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Übersicht: schriftliches
Urteil
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4) Schußwaffenattentat auf Dr. Korbmacher
Auf einem "Miez"- Treffen der RZ 1986 diskutierten die
Teilnehmer über ein Schußwaffenattentat auf den Vorsitzenden
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, der Vorsitzender
des mit Asylsachen befaßten 9. Senats war. Die Tat sollte
Höhepunkt der Flüchtlingskampagne der RZ sein. Der Vorschlag
zu dem Anschlag kam wiederum von dem Angeklagten B., der ein Grundsatzurteil
des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichtes beschafft hatte, an
dem der Zeuge Dr. Korbmacher mitgewirkt hatte. Dieser galt den RZ
als Vordenker einer restriktiven Asylrechtsprechung und wurde als
"Schreibtischtäter" angesehen. In der Gruppe der
Angeklagten E. und Sch. wurde die intern "Korbi" genannte
Aktion diskutiert. Nach dem Anschlag auf die ZSA fanden hierüber
intensive Gespräche statt, an denen sich alle Gruppenmitglieder
beteiligten. Bei den Diskussionen hatte die Angeklagte E. einen
Ordner mit von dem Angeklagten B. stammenden Hintergrundinformationen
zu dem Zeugen Dr. Korbmacher und Zeitungsartikel bei sich. Es fanden
erneut heftige Auseinandersetzungen über die Frage statt, ob
auf Menschen geschossen werden sollte. Wie bei dem Anschlag auf
Harald Hollenberg wandten sich auch hier der Zeuge Mousli und Lothar
E. gegen die Durchführung der Tat, weil sie gewalttätige
Angriffe auf Menschen ablehnten. Die Angeklagten E. und Sch. setzten
sich unter Hinweis darauf, daß die Aktion auf dem "Miez"-Treffen
diskutiert worden sei, Höhepunkt der Flüchtlingskampagne
sein sollte und der Anschlag dort beschlossen worden sei, für
die Tat ein. Die Angeklagte E. beschimpfte den Zeugen Mousli und
Lothar E. als moralische Schwächlinge und "Weicheier".
Der Angeklagte G. nahm eine neutrale bis abIehnende Haltung ein.
In der anderen Gruppe trat der Angeklagte B., der der Spiritus rector
des Anschlages war und als "Hardliner" galt, auch weiterhin
für die Begehung des Attentats ein, wohingegen auch "Toni"
Bedenken äußerte, wie in der Gruppe der Angeklagten Sch.
und E. bekannt wurde. Wiederum gaben die Gegner des Anschlags schließlich
dem Drängen der dominierenden Mitglieder nach und waren zur
Mitwirkung bereit.
Der Angeklagte Sch. machte in seiner Gruppe die Vorschläge
für die Durchführung der Aktion, die dann diskutiert wurden.
Er sowie die Angeklagten E. und B. koordinierten wieder die Tätigkeiten
der Mitglieder der Gruppen und sprachen das Vorgehen im einzelnen
ab. Die Angeklagten E. und Sch. sammelten alle eingehenden Informationen
und fertigten ein Zeitschema.
Auf der Grundlage der Informationen, die der Angeklagte B. über
den Wohnort des Zeugen Dr. Korbmacher beschafft hatte, observierten
alle Mitglieder bei der Gruppen das in Berlin- Lichterfelde, Murtener
Straße 2, gelegene Wohnhaus des Zeugen, seine Lebensgewohnheiten
und die Umgebung. Es wurden ferner Polizeibewegungen und mögliche
Fluchtwege ausgespäht. Der Zeuge Mousli und Lothar E. führten
diese Aufgaben gemeinsam aus; gelegentlich schloß sich der
Angeklagte G. ihnen an und beteiligte sich an den Observationen.
Der Zeuge Mousli und Lothar E. bemerkten vor dem Haus des Zeugen
Dr. Korbmacher keine Polizeistreifen.
Schütze sollte wiederum der Angeklagte Sch. sein. Er beabsichtigte,
bei der Tat dieselbe Waffe zu benutzen wie bei dem Anschlag auf
Hollenberg. Abweichend von dem Anschlag auf den Zeugen Hollenberg
sollte für die Tat kein Klappfahrrad benutzt werden, weil sich
dies nicht bewährt hatte. Es sollte ein Motorrad verwendet
werden, von dem aus der Angeklagte Sch. als Beifahrer die Schüsse
abgeben wollte. Nach kurzer Flucht sollte es abgestellt werden,
und der Angeklagte Sch. sowie sein Fahrer sollten in einen Pkw umsteigen,
der von dem auf sie wartenden Angeklagten B. geführt werden
sollte. In diesem Fahrzeug sollte ein von dem Angeklagten B. hergestellter
Brandsprengsatz deponiert werden, mit dem die Flüchtenden den
Pkw zerstören wollten.
