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92. Prozesstag: 29. August 2002
KOK Tredes Auftritt: Unterschlagungen, Täuschungen und Lügen - nicht nur in Sachen Sprengstoff
KOK beim Bundeskriminalamt (BKA) Ralf Trede (41), seine BKA-Kollegin ,
die Sachbearbeiterin Germa Mrogala (49), der Polizeifeuerwerker i.R. Martin Volk
(66) sowie der pensionierte TÜV-Sachverständige Arthur R. (64) waren für diesen
Prozesstag als ZeugInnen geladen. Bei der Befragung aller ZeugInnen ging es im
weitesten Sinne um den Sprengstoff, der angeblich 1987 in Westdeutschland aus
einem Bergwerk gestohlen, später in Berlin im Mehringhof deponiert, Teile davon
1995 aus dem Keller des Kronzeugen gestohlen und der Rest von ihm in einem
Seegraben im Norden Berlins entsorgt worden sein soll. Auch wenn das Verhalten
des Senats und seiner Vorsitzenden Richterin Gisela Hennig hinsichtlich des
Aussageverhaltens Tredes - der bei einer offensichtlichen Falschaussage erwischt
wurde - dem Prozessgeschehen den Stempel aufdrückten, so waren dennoch die Erkenntnisse,
die durch die Befragungen der anderen ZeugInnen zutage traten, nicht von minderer Bedeutung.
Den Anfang machte der TÜV-Mitarbeiter, der seit den 70er Jahren die Überprüfungen
der Aufzugsanlagen auf dem Gelände des Mehringhofs durchgeführt hatte. Alle zwei
Jahre habe eine angemeldete Hauptüberprüfung stattgefunden, so der Zeuge. Zwischen
diesem Turnus wurden ebenfalls regelmäßig alle zwei Jahre unangemeldete Zwischenprüfungen
durchgeführt. Bei diesen Kontrollen wurden alle drei auf dem Gelände befindlichen Aufzüge
inspiziert. In seiner Aussage konzentrierte sich der TÜV-Sachverständige dann in der
Folge alleine auf den Lastenaufzug in der Hofdurchfahrt gegenüber der ehemaligen
Kneipe "Ex". Im Schachtboden dieses Aufzuges soll nach Angaben des Kronzeugen Mouslis
das ominöse RZ-Waffen- und Sprengstoffdepot untergebracht gewesen sein, das trotz
intensiver Suche bei zwei Durchsuchungen des BKA 1999 und 2000 nicht gefunden wurde.
Keine Grube und auch keine Eisenplatte
Wie der Zeuge berichtete, kontrollierte er bei diesen Überprüfungen auch immer den Schachtkopf
und den Schachtboden des Aufzugs. Am Boden des Schachts habe er über die Jahre hinweg jedoch keine
wesentlichen Veränderungen wahrgenommen. Auf die Frage des Senats, ob sich dort eine Grube befunden habe,
antwortete Arthur R. zwar zuerst, dies würde sich seiner Kenntnis entziehen. Die Nachfrage, ob ihm dort
jemals eine lose Eisenplatte aufgefallen sei, mit der eine Grube abgedeckt worden wäre, verneinte er dann
allerdings definitiv: "Eine Grube mit Eisenplatte ist mir nicht erinnerlich." Eine solche bauliche
Veränderungen hätte zudem Auswirkungen auf die Betriebssicherheit des Aufzugs gehabt, weswegen
er in diesem Fall eine feste Verankerung der Eisenplatte verlangt hätte.
Eine von ihm veranlasste Veränderung war dagegen die Ausbesserung des Putzes an der Schachtinnenwand.
Da der Aufzugskorb ohne Türen ausgestattet ist, sei es für die Betriebssicherheit notwendig, dass
die Putzoberfläche glatt ist und einen gewissen Abstand zur Schachtwand aufweist. "Der Schacht ist immer
dann beanstandet worden, wenn die Glattheit nicht vorhanden war." Deshalb habe er entsprechende
Ausbesserungsarbeiten angemahnt, die dann auch erfolgt seien. Der Schachtboden mit einer Tiefe von ca. 80 cm
sei davon nur teilweise betroffen gewesen, nämlich nur im oberen Bereich in einer Höhe von 30 cm.
