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Erläuterungen zu einigen wichtigen Begriffen und Sachverhalten

129a-Verfahren

a) Was ist eine terroristische Vereinigung?
b) Wie wird in 129a-Verfahren versucht, eine Mitgliedschaft nachzuweisen?
c) Welche besonderen Befugnisse haben die Ermittlungsbehörden in 129a-Verfahren?
d) Strafmaß in §129a-Verfahren für "Rädelsführerschaft", "Mitgliedschaft" und "Unterstützung"

Die Angeklagten und weitere Beschuldigte

Anschlag auf Harald Hollenberg

Anschlag auf die ZSA

Anschlag auf Günter Korbmacher

Anschlag auf die Berliner Siegessäule

Berliner RZ

Kronzeugenregelung

a)Welche Ziele des Gesetzgebers werden mit der Einführung einer Kronzeugenregelung verfolgt?
b) Welche besondere Problematik besteht bei den Aussagen von Kronzeugen?
c) Reicht die Aussage eines Kronzeugen zur Verurteilung?

OPEC-Verfahren

Sprengstoff

Strafklageverbrauch

Untersuchungshaft

Zeugen im Strafverfahren und Zwangsmittel gegen Zeugen

a) Allgemeines zu ZeugInnenvorladungen
b) Zwangsmaßnahmen gegen ZeugInnen



129a-Verfahren

a) Was ist eine terroristische Vereinigung?

Juristisch ist eine terroristische Vereinigung definiert als eine auf eine gewisse Dauer angelegte organisatorische Verbindung von mindestens drei Personen. Diese Gruppe muss einen gemeinsamen Zweck verfolgen, wobei der Wille des einzelnen Mitglieds dem Willen der Gesamtheit der Vereinigung untergeordnet wird.

Die einzelnen Personen der Vereinigung müssen sich untereinander auch als einheitlicher Verband fühlen.

Bei einer terroristischen Vereinigung müssen Zweck oder Tätigkeit auf bestimmte, im Gesetz aufgezählte schwere Straftaten wie Mord, Totschlag, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, Brandstiftungsdelikte, Herbeiführung von Sprengstoffexplosionen u.ä. gerichtet sein.

b) Wie wird in 129a-Verfahren versucht, eine Mitgliedschaft nachzuweisen?

In der Gerichtsverhandlung muss der Nachweis geführt werden, dass der Beschuldigte am "Verbandsleben teilgenommen" hat. Als Nachweis gelten auch geringfügige Aktivitäten, wenn sie als Tätigkeit für die Vereinigung angesehen werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Beschuldigte keine Kenntnisse über einen geplanten Anschlag hatte.

Entscheidend ist nicht, ob tatsächlich eine Beteiligung an konkret nachweisbaren Straftaten vorliegt. Bereits eine Absicht kann ausreichen. Dies gilt selbst dann, wenn noch nicht mit der konkreten Vorbereitung einer strafbaren Handlung begonnen worden ist. Normalerweise ist die Vorbereitung straffrei - in 129a-Verfahren ist der Unterschied zwischen Vorbereitung und Tat aufgehoben.

Gelingt der individuelle Schuldnachweis nicht, kann in einem §129a Verfahren auch kollektiv verurteilt werden. Danach haften alle, die der Vereinigung zugerechnet werden, für alle Taten dieser Gruppe, gleichgültig, ob sie im Einzelfall davon wussten oder diese Taten billigten.

Reicht die Beweisführung für eine Mitgliedschaft nicht, enthält der §129a immer noch die Beteiligungsformen des "Werbens" bzw. "Unterstützens" der terroristischen Vereinigung.

c) Welche besonderen Befugnisse haben die Ermittlungsbehörden in 129a-Verfahren?

Die Befugnisse von Staatsanwaltschaft und Polizei sind in 129a-Ermittlungsverfahren erheblich erweitert. Die Polizei handelt in der Praxis oft eigenmächtig und begründet dies mit der polizeilichen Formel "Gefahr im Verzug" (d.h. angebliche besondere Eilbedürftigkeit der Maßnahme). Sie kann unabhängig von einem konkreten Tatverdacht tätig werden. Er gilt deswegen als Verfolgungsparagraf. Die Mehrzahl der 129a-Verfahren führte infolgedessen nicht zur Anklageerhebung.