In Durchführung dieses Planes stahlen Mitglieder der RZ im
"Pott", d.h. in Nordrhein-Westfalen, am 6. April I 987
in Neuss das Motorrad des Zeugen Strunk vom Typ Yamaha, polizeiliches
Kennzeichen NE-NU296. Die Angeklagten B. und G. brachten es mit
einem geschlossenen VW - Transporter nach Berlin, wo es bei einer
Bekannten des Angeklagten B., die den Decknamen "Lotte"
trug, untergestellt wurde. Auf dem Innenhof eines Wohnhauses in
Berlin- Kreuzberg, Oranienstraße, wurden das Zündschloß
sowie der Tankdeckel ausgewechselt und der Tank und der Heckspoiler
mit schwarzer Farbe lackiert. Ausgetauscht wurde auch das Kennzeichenschild;
es wurde durch das Schild "B-VC68" ersetzt. Mit einem
solchen Kennzeichen war in Berlin das auf den Zeugen Bauer zugelassene
baugleiche Motorrad Yamaha ausgestattet, das man zuvor zur Herstellung
der Doublette ausgekundschaftet hatte. Der Zeuge Mousli und Lothar
E. sowie der Angeklagte G. machten mit ihm eine Probefahrt; auch
"Toni" testete das Motorrad.
Als weiteres Fluchtfahrzeug wurde wieder ein VW Passat ins Auge
gefaßt Der Zeuge Mousli und Lothar E. sahen sich auf mehreren
Parkplätzen nach einem solchen ihnen geeignet erscheinendes
Fahrzeug um. Der Angeklagte G. sowie der Zeuge Mousli und Lothar
E. stahlen am 11. August 1987 gegen Mitternacht in Berlin- Schöneberg,
Bernhardstraße 8, einen Pkw Passat Variant CL, polizeiliches
Kennzeichen B-CV1288. Während der Angeklagte G. Aufpasserdienste
leistete, stach der Zeuge Mousli in Gegenwart des Lothar E. mit
einem von den RZ entwickelten, umgebauten Dosenöffner unterhalb
des Türschlosses der Beifahrertür ein Loch und öffneten
mit einem Schraubenzieher die Türverriegelung. Das Loch verklebten
sie mit einem Klebestreifen. Mit einem Küchenmesser lösten
sie die Feder des Zündschlosses und tauschten es gegen ein
Zündschloß aus, das der Angeklagte Sch. ihnen zu diesem
Zwecke vor der Tat gegeben hatte. Der Angeklagte G. fuhr sodann
das Fahrzeug weg. Das amtliche Kennzeichen wurde gegen das Kennzeichen
B-TK320 ausgewechselt. Ein baugleicher auf Regine Kossick zugelassener
VW Passat, den man zuvor auch ausgekundschaftet hatte, war mit einem
identischen Kennzeichen ausgestattet.
Die Angeklagten E. und B. sowie Thomas K. arbeiteten das Bekennerschreiben
aus. Auf einem "Miez"- Treffen im Sommer 1987, an dem
auch sie und der Angeklagte Sch. teilnahmen, wurde über den
Inhalt des Bekennerschreibens zu dem geplanten Anschlag gesprochen.
In der Gruppe der Angeklagten E. und Sch. diskutierten die Mitglieder
über das Schriftstück. Dabei wurde besprochen, inwieweit
die Erklärung von der Szene und anderen, wie etwa der Kirche,
verstanden werde. Der Angeklagte G. sowie der Zeuge Mousli und Lothar
E. vertraten die Auffassung, daß die Erklärung nur schwer
zu verstehen sei und wandten ein, daß sie für das Volk
geschrieben werden sollte, das sie aber nicht verstehen werde. Die
Angeklagte E. teilte die Auffassung nicht. Des weiteren wurde bei
der Auseinandersetzung über den Inhalt des Bekennerschreibens
überlegt, wer das Recht zu richten habe, und die Abgrenzung
zu Aktionen der RAF sowie die Vergleichbarkeit der Aktion mit der
Entführung des Berliner Politikers Peter Lorenz diskutiert.
