Glossar
Erläuterungen zu einigen wichtigen Begriffen und
Sachverhalten
a) Was ist eine terroristische Vereinigung?
b) Wie wird in 129a-Verfahren versucht, eine Mitgliedschaft
nachzuweisen?
c) Welche besonderen Befugnisse haben die
Ermittlungsbehörden in 129a-Verfahren?
d) Strafmaß in §129a-Verfahren für
"Rädelsführerschaft", "Mitgliedschaft" und
"Unterstützung"
a)Welche Ziele des Gesetzgebers werden mit der
Einführung einer Kronzeugenregelung verfolgt?
b) Welche besondere Problematik besteht bei den Aussagen von
Kronzeugen?
c) Reicht die Aussage eines Kronzeugen zur
Verurteilung?
a) Allgemeines zu ZeugInnenvorladungen
b) Zwangsmaßnahmen gegen ZeugInnen
Juristisch ist eine terroristische Vereinigung definiert als eine auf
eine gewisse Dauer angelegte organisatorische Verbindung von mindestens
drei Personen. Diese Gruppe muss einen gemeinsamen Zweck verfolgen, wobei
der Wille des einzelnen Mitglieds dem Willen der Gesamtheit der Vereinigung
untergeordnet wird.
Die einzelnen Personen der Vereinigung müssen sich untereinander
auch als einheitlicher Verband fühlen.
Bei einer terroristischen Vereinigung müssen Zweck oder
Tätigkeit auf bestimmte, im Gesetz aufgezählte schwere Straftaten
wie Mord, Totschlag, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme,
Brandstiftungsdelikte, Herbeiführung von Sprengstoffexplosionen
u.ä. gerichtet sein.
In der Gerichtsverhandlung muss der Nachweis geführt werden, dass
der Beschuldigte am "Verbandsleben teilgenommen" hat. Als
Nachweis gelten auch geringfügige Aktivitäten, wenn sie als
Tätigkeit für die Vereinigung angesehen werden. Dies gilt selbst
dann, wenn der Beschuldigte keine Kenntnisse über einen geplanten
Anschlag hatte.
Entscheidend ist nicht, ob tatsächlich eine Beteiligung an konkret
nachweisbaren Straftaten vorliegt. Bereits eine Absicht kann ausreichen.
Dies gilt selbst dann, wenn noch nicht mit der konkreten Vorbereitung einer
strafbaren Handlung begonnen worden ist. Normalerweise ist die Vorbereitung
straffrei - in 129a-Verfahren ist der Unterschied zwischen Vorbereitung und
Tat aufgehoben.
Gelingt der individuelle Schuldnachweis nicht, kann in einem §129a
Verfahren auch kollektiv verurteilt werden. Danach haften alle, die der
Vereinigung zugerechnet werden, für alle Taten dieser Gruppe,
gleichgültig, ob sie im Einzelfall davon wussten oder diese Taten
billigten.
Reicht die Beweisführung für eine Mitgliedschaft nicht,
enthält der §129a immer noch die Beteiligungsformen des
"Werbens" bzw. "Unterstützens" der terroristischen
Vereinigung.
Die Befugnisse von Staatsanwaltschaft und Polizei sind in
129a-Ermittlungsverfahren erheblich erweitert. Die Polizei handelt in der
Praxis oft eigenmächtig und begründet dies mit der polizeilichen
Formel "Gefahr im Verzug" (d.h. angebliche besondere
Eilbedürftigkeit der Maßnahme). Sie kann unabhängig von
einem konkreten Tatverdacht tätig werden. Er gilt deswegen als
Verfolgungsparagraf. Die Mehrzahl der 129a-Verfahren führte
infolgedessen nicht zur Anklageerhebung.
Zu den besonderen Befugnissen gehören: Einrichtung von
Kontrollstellen nach § 111 StPO, Schleppnetzfahndung (§ 163d
StPO), Gebäudedurchsuchung (§ 103 I S.2 StPO)und Rasterfahndung
(§ 98a StPO).