Zu den besonderen Befugnissen gehören: Einrichtung von Kontrollstellen nach § 111 StPO, Schleppnetzfahndung (§ 163d StPO), Gebäudedurchsuchung (§ 103 I S.2 StPO)und Rasterfahndung (§ 98a StPO).

d) Strafmaß in §129a-Verfahren für "Rädelsführerschaft", "Mitgliedschaft" und "Unterstützung"

Grundsätzlich sieht der §129a StGB für "Mitglieder" einer terroristischen Vereinigung eine Freiheitsstrafe zwischen ein und zehn Jahren vor. (Mitgliedschaft s.o.)

Bei so genannten "Rädelsführern" ist dagegen eine Mindeststrafe von drei Jahren vorgesehen.

Als Rädelsführer gelten diejenigen, denen eine maßgebliche Rolle innerhalb der Gruppe unterstellt wird. Diese besondere Bedeutung kann sich sowohl aus der Funktion, als auch aus dem besonderen Ausmaß der Tätigkeiten für die Gruppe ergeben.

Für die so genannte "Unterstützung" einer terroristischen Vereinigung sieht §129a StGB ebenso wie bei der "Werbung" für eine derartige Gruppe einen Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahre vor.

Die Unterstützung wird allgemein definiert als eine Beihilfehandlung, die für die Vereinigung irgendwie vorteilhaft ist und die Mitglieder in ihrem Zusammenwirken bestärkt. Hier kann bereits das Verteilen einer Zeitschrift der Vereinigung ausreichend sein.

Die Angeklagten und weitere Beschuldigte

Am 19. Dezember 1999 nahmen die Ermittlungsbehörden Harald Glöde und Axel Haug in Berlin fest. Harald Glöde (52) ist Mitarbeiter der im "MehringHof" ansässigen Forschungsgesellschaft Flucht und Migration. Axel Haug (50) ist Hausmeister im "MehringHof". Am selben Tag wurde auch Sabine Eckle (54) festgenommen, die als Galeristin in Frankfurt am Main arbeitet. Die drei befinden sich seitdem in Untersuchungshaft.

Am 18. April 2000 erfolgte die Festnahme von Matthias Borgmann (52). Er war bis zu seiner Verhaftung Leiter des Akademischen Auslandsamtes der Technischen Universität (TU) Berlin und Mitglied des Kuratoriums. Matthais Borgmann sitzt seitdem in Untersuchungshaft.

Einen Monat später wurde in Kanada Lothar Ebke (46), ehemaliger Hausmeister des "MehringHofs", festgenommen. Derzeit läuft gegen ihn ein Auslieferungsverfahren. Er befindet sich gegen Kaution auf freiem Fuß.

Gegen Rudolf Schindler, der im Zusammenhang mit den Ermittlungen im OPEC-Verfahren im Dezember 1999 bereits in U-Haft saß, wurde zu diesem Zeitpunkt ein weiterer Haftbefehl wegen Aktivitäten in den Berliner RZ erlassen. Im Februar 2001 lehnte das Berliner Kammergereicht aus Rechtsgründen die Eröffnung eines Hauptverfahrens in Berlin ab.

Anschlag auf Harald Hollenberg

28. Oktober 1986: Vor seiner Wohnung in Berlin-Zehlendorf wird dem damaligen Leiter der Berliner Ausländerbehörde gezielt in die Beine geschossen.

Hollenberg leitete die Ausländerbehörde zunächst von 1972 bis 1982. Er wurde von dieser Funktion entbunden, weil er von bestimmten Anwälten vertretene Ausländer bevorzugt behandelt haben soll. Er wurde jedoch rehabilitiert und übernahm 1985 erneut die Leitung der Ausländerbehörde. Unter Hollenbergs Amtsführung blieb die Ausländerbehörde wegen Abschiebung von schwangeren Ausländerinnen, Verhinderung von Familienzusammenführungen und der engstirnigen Auslegung der Gesetze stets in den Negativ-Schlagzeilen.

In ihrem Bekennerschreiben machen die RZ den "Menschenjäger und Schreibtischtäter" Hollenberg "mitverantwortlich" für den Verbrennungstod von sechs Männern in einem Berliner Abschiebegefängnis.