Am 1. September 1987 fuhren der Angeklagte Sch., dieser als Sozius,
und ein anderes Mitglied der RZ mit dem Motorrad zu dem Haus des
Zeugen Dr. Korbmacher, wo sie gegen 9 Uhr eintrafen, Welches RZ-
Mitglied der Kradführer war, hat nicht geklärt werden
können: es war jedenfalls nicht der Zeuge Mousli. Der Zeuge
Dr. Korbmacher verließ einige Zeit später als üblich
das Haus und begab sich den Gehweg entlang laufend zu seiner etwa
45 m entfernt liegenden Garage. Der Angeklagte Sch. und der Fahrer
fuhren, sich von hinten dem Zeugen nähernd, an ihm vorbei,
wendeten das Motorrad, fuhren an der Garagenauffahrt auf den Gehweg
und hielten in einer Entfernung von etwa 3m vor dem Zeugen an. Der
Angeklagte Sch. schoß mit der bereits bei dem Anschlag auf
Hollenberg verwandten Waffe mindestens zweimal ohne zu treffen auf
die Beine des Zeugen, der seine Aktentasche schützend vor seinen
Unterleib hielt und die Knie beim Laufen auffällig hoch ziehend
zu fliehen versuchte. Zunächst versuchte er zu seinem Wohnhaus
zu laufen, kehrte aber, als er merkte, daß das Motorrad ihm
folgte, um und lief wieder zur Garage. Der Angeklagte Sch. rief
ihm zu: "Halt! Stehen bleiben!" und feuerte auf die Beine
des Zeugen drei weitere Schüsse ab; ein Schuß verfehlte
das Ziel, zwei Schüsse trafen den Unterschenkel des linken
Beines. Die Täter fuhren dann davon. Der Zeuge Splitt, der
auf einem auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen
Grundstück Arbeiten verrichtete, beobachtete das Geschehen
und notierte das Kennzeichen des Motorrades. Der Zeuge Dr. Korbmacher
humpelte zu seinem Wohnhaus und pfiff nach seiner sich im Haus aufhaltenden
Ehefrau. Der im Nebenhaus wohnende Zeuge Dr. Säcker - der Beisitzer
im Senat des Zeugen Dr. Korbmacher war, war im Begriff zur nahe
gelegenen Carstennstraße zu laufen, als er durch den Pfiff
des Zeugen Dr. Korbmacher auf diesen aufmerksam wurde. Er begleitete
ihn zum Haus. Dort rief Frau Korbmacher die Polizei.
Der Angeklagte Sch. und der Fahrer flüchteten mit dem Motorrad
zur nahegelegenen Schottmüllerstraße, wo sie in Höhe
des Grundstücks Nr. 7 das Fahrzeug auf dem Gehweg abstellten.
Dort wartete der Angeklagte B. mit dem entwendeten VW Passat und
nahm sie auf. Sie fuhren nach Berlin- Zehlendorf, Ihnestraße,
und stellten das Fahrzeug auf dem Parkhafen in Höhe des Grundstückes
Nr. 42 ab. Hinter den Fahrersitz hatten sie auf den Boden eine Sporttasche
gestellt, in der sich der Brandsprengsatz befand. Er bestand aus
einem gelben mit Vergaserkraftstoff gefüllten 5 I Kanister,
zwei Pappkartons mit Sprengladungen mit einem Gesamtgewicht von
etwa 2 kg, die aus Natriumchlorat, Zucker und Rizinusöl bestand,
und der Zündvorrichtung. Der Zündmechanismus des Brandsprengsatzes
sollte mit Hilfe einer Zeitschaltuhr ausgelöst werden. Nach
dem Einstellen der Uhr wurden auf die Sporttasche Kleidungsstücke
und ein Motorradhelm gelegt; dieser blockierte unbeabsichtigt den
Aufziehknebel der Uhr, so daß der Stromkreis nicht geschlossen
und die Zündvorrichtung nicht ausgelöst werden konnte.
Der Zeuge Mousli und Lothar E. hielten sich während der Tatausführung
in der konspirativen Wohnung der Funkgruppe in Berlin- Kreuzberg
auf und hörten unter Verwendung eines Scanners mit Sucher und
Speicher den Funkverkehr der Polizei auf drei Polizeikanälen
ab: zudem wurde der Funkverkehr aufgezeichnet. Es kam die Meldung
"Schußwaffengebrauch" und es wurde eine Ringfahndung
ausgelöst. Kurze Zeit später begab sich der Zeuge Mousli
zu seiner Arbeitsstelle. - Anders als bei dem Anschlag auf Hollenberg
hielten es die Beteiligten hier nicht für erforderlich, den
Polizeifunk in Tatortnähe abzuhören und Funkgeräte
einzusetzen, weil bei dem Attentat auf den Zeugen Dr. Korbmacher
kein langsames Fahrrad, sondern ein Motorrad benutzt wurde, das
eine schnelle Flucht ermöglichte.