Grundsätzlich sieht der §129a StGB für
"Mitglieder" einer terroristischen Vereinigung eine
Freiheitsstrafe zwischen ein und zehn Jahren vor. (Mitgliedschaft s.o.)
Bei so genannten "Rädelsführern" ist dagegen eine
Mindeststrafe von drei Jahren vorgesehen.
Als Rädelsführer gelten diejenigen, denen eine
maßgebliche Rolle innerhalb der Gruppe unterstellt wird. Diese
besondere Bedeutung kann sich sowohl aus der Funktion, als auch aus dem
besonderen Ausmaß der Tätigkeiten für die Gruppe
ergeben.
Für die so genannte "Unterstützung" einer
terroristischen Vereinigung sieht §129a StGB ebenso wie bei der
"Werbung" für eine derartige Gruppe einen Strafrahmen von
sechs Monaten bis fünf Jahre vor.
Die Unterstützung wird allgemein definiert als eine
Beihilfehandlung, die für die Vereinigung irgendwie vorteilhaft ist
und die Mitglieder in ihrem Zusammenwirken bestärkt. Hier kann bereits
das Verteilen einer Zeitschrift der Vereinigung ausreichend sein.
Am 19. Dezember 1999 nahmen die Ermittlungsbehörden Harald
Glöde und Axel Haug in Berlin fest. Harald Glöde (52) ist
Mitarbeiter der im "MehringHof" ansässigen
Forschungsgesellschaft Flucht und Migration. Axel Haug (50) ist Hausmeister
im "MehringHof". Am selben Tag wurde auch Sabine Eckle (54)
festgenommen, die als Galeristin in Frankfurt am Main arbeitet. Die drei
befinden sich seitdem in Untersuchungshaft.
Am 18. April 2000 erfolgte die Festnahme von Matthias Borgmann (52). Er
war bis zu seiner Verhaftung Leiter des Akademischen Auslandsamtes der
Technischen Universität (TU) Berlin und Mitglied des Kuratoriums.
Matthais Borgmann sitzt seitdem in Untersuchungshaft.
Einen Monat später wurde in Kanada Lothar Ebke (46), ehemaliger
Hausmeister des "MehringHofs", festgenommen. Derzeit läuft
gegen ihn ein Auslieferungsverfahren. Er befindet sich gegen Kaution auf
freiem Fuß.
Gegen Rudolf Schindler, der im Zusammenhang mit den Ermittlungen im
OPEC-Verfahren im Dezember 1999 bereits in U-Haft saß, wurde zu
diesem Zeitpunkt ein weiterer Haftbefehl wegen Aktivitäten in den
Berliner RZ erlassen. Im Februar 2001 lehnte das Berliner Kammergereicht
aus Rechtsgründen die Eröffnung eines Hauptverfahrens in Berlin
ab.
28. Oktober 1986: Vor seiner Wohnung in Berlin-Zehlendorf wird dem
damaligen Leiter der Berliner Ausländerbehörde gezielt in die
Beine geschossen.
Hollenberg leitete die Ausländerbehörde zunächst von 1972
bis 1982. Er wurde von dieser Funktion entbunden, weil er von bestimmten
Anwälten vertretene Ausländer bevorzugt behandelt haben soll. Er
wurde jedoch rehabilitiert und übernahm 1985 erneut die Leitung der
Ausländerbehörde. Unter Hollenbergs Amtsführung blieb die
Ausländerbehörde wegen Abschiebung von schwangeren
Ausländerinnen, Verhinderung von Familienzusammenführungen und
der engstirnigen Auslegung der Gesetze stets in den
Negativ-Schlagzeilen.
In ihrem Bekennerschreiben machen die RZ den "Menschenjäger
und Schreibtischtäter" Hollenberg "mitverantwortlich"
für den Verbrennungstod von sechs Männern in einem Berliner
Abschiebegefängnis.
Die Tat ist verjährt.