Die Tat ist verjährt.

Anschlag auf die ZSA

Ein Sprengstoffanschlag in der Nacht vom 5. auf den 6. Februar 1987 riss ein Loch in eine Außenwand der Zentralen Sozialhilfestelle für Asylbewerber (ZSA) in Berlin. Es entstand ein Sachschaden von rund 5.000 DM. Der Anschlag sollte auf die unmenschlichen Bedingungen für Asylsuchende aufmerksam machen. Die RZ schreiben in ihrem Bekennerschreiben der ZSA eine entscheidende "verwaltungstechnische" Rolle bei der "Anwendung sozialtechnischer Instrumentarien" und der Kontrolle der Flüchtlinge zu, die sie als rassistische Sonderbehörde kennzeichne.

Bekannter als der Anschlag auf die ZSA ist der Anschlag auf die Berliner Asylbehörde im Juli 1987 direkt neben der ZSA. Dazu bekannten sich die Revolutionären Viren.

Anschlag auf Günter Korbmacher

1.September 1987: Der damaligen Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Günter Korbmacher wird in Berlin-Lichterfelde durch gezielte Pistolenschüsse am Unterschenkel verletzt. Korbmacher gibt an, der Schütze sei eine Frau gewesen. Einen Kilometer vom Tatort entfernt, findet die Polizei das Motorrad der beiden Täter, eine in Neuss gestohlene Yamaha mit gefälschtem Berliner Kennzeichen.

Für die RZ galt Korbmacher als Scharfmacher in Asylverfahren. In ihrem Bekennerbrief heißt es: Korbmacher sei ein "Schreibtischtäter par excellence", und: "Jemandem, der Menschen in die Folter oder einen drohenden Tod schickt, kann man nicht das Auto anstecken oder eine Abreibung verpassen. Das ist unangemessen und verniedlicht sein Verbrechen."

Anfang der achtziger Jahren wurde der 9. Senat unter der Leitung von Günter Korbmacher durch zahlreiche umstrittene Entscheidungen zum Vorreiter für eine restriktive Asylrechtsprechung bekannt. 1983 fällte das Bundesverwaltungsgericht unter Korbmacher das denkwürdige Folter-Urteil, in dem festgelegt wird, dass Folter nur dann als Asylgrund anerkannt wird, wenn der folternde Staat sie aus explizit politischen Motiven begeht.

Die Tat ist verjährt.

Anschlag auf die Berliner Siegessäule

15. Januar 1991: Erster Anschlag im Zusammenhang mit dem Golfkrieg. Der Versuch, die "Gold-Else" von der 67 Meter hohen Siegessäule heruntersprengen, scheiterte. In ihrem Bekennerschreiben geben die RZ an, mit dem Anschlag Widerstand gegen den Krieg leisten zu wollen: bei der Siegessäule handle es sich um ein Symbol, das Krieg und Männergewalt verherrliche.

Berliner RZ

In Berlin soll es laut Anklage zwei Zellen der RZ gegeben haben. 1990 habe sich eine Gruppe aufgelöst. Der Kronzeuge Tarek Mousli bezeichnet sich selbst als Mitglied, er sei im Herbst 1990 ausgestiegen. Bis 1995 habe er unterstützende Tätigkeiten für die RZ übernommen. Das Berliner Kammergericht wertete diese Tätigkeiten in seinem Urteil gegen Tarek Mousli als Form der Mitgliedschaft, die es als "Schläfer"-Dasein charakterisierte.

Kronzeugenregelung

Die Kronzeugenregelung ist mit dem 31.12.1999 ausgelaufen. In dem Berliner Verfahren gegen die angeblichen Mitglieder der RZ hat diese frühere Regelung allerdings noch eine große Bedeutung, da der Hauptzeuge der Anklage, Tarek Mousli, hiervon noch Gebrauch gemacht hat.

Das Kronzeugengesetz von 1989 stellt einem Angeklagten Strafmilderung bzw. Freispruch in Aussicht, wenn seine Aussagen zur Verhaftung und Verurteilung anderer Mitbeschuldigter beiträgt.

Weitere wichtige noch bestehende Kronzeugenregelungen gibt es im Betäubungsmittelstrafrecht sowie im Bereich der so genannten "Schleuserkriminalität".

a) Welche Ziele des Gesetzgebers werden mit der Einführung einer Kronzeugenregelung verfolgt?