Der Zeuge Dr. Korbmacher erlitt am linken Unterschenkel einen Durchschuß
und einen Steckschuß. Eine Kugel war etwa 5 cm unterhalb der
Kniegelenkebene eingetreten. Der Schußkanal verlief von innen
oben nach unten außen; in ihm befanden sich Knochensplitter
und zahlreiche zerlegte Geschoßteile. Eine zweite Kugel war
etwa 1 cm unterhalb der ersten Kugel eingedrungen. Der Schußkanal
verlief ebenfalls von oben innen nach unten außen; in ihm
blieben ein zerlegtes Projektilteil und feine Geschoßsplitter
stecken. Die Verletzungen verursachten keine bleibenden Schäden.
Einen Tag nach der Tat trafen sich die Angeklagten E., Sch. und
B. und sprachen über das Geschehen. Einige Tage später
trafen sich alle Mitglieder der Gruppe der Angeklagten E. und Sch..
Die beiden berichteten über das Gespräch mit dem Angeklagten
B. und der Angeklagte Sch. ferner in groben Zügen über
das tatsächliche Tatgeschehen, wobei er sich auf die Abgabe
der Schüsse und die Reaktion des Geschädigten beschränkte.
So gab er an, daß es ihm nicht gelungen sei. Dr. Korbmacher
in die Knie zu schießen, und er amüsierte sich darüber,
daß Korbmacher mit hochgezogenen Knien panisch weggelaufen
sei. Auch berichtete er, bei der Tat von jemandem beobachtet worden
zu sein. "Heiner" sei, wie geplant, der Fahrer des Fluchtfahrzeuges
gewesen.
Das veröffentlichte Bekennerschreiben hat folgenden Wortlaut:
"WARUM WIR DEM VORSITZENDEN RICHTER DES ASYLSENATS AM
BUNDESVERW ALTUNGSGERICHT GÜNTER KORBMACHER IN DIE KNIE
GESCHOSSEN HABEN.
"Das Unrecht ist nicht anonym, es hat einen Namen und
eine Adresse", sagt Brecht. Eine erste Adresse bei der
Vollstreckung moderner Flüchtlingspolitik ist Dr. Günter
Korbmacher, Vorsitzender Richter des Asylsenats am Bundesverwaltungsgericht.
Dieser 9. Senat ist kein herkömmlicher Senat, sondern
ein 1980/81 gegen die trikontinentale Flüchtlingsbewegung
einberufener Sondersenat, der den Auftrag hat. sie auf seinem
Terrain und mit seinen Mitteln zu brechen. Der oberste Asylsenat
mit seiner politisch handverlesenen Richterbesetzung ist als
justizieller Begleitschutz konzipiert worden für den
ab 1982 forcierten, legislativen und administrativen Gegenangriff
auf die Zwangsmobilisierten und Armgemachten des Trikonts,
die in wachsender Anzahl den Abwehrkordon der Metropolen überwanden.
Erste wesentliche Durchbrüche in diesem Klassenkrieg
waren bereits in unmittelbarer Folge zu verzeichnen. Die Zahl
der Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden
durch eine Flut einschneidender Sondererlasse von 12.000 im
Jahr auf 800 heruntergedrückt, und damit ein zuvor durch
jahrelange Verfahrensdauer garantierter Überlebensraum
für lmmigranten vernichtet in der Begrifflichkeit moderner
Sozialtechnik ein "Abschmelzen der Altlasten".
Die "Neulasten" werden durch industrialisierte
Schnellgerichtsverfahren gepreßt, die einen frappierenden
Massenausstoß an Urteilsproduktion garantieren. Aufgrund
ihrer Massierung sind die Asylverfahren zum bevorzugten Terrain
einer fabrikorientierten Durchorganisation und Systematisierung
der dritten Gewalt avanciert, die mit seriellen, computerisierten,
beliebig verknüpfbaren Urteilssegmentierungen arbeitet.
Vergleichbar der seriellen Normierung im Sozialrecht wurde
in den letzen Jahren alles lebendige Fleisch aus dem Asylrecht
herausgeschnitten und die blanke Maschine installiert, die
katalogisiert, zählt und auspunktet. Damit wird jeder
herkömmliche Transmissionsriemen zwischen den Projekten
der Macht und der dritten Gewalt überflüssig, da
die Exekutive jetzt die Justizmaschine im direkten Verfahren
selbst programmiert. Zum einen hat das eine immense Steigerung
der Effizienz zur Folge. Die Produktionsziffern der Entscheidungen
des obersten Asylsenats sprengen zur Zeit jeden Rahmen, ja
die Erledigungsquoten der Richter Korbmacher, Eckstein, Säcker,
Kemper und Bender sind so enorm, daß sie seit Jahren
schamhaft aus den Geschäftslageberichten des Bundesverwaltungsgerichts
eliminiert werden müssen, "um die allgemeine Leistungsbilanz
nicht unzulässig zu beschönigen."