Ein Sprengstoffanschlag in der Nacht vom 5. auf den 6. Februar 1987 riss
ein Loch in eine Außenwand der Zentralen Sozialhilfestelle für
Asylbewerber (ZSA) in Berlin. Es entstand ein Sachschaden von rund 5.000
DM. Der Anschlag sollte auf die unmenschlichen Bedingungen für
Asylsuchende aufmerksam machen. Die RZ schreiben in ihrem Bekennerschreiben
der ZSA eine entscheidende "verwaltungstechnische" Rolle bei der
"Anwendung sozialtechnischer Instrumentarien" und der Kontrolle
der Flüchtlinge zu, die sie als rassistische Sonderbehörde
kennzeichne.
Bekannter als der Anschlag auf die ZSA ist der Anschlag auf die Berliner
Asylbehörde im Juli 1987 direkt neben der ZSA. Dazu bekannten sich die
Revolutionären Viren.
1.September 1987: Der damaligen Vorsitzenden Richter am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Günter Korbmacher wird in
Berlin-Lichterfelde durch gezielte Pistolenschüsse am Unterschenkel
verletzt. Korbmacher gibt an, der Schütze sei eine Frau gewesen. Einen
Kilometer vom Tatort entfernt, findet die Polizei das Motorrad der beiden
Täter, eine in Neuss gestohlene Yamaha mit gefälschtem Berliner
Kennzeichen.
Für die RZ galt Korbmacher als Scharfmacher in Asylverfahren. In
ihrem Bekennerbrief heißt es: Korbmacher sei ein
"Schreibtischtäter par excellence", und: "Jemandem, der
Menschen in die Folter oder einen drohenden Tod schickt, kann man nicht das
Auto anstecken oder eine Abreibung verpassen. Das ist unangemessen und
verniedlicht sein Verbrechen."
Anfang der achtziger Jahren wurde der 9. Senat unter der Leitung von
Günter Korbmacher durch zahlreiche umstrittene Entscheidungen zum
Vorreiter für eine restriktive Asylrechtsprechung bekannt. 1983
fällte das Bundesverwaltungsgericht unter Korbmacher das
denkwürdige Folter-Urteil, in dem festgelegt wird, dass Folter nur
dann als Asylgrund anerkannt wird, wenn der folternde Staat sie aus
explizit politischen Motiven begeht.
Die Tat ist verjährt.
15. Januar 1991: Erster Anschlag im Zusammenhang mit dem Golfkrieg. Der
Versuch, die "Gold-Else" von der 67 Meter hohen Siegessäule
heruntersprengen, scheiterte. In ihrem Bekennerschreiben geben die RZ an,
mit dem Anschlag Widerstand gegen den Krieg leisten zu wollen: bei der
Siegessäule handle es sich um ein Symbol, das Krieg und
Männergewalt verherrliche.
In Berlin soll es laut Anklage zwei Zellen der RZ gegeben haben. 1990
habe sich eine Gruppe aufgelöst. Der Kronzeuge Tarek Mousli bezeichnet
sich selbst als Mitglied, er sei im Herbst 1990 ausgestiegen. Bis 1995 habe
er unterstützende Tätigkeiten für die RZ übernommen.
Das Berliner Kammergericht wertete diese Tätigkeiten in seinem Urteil
gegen Tarek Mousli als Form der Mitgliedschaft, die es als
"Schläfer"-Dasein charakterisierte.
Die Kronzeugenregelung ist mit dem 31.12.1999 ausgelaufen. In dem
Berliner Verfahren gegen die angeblichen Mitglieder der RZ hat diese
frühere Regelung allerdings noch eine große Bedeutung, da der
Hauptzeuge der Anklage, Tarek Mousli, hiervon noch Gebrauch gemacht
hat.
Das Kronzeugengesetz von 1989 stellt einem Angeklagten Strafmilderung
bzw. Freispruch in Aussicht, wenn seine Aussagen zur Verhaftung und
Verurteilung anderer Mitbeschuldigter beiträgt.
Weitere wichtige noch bestehende Kronzeugenregelungen gibt es im
Betäubungsmittelstrafrecht sowie im Bereich der so genannten
"Schleuserkriminalität".
