die Wahrscheinlichkeit einer auf den kriminellen und nicht auf den politischen Gehalt der Tat beschränkten Reaktion, je gravierender die Mittel sind, mit denen der Gesinnungstäter die Ordnung der von ihm abgelehnten Staatsmacht bekämpft."

Noch deutlicher wird diese Linie, wenn das Gericht tamilische Flüchtlinge in die Völkermordregion Sri Lanka zurückschickt, "weil die wahllosen Vergeltungsschläge gegen die tamilische Bevölkerung mit der hohen Zahl von Todesopfern" nicht der subjektiven Motivation des Staates zur politischen Verfolgung entspringen. sondern der Absicht, "durch den Einsatz der Sicherheitskräfte seine staatliche Einheit und seinen territorialen Stand zu wahren.'"

Mit dieser restlosen Ineinssetzung von Staat und Recht besorgt das Bundesverwaltungsgericht die juristische Fundierung für eine international abgestufte Ausbeutungs- und Vernichtungsordnung, die ein Weltrecht konzipiert, mit dem sukzessive alle Klassenantagonismen einem imperialistischen Rechtskodex subsumiert werden, um sie offiziell und effektiver liquidieren zu können.

Über die strategische Funktion seines Amtes hinaus legt der Vorsitzende Richter am obersten Asylsenat Dr. Günter Korbmacher einen ausgesprochen eigenen politischen Gestaltungsdrang an den Tag. Auf dem Höhepunkt der rassistischen Hetzkampagne gegen die Flüchtlinge warf er sich persönlich an die Medienfront, um vehement eine Grundges<e>tzänderung des Asylrechts zu fordern, damit in Zukunft garantiert sei, daß nur noch politisch handverlesene und ökonomisch verwertbare, vorselektierte Immigranten zur Disposition stünden. Mit entsprechender Rigorosität hat er sich dem unnachgiebigen Kampf zur Abschaffung der Nachfluchtgründe verschrieben, die er als weiche Stelle und Schlupfloch im Sicherheitskordon ausgemacht hat - geeignet, die gesamte Abwehrfront gegen die Flüchtlingsflut zu unterminieren und ad absurdum zu führen.

Wir meinen, der oberste Asylrichter Korbmacher ist ein furchtbarer Jurist.

* * *

Die Entscheidung, einer Person in die Knie zu schießen, enthält eine bewußte und präzise praktische wie politische Limitierung. Der Angegriffene und unmittelbarste Tatzeuge soll überleben, ja er muß es unter allen Umständen. denn dies ist die entscheidende Bestimmung der Aktion, selbst wenn sie zum Preis eines erhöhten Risikos für die ausführenden Genossinnen und Genossen erkauft werden muß.

Der Angegriffene ist ein Schreibtischtäter per excellence, eine Ausgeburt moderner Herrschaft, ausgestattet mit allen Insignien repräsentativer Macht, die sich selbst zelebriert. Person und Körper verschwinden dahinter, verobjektivieren sich. Richter Korbmacher, der haßt, verachtet, eindämmt, raussäubert, de facto wertes von unwertem Leben am Fließband sortiert, letzte Instanz über Leib und Leben zahlloser Menschen, ritualisiert sich erfolgreich aus seiner Person und existenziellen Verantwortung heraus. Erfolgreich in zweifacher Hinsicht. So hat dieser Berufsstand trotz seiner terroristischen NS- Geschichte ein ungebrochen fettes, gutes Gewissen und sich auf Grund seiner spezifischen Herrschaftsstruktur nie angemessen zum Objekt von Klassenhaß verdichtet. Eine strikt geregelte Arbeitsteilung enthebt ihn der physischen Präsenz in Klassenauseinandersetzungen; er gibt die Richtung an und legt die Regeln fest, legitimiert die Schergen. Drangsalieren, einsperren, rausprügeln tun andere, foltern und exekutieren wieder andere. Bei Folterern, Polizeischergen, terroristischen Ämterchefs hat der Klassenhaß genug konkrete Angriffsflächen, um zu greifen, an Schreibtischtätern gleitet er immer wieder an ihrer fehlenden physischen Präsenz, ihrer mangelnden Körperlichkeit ab. vor die sich die Institutionen, Rituale und Mystifikationen schieben.

Die Schüsse auf die Beine des obersten Asylrichters sollen dem kalt ausgeheckten Unrecht, der kodifizierten Brutalität, die das Leben so vieler Menschen zerstört, wieder einen konkreten Namen, ein Gesicht, einen Körper verleihen. Diese Schüsse sollen ihn zweifach brandmarken. Sie sollen ihn verletzen, eine nachhaltige Erschütterung seiner Existenz durch einen intensiven körperlichen Schmerz und eine langwierige körperliche Beeinträchtigung bewirken. und er soll leiden, damit er bezahlt und versteht. Verstehen nicht im Sinne einer Läuterung - darauf haben wir keinen Einfluß -, sondern, indem er mit jeder Faser seines Körpers und seines Bewußtseins in eine umgekehrte Situation gezwungen wird, der er sich unmöglich entziehen kann, die an ihm haften wird.