Zum strategischen Ort in dieser Variante des Klassenkrieges
hat sich das Grundrecht auf Asyl kristallisiert. Da es so
gut wie keinem Menschen zugestanden wird - Frauen werden von
diesem patriarchalischen Definitionsapparat von vornherein
ausgeschlossen - wird viel über seine Aushöhlung
geklagt. Doch diese Klage geht völlig in die Irre. Selbstverständlich
wußten die Legislatoren des NS- Nachfolgestaates, warum
sie die generelle Bestimmung "Flüchtlinge"
nicht wollten und statt dessen dem einschränkenden, interpretierbaren
Terminus "politisch Verfolgte" den Vorzug gaben,
und warum sie sich hartnäckig KPD- Forderungen widersetzten,
die eine grundgesetzliche Festschreibung existenzieller Rechte.
wie Arbeitserlaubnis und Bewegungsfreiheit für die Immigranten
bedeutet hätten. Das Asylrecht ist seinem Wesen nach
eben nicht als einklagbares Individualrecht konzipiert worden;
vielmehr ist es von vornherein allen opportunen staatlichen
Auslegungen und imperialistischen Dispositionen geöffnet
worden, und daher in seinem Kern ein Staatsschutzrecht. Folglich
geht es heute nicht um seine Aushöhlung, sondern um seine
Modernisierung zu einem paßgenauen Instrument imperialer
Flüchtlingspolitik.
Diesen Modernisierungsschub gestalten in letzter Instanz
die Richter Korbmacher & Co vom Bundesverwaltungsgericht.
Die Schneisen, die die Flüchtlingsverwaltung und die
Untergerichte geschlagen haben. werden von ihnen geordnet
und in eine imperialistische Großraum- und Ordnungspolitik
umgesetzt. Aus diesem Grunde also erschöpft sich die
Arbeit und die Aufgabe dieses Kollegiums nicht in seiner höchstrichterlichen
Absegnung von Asylverweigerung als Mittel, die Metropole gegen
die Flüchtlingsbewegungen abzuschotten. Seit einigen
Jahren geht es entschieden um mehr, um die rechtliche Legitimierung
einer Praxis internationaler Aufstandsbekämpfung. die
in die zentralen Urteile zum Asylrecht verpackt ist.
Die Technik, das Recht auf Asyl zum Ausgangspunkt einer internationalen
Legitimationsordnung für Terror, Folter und Völkermord
zu machen, ist frappierend, jedoch im Asylrecht genuin angelegt.
Weder die sozialen oder politökonomischen Verhältnisse
eines Staates, noch die politische und soziale Praxis des
Flüchtenden sind für die Urteilsfindung von Belang.
Gewogen wird ausschließlich das Staatsschutzargument
der betreffenden Mächte, die unisono versichern, daß
es in ihrem Herrschaftsbereich weder einen politisch noch
noch einen sozial legitimierten Widerstand geben könne.
Eine grausame Plattitude, denn kein Staat auf dieser Welt
definiert das, was ihn grundsätzlich in Frage stellt,
als politischen Widerstand, sondern ausnahmslos als kriminelles
Verbrechen.
Das weiß natürlich auch der oberste Asylsenat.
Ihm geht es bei seiner aktuellen Rechtssprechung darum, die
jeweiligen Staatsschutzräume weltweit entscheidend auszudehnen,
staatliche Gewalt generell dafür zu legitimieren, alle
Poren der trikontinentalen Gesellschaften zu durchdringen,
um einen globalen, kapitalgerecht verwertbaren Menschentypus
zu erzwingen. Alles Widerständige und nicht Vernutzbare
wird ausdrücklich unter dem terminus technicus "Staatsnotwehr"
der Vernichtung anheim gegeben. Es geht dabei essentiell nicht
um die Souveränität der jeweiligen Regim<e>
[So stehts im Original www.freilassung.de]. Sie dienen nur
als Transmissionsriemen einer imperialistischen Weltinnenpolitik,
in der die westlichen Kapitalzentren entscheiden, welche Bevölkerungsgruppe
zu welchem Zweck und mit welchen Mitteln bekämpft, unterworfen
oder vernichtet wird. Dem Asylsenat fällt in diesem Rahmen
die Aufgabe zu, Aufstandsbekämpfung in aller Welt zu
qualifizieren, mit dem ganzen Gewicht eines Metropolengerichtshofs
politisch zu sanktionieren und juristisch zu legitimieren.