Die Kronzeugenregelung zielt insbesondere darauf ab, im Bereich der so
genannten "Organisierten Kriminalität" bei den Mitglieder
der Gruppen durch Verunsicherung das gegenseitigen Vertrauens zu
schwächen und einen Anreiz zu geben, aus der Gruppenstruktur
auszubrechen. Die Kronzeugenregelung im Zusammenhang mit 129a-Verfahren
richtete sich insbesondere an aussteigewillige RAF-Mitglieder.
Ein Kronzeuge kann sich durch seine Aussagen Vergünstigungen im
eigenen Strafverfahren erkaufen. Neben Strafmilderungen erhalten Kronzeugen
nicht selten auch eine neue Identität und werden mit viel Geld
ausgestattet, um sich eine neue Existenz aufbauen zu können. Des
weiteren wird von den vernehmenden Beamten oftmals auch die Entlassung aus
der Untersuchungshaft in Aussicht gestellt.
Polizei/Staatsanwaltschaft und Beschuldigter treten mit der
Kronzeugenreglung in eine Verhandlungssituation. Der Kronzeuge befindet
sich i.d.R. unter isolierenden Haftbedingungen und ist daher psychisch
ausgesprochen belastet. Die Bedingungen dieses Handels werden von der
staatlichen Seite diktiert. Dabei sind die Grenzen zu eigentlich verbotenen
Vernehmungsmethoden, wie das Versprechen eines Vorteils, Täuschung und
Unterdrucksetzen fließend.
Der Kronzeuge wechselt seinen Status: vom Mitbeschuldigten zum
Fahndungsinstrument.
Die Glaubwürdigkeit der Aussagen von Kronzeugen ist oft sehr
fragwürdig. Kronzeugen stehen unter einem ungeheuren Leistungsdruck,
da eine wesentliche Reduzierung des Strafmaßes auch voraussetzt, dass
zur Überführung weiterer angeblicher Gruppenmitglieder
wesentliche Aussagen getätigt werden. Damit kann er in Versuchung
geraten, seinen Vorteil durch falsche Bezichtigungen zu erreichen.
Grundsätzlich besteht im deutschen Strafrecht der so genannte
Grundsatz der "freien Beweiswürdigung" - es gibt also keine
Regeln/Vorschriften wie Beweise zu erbringen sind.
Durch die Rechtsprechung sind jedoch Kriterien entwickelt worden, wann
eine Zeugenaussage zum Beweis taugt.
Danach ist z.B. anerkannt, dass bezüglich der Frage der
Glaubwürdigkeit eines Zeugen ein besonders strenger Maßstab
anzulegen ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Zeuge tatbeteiligt ist,
oder wenn es nur einen Zeugen oder einen Kronzeugen gibt.
Hält das Gericht den (Kron-)Zeugen jedoch für
glaubwürdig, so kann eine Verurteilung auch allein auf Grund dieser
Zeugenaussage erfolgen.
In Verfahren gegen vermeintlich RAF-Mitglieder sind Verurteilungen auf
dieser Grundlage zustande gekommen.
Rudolf Schindler soll nach Angaben der Bundesanwaltschaft (BAW) Mitglied
in der Berliner RZ gewesen sein. Gegen ihn wurde von der Frankfurter
Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Anschlag auf die Wiener
OPEC-Konferenz 1975 ermittelt. Im OPEC-Prozess wurde Rudolf Schindler am
15. Februar 2001 freigesprochen.
Am 20. Februar diesen Jahres erklärte die BAW, dass sie nun auch
gegen Rudolf Schindler vor dem Berliner Kammergericht Anklage erheben
wolle. Das Berliner Kammergericht lehnte allerdings aus Rechtsgründen
die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Rudolf Schindler ab und hob
den Haftbefehl auf. Rudolf Schindler ist zur Zeit frei, lebt in Frankfurt
und geht einer geregelten Arbeit nach. Die Beschwerde der BAW gegen den
Beschluss des Kammergerichts ist vor dem Bundesgerichtshof (BGH)
anhängig.
Am 4. Juli 1987 wurde in Salzhemmendorf über 100 Kilo des
gewerblichen Sprengstoffes Gelamon 40 sowie weitere Sprengmittel entwendet.
Der größte Teil dieses Sprengstoffes konnte bislang nicht
gefunden werden. Taten, bei denen Sprengstoff benutzt wurde, verjähren
nach 20 Jahren.