Die Kronzeugenregelung zielt insbesondere darauf ab, im Bereich der so genannten "Organisierten Kriminalität" bei den Mitglieder der Gruppen durch Verunsicherung das gegenseitigen Vertrauens zu schwächen und einen Anreiz zu geben, aus der Gruppenstruktur auszubrechen. Die Kronzeugenregelung im Zusammenhang mit 129a-Verfahren richtete sich insbesondere an aussteigewillige RAF-Mitglieder.

b) Welche besondere Problematik besteht bei den Aussagen von Kronzeugen?

Ein Kronzeuge kann sich durch seine Aussagen Vergünstigungen im eigenen Strafverfahren erkaufen. Neben Strafmilderungen erhalten Kronzeugen nicht selten auch eine neue Identität und werden mit viel Geld ausgestattet, um sich eine neue Existenz aufbauen zu können. Des weiteren wird von den vernehmenden Beamten oftmals auch die Entlassung aus der Untersuchungshaft in Aussicht gestellt.

Polizei/Staatsanwaltschaft und Beschuldigter treten mit der Kronzeugenreglung in eine Verhandlungssituation. Der Kronzeuge befindet sich i.d.R. unter isolierenden Haftbedingungen und ist daher psychisch ausgesprochen belastet. Die Bedingungen dieses Handels werden von der staatlichen Seite diktiert. Dabei sind die Grenzen zu eigentlich verbotenen Vernehmungsmethoden, wie das Versprechen eines Vorteils, Täuschung und Unterdrucksetzen fließend.

Der Kronzeuge wechselt seinen Status: vom Mitbeschuldigten zum Fahndungsinstrument.

Die Glaubwürdigkeit der Aussagen von Kronzeugen ist oft sehr fragwürdig. Kronzeugen stehen unter einem ungeheuren Leistungsdruck, da eine wesentliche Reduzierung des Strafmaßes auch voraussetzt, dass zur Überführung weiterer angeblicher Gruppenmitglieder wesentliche Aussagen getätigt werden. Damit kann er in Versuchung geraten, seinen Vorteil durch falsche Bezichtigungen zu erreichen.

c) Reicht die Aussage eines Kronzeugen zur Verurteilung?

Grundsätzlich besteht im deutschen Strafrecht der so genannte Grundsatz der "freien Beweiswürdigung" - es gibt also keine Regeln/Vorschriften wie Beweise zu erbringen sind.

Durch die Rechtsprechung sind jedoch Kriterien entwickelt worden, wann eine Zeugenaussage zum Beweis taugt.

Danach ist z.B. anerkannt, dass bezüglich der Frage der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Zeuge tatbeteiligt ist, oder wenn es nur einen Zeugen oder einen Kronzeugen gibt.

Hält das Gericht den (Kron-)Zeugen jedoch für glaubwürdig, so kann eine Verurteilung auch allein auf Grund dieser Zeugenaussage erfolgen.

In Verfahren gegen vermeintlich RAF-Mitglieder sind Verurteilungen auf dieser Grundlage zustande gekommen.

OPEC-Verfahren

Rudolf Schindler soll nach Angaben der Bundesanwaltschaft (BAW) Mitglied in der Berliner RZ gewesen sein. Gegen ihn wurde von der Frankfurter Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Anschlag auf die Wiener OPEC-Konferenz 1975 ermittelt. Im OPEC-Prozess wurde Rudolf Schindler am 15. Februar 2001 freigesprochen.

Am 20. Februar diesen Jahres erklärte die BAW, dass sie nun auch gegen Rudolf Schindler vor dem Berliner Kammergericht Anklage erheben wolle. Das Berliner Kammergericht lehnte allerdings aus Rechtsgründen die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Rudolf Schindler ab und hob den Haftbefehl auf. Rudolf Schindler ist zur Zeit frei, lebt in Frankfurt und geht einer geregelten Arbeit nach. Die Beschwerde der BAW gegen den Beschluss des Kammergerichts ist vor dem Bundesgerichtshof (BGH) anhängig.