Aufhänger für diesen qualitativ neuen Vorstoß
waren Verfahren von Kurden, deren Asylanträge von den
Untergerichten abgelehnt worden waren, da Folter in der Türkei
als "allgemein kriminalpolitisches Phänomen"
gelten könne. Das war dem Korbmacher- Senat zu anspruchslos
und zu kurzsichtig, da diese Urteile die blutigen Statthalterregime
nur generös decken und auf jede weiterreichende Einflußnahme
und Zielsetzung verzichten. Sie schöpfen die globale
ordnungspolitische Dimension im Asylrecht nur unzureichend
aus und definieren sich auf dem Hintergrund eines obsoleten
Neokolonialismus, an statt sich als Instrument einer neuen
imperialistischen Weltinnenpolitik zu begreifen.
Dagegen bedient sich das Bundesverwaltungsgericht der zur
Verhandlung stehenden Verfolgungen, Revolten, sozialen Verwüstungen
und Bürgerkriege, um eine Weltordnung rechtsförmig
zu legitimieren, die den jeweiligen Staatsterror ausdrücklich
fordert. Einen Staatsterror nicht per se, sondern als Voraussetzung,
um die Gesellschaften der drei Kontinente einzuschleifen,
verwertbare Populationen von nicht verwertbaren zu scheiden
und kapital gerecht aufzubereiten. Im Koordinationssystem
dieses Unterwerfungskonzepts entwickelt der Korbmacher- Senat
den operativen Begriff vom Staat als absolutem Subjekt. Damit
wird per definitionem jeder soziale und politische Widerstand
automatisch zum Staatsverbrechen erklärt und seine Bekämpfung
verlangt. Zitate aus den Kurden- Urteilen belegen das: Folter
und Völkermord, die der "Abwehr von Umsturzversuchen
oder Gebietsabtrennungen dienen" sind keine politische
Verfolgung, sondern notwendig, "denn der Staat selbst,
sein Gebietsbestand und seine Grundordnung sind Schutzgüter".
Jede staatliche Maßnahme, einschließlich Massakern,
ist gerechtfertigt, "wenn sie nur zur Überwindung
von Notstandssituationen und zur Wiederherstellung der inneren
Sicherheit" dient oder zur "Behandlung von Minderheiten,
weil ein Mehrvölkerstaat in besonderem Maße auf
die Sicherung seiner staatlichen Einheit und seines Gebietsstandes
bedacht sein wird und dieses Ziel auch durchsetzen darf"
Insbesondere, wenn ein Flüchtling einer "gewaltbejahenden
Gruppe angehört, verstärkt sich grundsätzlich
die Wahrscheinlichkeit einer auf den kriminellen und nicht
auf den politischen Gehalt der Tat beschränkten Reaktion,
je gravierender die Mittel sind, mit denen der Gesinnungstäter
die Ordnung der von ihm abgelehnten Staatsmacht bekämpft."
Noch deutlicher wird diese Linie, wenn das Gericht tamilische
Flüchtlinge in die Völkermordregion Sri Lanka zurückschickt,
"weil die wahllosen Vergeltungsschläge gegen die
tamilische Bevölkerung mit der hohen Zahl von Todesopfern"
nicht der subjektiven Motivation des Staates zur politischen
Verfolgung entspringen. sondern der Absicht, "durch den
Einsatz der Sicherheitskräfte seine staatliche Einheit
und seinen territorialen Stand zu wahren.'"
Mit dieser restlosen Ineinssetzung von Staat und Recht besorgt
das Bundesverwaltungsgericht die juristische Fundierung für
eine international abgestufte Ausbeutungs- und Vernichtungsordnung,
die ein Weltrecht konzipiert, mit dem sukzessive alle Klassenantagonismen
einem imperialistischen Rechtskodex subsumiert werden, um
sie offiziell und effektiver liquidieren zu können.
Über die strategische Funktion seines Amtes hinaus legt
der Vorsitzende Richter am obersten Asylsenat Dr. Günter
Korbmacher einen ausgesprochen eigenen politischen Gestaltungsdrang
an den Tag. Auf dem Höhepunkt der rassistischen Hetzkampagne
gegen die Flüchtlinge warf er sich persönlich an
die Medienfront, um vehement eine Grundges<e>tzänderung
des Asylrechts zu fordern, damit in Zukunft garantiert sei,
daß nur noch politisch handverlesene und ökonomisch
verwertbare, vorselektierte Immigranten zur Disposition stünden.