Im März 1995 soll Sprengstoff, der aus dem Diebstahl von
Salzhemmendorf stammt, von Harald Glöde an den
"Schläfer" Tarek Mousli weitergereicht worden sein. In der
Nacht vom 27. auf den 28. März wurde ein Teil dieses Sprengstoffes aus
dem Keller von Tarek Mousli gestohlen. Am 24. August stellte die Polizei in
einem Wassergraben einen Teil des Sprengstoffes sicher, den Tarek Mousli
nach eigenen Angaben nach dem Diebstahl dort versenkt hat.
Am 19. Dezember 1999 und am 30. Mai 2000 wurden die Gebäude des
"MehringHofes" in Berlin-Kreuzberg nach Waffen und Sprengstoff
durchsucht. Die BAW ging davon aus, dass der Beschuldigte Axel Haug dort
ein entsprechendes Depot der "RZ" betreut. Gefunden wurde
nichts.
Nachbessern gilt nicht: Nach einem rechtskräftig abgeschlossenen
Strafverfahren darf es keine weitere Strafverfolgung wegen derselben Tat
geben. Juristisch kommt es dabei immer entscheidend darauf an, was der
Begriff der "Tat" bedeutet.
Ein Beispiel: Gegen einen Beschuldigter wird wegen des Tatvorwurfs des
Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt. Bei der polizeilichen Kontrolle wurde
im Fahrzeug auch etwas Haschisch gefunden. Der Fahrer wurde wegen des
Verkehrsdeliktes verurteilt - nun kann er nicht mehr wegen des Haschischs
vor Gericht gebracht werden. Die Autofahrt ohne Führerschein bei
gleichzeitigem Haschischbesitz wird juristisch als "eine Tat"
betrachtet.
In Einzelfällen ist die klare Definition des Tatbegriffs und der
Frage, wann ein Strafklageverbrauch eintritt, ausgesprochen strittig und
unscharf.
Grundsätzlich ist Voraussetzung für die Verhängung von
Untersuchungshaft, dass bei dem Beschuldigten der Haftgrund der
Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr oder die Gefahr der Beseitigung von
Beweismitteln besteht. Für das Vorliegen einer dieser drei genannten
Haftgründe müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen.
In §129a Verfahren kann bereits dann Untersuchungshaft angeordnet
werden, wenn das Bestehen eines der genannten drei Haftgründe nicht
ausgeschlossen werden kann.
Einer "polizeilichen Zeugenvorladung" muss nicht Folge
geleistet werde.
Bei einer Zeugenvorladung durch die Staatsanwaltschaft oder einen
Ermittlungsrichter besteht für jede/n Zeugin/en allerdings die
gesetzliche Pflicht sowohl zur Vernehmung zu erscheinen, als auch
wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
In einigen Fällen besteht ein so genanntes
Zeugnisverweigerungsrecht: i.d.R. auf Grund verwandschaftlicher
Beziehungen.
Auskunftsverweigerungsrecht besteht, wenn dem Zeugen selber
strafrechtliche Probleme drohen.
Ein Zeuge hat das Recht, sich zur Vernehmung durch einen Zeugenbeistand
(Rechtsanwalt) begleiten zu lassen.
Wenn kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht besteht und trotzdem
einer Zeugenvorladung nicht nachgekommen wird bzw. die Beantwortung von
Fragen verweigert wird, kann ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu
1.000,- DM verhängt werden. Das Ordnungsgeld darf nur einmal
festgesetzt werden.
Neben dem Ordnungsgeld kann in Einzelfällen durch einen
richterlichen Beschluss auch die so genannte Beugehaft verhängt
werden.
Die maximale Dauer der Beugehaft beträgt sechs Monate. Eine weitere
Verlängerung ist nicht möglich.
Die Verhängung von Beugehaft bleibt auf Ausnahmefälle
beschränkt. Sie muss nach der gängigen juristischen Kommentierung
"unerlässlich" sein und nicht außer Verhältnis
zur Bedeutung der Sache und der Aussage stehen.
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