Sprengstoff

Am 4. Juli 1987 wurde in Salzhemmendorf über 100 Kilo des gewerblichen Sprengstoffes Gelamon 40 sowie weitere Sprengmittel entwendet. Der größte Teil dieses Sprengstoffes konnte bislang nicht gefunden werden. Taten, bei denen Sprengstoff benutzt wurde, verjähren nach 20 Jahren.

Im März 1995 soll Sprengstoff, der aus dem Diebstahl von Salzhemmendorf stammt, von Harald Glöde an den "Schläfer" Tarek Mousli weitergereicht worden sein. In der Nacht vom 27. auf den 28. März wurde ein Teil dieses Sprengstoffes aus dem Keller von Tarek Mousli gestohlen. Am 24. August stellte die Polizei in einem Wassergraben einen Teil des Sprengstoffes sicher, den Tarek Mousli nach eigenen Angaben nach dem Diebstahl dort versenkt hat.

Am 19. Dezember 1999 und am 30. Mai 2000 wurden die Gebäude des "MehringHofes" in Berlin-Kreuzberg nach Waffen und Sprengstoff durchsucht. Die BAW ging davon aus, dass der Beschuldigte Axel Haug dort ein entsprechendes Depot der "RZ" betreut. Gefunden wurde nichts.

Strafklageverbrauch

Nachbessern gilt nicht: Nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren darf es keine weitere Strafverfolgung wegen derselben Tat geben. Juristisch kommt es dabei immer entscheidend darauf an, was der Begriff der "Tat" bedeutet.

Ein Beispiel: Gegen einen Beschuldigter wird wegen des Tatvorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt. Bei der polizeilichen Kontrolle wurde im Fahrzeug auch etwas Haschisch gefunden. Der Fahrer wurde wegen des Verkehrsdeliktes verurteilt - nun kann er nicht mehr wegen des Haschischs vor Gericht gebracht werden. Die Autofahrt ohne Führerschein bei gleichzeitigem Haschischbesitz wird juristisch als "eine Tat" betrachtet.

In Einzelfällen ist die klare Definition des Tatbegriffs und der Frage, wann ein Strafklageverbrauch eintritt, ausgesprochen strittig und unscharf.

Untersuchungshaft

Grundsätzlich ist Voraussetzung für die Verhängung von Untersuchungshaft, dass bei dem Beschuldigten der Haftgrund der Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr oder die Gefahr der Beseitigung von Beweismitteln besteht. Für das Vorliegen einer dieser drei genannten Haftgründe müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen.

In §129a Verfahren kann bereits dann Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn das Bestehen eines der genannten drei Haftgründe nicht ausgeschlossen werden kann.

Zeugen im Strafverfahren und Zwangsmittel gegen Zeugen

a) Allgemeines zu ZeugInnenvorladungen

Einer "polizeilichen Zeugenvorladung" muss nicht Folge geleistet werde.

Bei einer Zeugenvorladung durch die Staatsanwaltschaft oder einen Ermittlungsrichter besteht für jede/n Zeugin/en allerdings die gesetzliche Pflicht sowohl zur Vernehmung zu erscheinen, als auch wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

In einigen Fällen besteht ein so genanntes Zeugnisverweigerungsrecht: i.d.R. auf Grund verwandschaftlicher Beziehungen.

Auskunftsverweigerungsrecht besteht, wenn dem Zeugen selber strafrechtliche Probleme drohen.

Ein Zeuge hat das Recht, sich zur Vernehmung durch einen Zeugenbeistand (Rechtsanwalt) begleiten zu lassen.

b) Zwangsmaßnahmen gegen ZeugInnen

Wenn kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht besteht und trotzdem einer Zeugenvorladung nicht nachgekommen wird bzw. die Beantwortung von Fragen verweigert wird, kann ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1.000,- DM verhängt werden. Das Ordnungsgeld darf nur einmal festgesetzt werden.

Neben dem Ordnungsgeld kann in Einzelfällen durch einen richterlichen Beschluss auch die so genannte Beugehaft verhängt werden.

Die maximale Dauer der Beugehaft beträgt sechs Monate. Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich.

Die Verhängung von Beugehaft bleibt auf Ausnahmefälle beschränkt. Sie muss nach der gängigen juristischen Kommentierung "unerlässlich" sein und nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der Aussage stehen.

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