Mit entsprechender Rigorosität hat er sich dem unnachgiebigen
Kampf zur Abschaffung der Nachfluchtgründe verschrieben,
die er als weiche Stelle und Schlupfloch im Sicherheitskordon
ausgemacht hat - geeignet, die gesamte Abwehrfront gegen die
Flüchtlingsflut zu unterminieren und ad absurdum zu führen.
Wir meinen, der oberste Asylrichter Korbmacher ist ein furchtbarer
Jurist.
* * *
Die Entscheidung, einer Person in die Knie zu schießen,
enthält eine bewußte und präzise praktische
wie politische Limitierung. Der Angegriffene und unmittelbarste
Tatzeuge soll überleben, ja er muß es unter allen
Umständen. denn dies ist die entscheidende Bestimmung
der Aktion, selbst wenn sie zum Preis eines erhöhten
Risikos für die ausführenden Genossinnen und Genossen
erkauft werden muß.
Der Angegriffene ist ein Schreibtischtäter per excellence,
eine Ausgeburt moderner Herrschaft, ausgestattet mit allen
Insignien repräsentativer Macht, die sich selbst zelebriert.
Person und Körper verschwinden dahinter, verobjektivieren
sich. Richter Korbmacher, der haßt, verachtet, eindämmt,
raussäubert, de facto wertes von unwertem Leben am Fließband
sortiert, letzte Instanz über Leib und Leben zahlloser
Menschen, ritualisiert sich erfolgreich aus seiner Person
und existenziellen Verantwortung heraus. Erfolgreich in zweifacher
Hinsicht. So hat dieser Berufsstand trotz seiner terroristischen
NS- Geschichte ein ungebrochen fettes, gutes Gewissen und
sich auf Grund seiner spezifischen Herrschaftsstruktur nie
angemessen zum Objekt von Klassenhaß verdichtet. Eine
strikt geregelte Arbeitsteilung enthebt ihn der physischen
Präsenz in Klassenauseinandersetzungen; er gibt die Richtung
an und legt die Regeln fest, legitimiert die Schergen. Drangsalieren,
einsperren, rausprügeln tun andere, foltern und exekutieren
wieder andere. Bei Folterern, Polizeischergen, terroristischen
Ämterchefs hat der Klassenhaß genug konkrete Angriffsflächen,
um zu greifen, an Schreibtischtätern gleitet er immer
wieder an ihrer fehlenden physischen Präsenz, ihrer mangelnden
Körperlichkeit ab. vor die sich die Institutionen, Rituale
und Mystifikationen schieben.
Die Schüsse auf die Beine des obersten Asylrichters
sollen dem kalt ausgeheckten Unrecht, der kodifizierten Brutalität,
die das Leben so vieler Menschen zerstört, wieder einen
konkreten Namen, ein Gesicht, einen Körper verleihen.
Diese Schüsse sollen ihn zweifach brandmarken. Sie sollen
ihn verletzen, eine nachhaltige Erschütterung seiner
Existenz durch einen intensiven körperlichen Schmerz
und eine langwierige körperliche Beeinträchtigung
bewirken. und er soll leiden, damit er bezahlt und versteht.
Verstehen nicht im Sinne einer Läuterung - darauf haben
wir keinen Einfluß -, sondern, indem er mit jeder Faser
seines Körpers und seines Bewußtseins in eine umgekehrte
Situation gezwungen wird, der er sich unmöglich entziehen
kann, die an ihm haften wird.
Und diese Schüsse sollen ihn politisch brandmarken.
Sie sollen ihn ins öffentliche Bewußtsein brennen
als Hauptverantwortlichen im juristischen Kampf gegen die
Opfer imperialistischer Großraumpolitik, der darüberhinaus
von einem persönlichen Haß und Eifer in seiner
Arbeit angetrieben wird. Wir wollen den suggestiven Nimbus
der Macht zerstören, durch den er sich geschützt
glaubt, und ihn öffentlich vor aller Augen in die Knie
zwingen. Und wir wollen seine Karriere zerstören, denn
wer einmal diesen suggestiven Nimbus beraubt worden ist, wer
einmal der Guerilla in die Hände gefallen ist, der wird
seiner eigenen wölfischen Klasse suspekt und zur peinlichen
politischen Last. Sie selbst wird dafür sorgen, daß
er auf Dauer beruflich und politisch erledigt ist, so wie
sie es mit Peter Lorenz gemacht hat.