Und diese Schüsse sollen ihn politisch brandmarken. Sie sollen ihn ins öffentliche Bewußtsein brennen als Hauptverantwortlichen im juristischen Kampf gegen die Opfer imperialistischer Großraumpolitik, der darüberhinaus von einem persönlichen Haß und Eifer in seiner Arbeit angetrieben wird. Wir wollen den suggestiven Nimbus der Macht zerstören, durch den er sich geschützt glaubt, und ihn öffentlich vor aller Augen in die Knie zwingen. Und wir wollen seine Karriere zerstören, denn wer einmal diesen suggestiven Nimbus beraubt worden ist, wer einmal der Guerilla in die Hände gefallen ist, der wird seiner eigenen wölfischen Klasse suspekt und zur peinlichen politischen Last. Sie selbst wird dafür sorgen, daß er auf Dauer beruflich und politisch erledigt ist, so wie sie es mit Peter Lorenz gemacht hat.

Außer diesen konkreten Bestimmungen der Aktion gibt es für uns zwei weitere wesentliche Aspekte, die den bewaffneten Angriff auf Personen wie Korbmacher und Hollenberg begründen. Zum einen die NS- Methoden, mit denen die internationale Flucht- und Wanderarbeiterbewegung in den Metropolen eingedämmt werden soll. Die unverhüllte Brutalität, die Klassenherrschaft hier annimmt, übersteigt bewußt und gezielt das austarierte, kalkulierte Niveau, auf dem Klassenkämpfe in den Metropolen gehalten werden. Diese Schärfe des Angriffs auf Existenzrecht und Egalitätsansprüche muß in den politischen Antworten des revolutionären Widerstands, der adäquaten Wahl der Waffen und Aktionsebenen seine Entsprechung finden, wenn er glaubwürdig sein will. Jemandem, der Menschen in die Folter oder einen drohenden Tod schickt, kann man nicht das Auto anstecken oder eine Abreibung verpassen. Das ist unangemessen und verniedlicht sein Verbrechen.

Warum ihn dann nicht gleich töten? Wir meinen, wenn nicht offener Klassenkrieg herrscht, in dem die Liquidierung des Gegners zu einer Macht- und Überlebensfrage der Unterklassen wird - Zustände, von denen wir weit entfernt sind - kann ein politischer Mord nur einen exemplarischen Charakter haben.

Seine Bedeutung, seine einzige Rechtfertigung liegt in seiner politischen Dimension, da er die realen Machtverhältnisse nicht wirklich erschüttern und ernsthaft in Bedrängnis bringen kann. Seine Legitimation muß sich in seiner direkten Wirkung auf die Klassenauseinandersetzungen und die Zuspitzung des Klassenbewußtseins erweisen und kann sich nicht ausschließlich in der Bekämpfung des Gegners erschöpfen. Der politische Mord an einem bislang anonymen Funktionsträger von Staat und Kapital, und mag er noch so wichtige Funktionen bekleidet haben, muß politisch verpuffen. Denn was sagt die Aktion anderes aus als, da war jemand, der für das und das verantwortlich war und jetzt ist er weg, aus der Welt geschafft. Das Volk erfährt von seiner Existenz erst, nachdem sie ausgelöscht ist. Es gibt keine Chance, ihn zu hassen, seinen Tod zu wünschen. Ein solcher Tod kann kein Aufatmen. keine Erleichterung auslösen. Das ist das politische Dilemma der Ermordung eines von Braunmühl zum Beispiel.

Etwas anderes dagegen vermittelte die Hinrichtung des Menschenjägers Buback. Mit ihm ist ein allgemein verhaßter und gefürchteter Volksfeind gefallen, dessen Tod ein Gefühl der Befreiung und Ermutigung ausgelöst hat. Einzig und allein diese Wirkung rechtfertigt etwas dermaßen Schwerwiegendes wie die politische Tötung eines Menschen, dieses äußerste und extremste Mittel im Klassenkampf, das sich durch seinen inflationären Gebrauch selbst entwertet. Eine Guerilla, die leichtfertig gegen diese absolut verpflichtenden Gesetze der politischen Moral und Verantwortung verstößt, die zunehmend ihre Skrupel -dieses wesentliche Merkmal, das revolutionäre Frauen und Männer vom Klassenfeind unterscheidet - über Bord wirft verspielt und verliert damit auch ihren eigentlichen Kredit und Anspruch: einen Klassenkampf mit dem Volk und für das Volk zuführen, in dem die Ziele einer freien, egalitären, menschlichen Gesellschaft aufscheinen.

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REVOLUTIONÄRE ZELLEN"

Zum Ärger der Anwohner stand der Pkw monatelang unbewegt in der Ihnestraße. Am 14. April 1988 schließlich überprüfte der Zeuge POK Nickel das Fahrzeug. Er benachrichtigte die Kriminalpolizei und es erschienen unter anderem die Zeugen PHK Löber und KHK Bethke. Der Pkw wurde geöffnet. Beim Anheben des Helmes wurde der Aufziehknebel der all dem Sprengsatz angebrachten Uhr freigesetzt und die Uhr lief hörbar tickend weiter. Der Zeuge Löber entschärfte sofort den Brandsprengsatz. Bei einer Explosion der Sprengladungen in Verbindung mit dem Abbrennen des Vergaserkraftstoffes wäre es zu einer totalen Zerstörung des Fahrzeugs mit einem nicht berechenbaren Splitterwurf von Fahrzeugteilen gekommen, wodurch etwaige Passanten hätten schwer verletzt werden können.

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