Außer diesen konkreten Bestimmungen der Aktion gibt
es für uns zwei weitere wesentliche Aspekte, die den
bewaffneten Angriff auf Personen wie Korbmacher und Hollenberg
begründen. Zum einen die NS- Methoden, mit denen die
internationale Flucht- und Wanderarbeiterbewegung in den Metropolen
eingedämmt werden soll. Die unverhüllte Brutalität,
die Klassenherrschaft hier annimmt, übersteigt bewußt
und gezielt das austarierte, kalkulierte Niveau, auf dem Klassenkämpfe
in den Metropolen gehalten werden. Diese Schärfe des
Angriffs auf Existenzrecht und Egalitätsansprüche
muß in den politischen Antworten des revolutionären
Widerstands, der adäquaten Wahl der Waffen und Aktionsebenen
seine Entsprechung finden, wenn er glaubwürdig sein will.
Jemandem, der Menschen in die Folter oder einen drohenden
Tod schickt, kann man nicht das Auto anstecken oder eine Abreibung
verpassen. Das ist unangemessen und verniedlicht sein Verbrechen.
Warum ihn dann nicht gleich töten? Wir meinen, wenn
nicht offener Klassenkrieg herrscht, in dem die Liquidierung
des Gegners zu einer Macht- und Überlebensfrage der Unterklassen
wird - Zustände, von denen wir weit entfernt sind - kann
ein politischer Mord nur einen exemplarischen Charakter haben.
Seine Bedeutung, seine einzige Rechtfertigung liegt in seiner
politischen Dimension, da er die realen Machtverhältnisse
nicht wirklich erschüttern und ernsthaft in Bedrängnis
bringen kann. Seine Legitimation muß sich in seiner
direkten Wirkung auf die Klassenauseinandersetzungen und die
Zuspitzung des Klassenbewußtseins erweisen und kann
sich nicht ausschließlich in der Bekämpfung des
Gegners erschöpfen. Der politische Mord an einem bislang
anonymen Funktionsträger von Staat und Kapital, und mag
er noch so wichtige Funktionen bekleidet haben, muß
politisch verpuffen. Denn was sagt die Aktion anderes aus
als, da war jemand, der für das und das verantwortlich
war und jetzt ist er weg, aus der Welt geschafft. Das Volk
erfährt von seiner Existenz erst, nachdem sie ausgelöscht
ist. Es gibt keine Chance, ihn zu hassen, seinen Tod zu wünschen.
Ein solcher Tod kann kein Aufatmen. keine Erleichterung auslösen.
Das ist das politische Dilemma der Ermordung eines von Braunmühl
zum Beispiel.
Etwas anderes dagegen vermittelte die Hinrichtung des Menschenjägers
Buback. Mit ihm ist ein allgemein verhaßter und gefürchteter
Volksfeind gefallen, dessen Tod ein Gefühl der Befreiung
und Ermutigung ausgelöst hat. Einzig und allein diese
Wirkung rechtfertigt etwas dermaßen Schwerwiegendes
wie die politische Tötung eines Menschen, dieses äußerste
und extremste Mittel im Klassenkampf, das sich durch seinen
inflationären Gebrauch selbst entwertet. Eine Guerilla,
die leichtfertig gegen diese absolut verpflichtenden Gesetze
der politischen Moral und Verantwortung verstößt,
die zunehmend ihre Skrupel -dieses wesentliche Merkmal, das
revolutionäre Frauen und Männer vom Klassenfeind
unterscheidet - über Bord wirft verspielt und verliert
damit auch ihren eigentlichen Kredit und Anspruch: einen Klassenkampf
mit dem Volk und für das Volk zuführen, in dem die
Ziele einer freien, egalitären, menschlichen Gesellschaft
aufscheinen.
* * *
REVOLUTIONÄRE ZELLEN"
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Zum Ärger der Anwohner stand der Pkw monatelang unbewegt in
der Ihnestraße. Am 14. April 1988 schließlich überprüfte
der Zeuge POK Nickel das Fahrzeug. Er benachrichtigte die Kriminalpolizei
und es erschienen unter anderem die Zeugen PHK Löber und KHK
Bethke. Der Pkw wurde geöffnet. Beim Anheben des Helmes wurde
der Aufziehknebel der all dem Sprengsatz angebrachten Uhr freigesetzt
und die Uhr lief hörbar tickend weiter. Der Zeuge Löber
entschärfte sofort den Brandsprengsatz. Bei einer Explosion
der Sprengladungen in Verbindung mit dem Abbrennen des Vergaserkraftstoffes
wäre es zu einer totalen Zerstörung des Fahrzeugs mit
einem nicht berechenbaren Splitterwurf von Fahrzeugteilen gekommen,
wodurch etwaige Passanten hätten schwer verletzt werden können.
weiter
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