Nicht die Feierabend-Guerilleros der RZ haben also in einer Sonderschicht den Schacht neu verputzt, um alle
Spuren zu verwischen. Die Putzarbeiten, die ja nicht einmal den Bereich des angeblichen Depots betrafen,
gingen auf Anordnung des TÜVs und wahrscheinlich Durchgeführt von einer Fachfirma vonstatten.
Der TÜV-Sachverständige war es auch, der die Installation einer stationären Pumpe veranlasste,
um die Grundwasserproblematik in diesem Schacht in den Griff zu bekommen. Deren Installation sei erst in den
letzten zwei Jahren seiner Tätigkeit erfolgt; bis dahin sei es immer wieder zu Grundwassereinbrüchen
am Boden des Aufzugsschachts gekommen. Auch wenn die Angaben des TÜV-Technikers ansonsten die Behauptung
eines Sprengstoffdepots im Mehringhof ins Reich der Phantasie verwiesen, wird letzteres die BAW sicherlich
erfreut haben. Lieferte der Mann doch immerhin einen Anknüpfungspunkt, mit dem die BAW weiterhin
die Existenz eines Depots im Mehringhof behaupten kann, auch wenn er gleichzeitig in zwei Punkten den Angaben
des Kronzeugen und den Mutmaßungen der BAW deutlich widersprach.
Blattgemacht - fragt sich nur wann
Als zweiter Zeuge wurde dann der ehemalige Mitarbeiter des Berliner
LKA, Martin Volk, in den Verhandlungssaal gerufen. Der inzwischen
pensionierte Polizeifeuerwerker war im April 1995 mit der Analyse
des angeblich in der Wohnung von Daniel S. sicher gestellten Sprengstoffes
betraut worden. Daniel S. wiederum soll diesen Sprengstoff aus dem
Keller von Tarek Mousli einige Tage zuvor entwendet haben. (vgl.
59. Prozesstag, 7.3.2002)
Nicht mittels einer chemischen Analyse, sondern durch einen so genannten
Praktikertest habe er ermittelt, dass es sich bei dem Sprengstoff
um Gelamon 40 gehandelt habe. Unter einem Praktikertest darf man
dabei verstehen, dass durch den Abbrand einer kleinen Probe und
einer Geruchsuntersuchung die Zusammensetzung des Sprengstoffes
ermittelt wird. "Man erkennt an der Art des Abbrands spezifische
Abgascharakteristika", so der Feuerwerker. Durch die Geruchsprobe
habe er zudem festgestellt, dass das Material aus Aminosalpeter
bestanden habe. Dass es sich also um einen gelamonartigen Sprengstoff
gehandelt habe, könne er deshalb "mit absoluter Sicherheit"
sagen. Wie er konkret auf den Sprengstoff der Marke Gelamon 40 gekommen
ist, führte er in der Hauptverhandlung jedoch nicht aus. Es
darf allerdings davon ausgegangen werden, dass ihm die entsprechende
Aufschrift auf den Sprengpatronen dabei nicht eine unwesentliche
Stütze war. Von einer eindeutigen Identifizierung des bei Daniel
S. gefundenen Sprengstoffs als Gelamon 40 kann also nicht die Rede
sein. Eine chemische Analyse, in der die typischen Bestandteilen
von Gelamon 40 hätten nachgewiesen werden können, ist
jedenfalls nicht erfolgt. Was gemacht wurde, lässt sich wohl
am besten als Ablese-Gutachten beschreiben.
Insgesamt habe er damals ausweislich des entsprechenden Untersuchungsberichts 24 Stangen Sprengstoff und
4,15 Meter Sprengschnur von der Polizei erhalten. Unaufgefordert erklärte der Feuerwerker des LKA im
gleichen Atemzug allerdings auch, dass es sich aber in Wirklichkeit nur um 23,5 Stangen gehandelt habe. Erfolgreich
verhinderte er damit weitere Nachfragen, warum in seinem Bericht dennoch 24 Stangen aufgeführt sind. Bislang
war auch in der Hauptverhandlung immer von 24 Stangen die Rede gewesen. Von sich aus hat der LKA-Sprengmeister
wahrscheinlich auf den Widerspruch hingewiesen, weil er in Besitz zweier Fotos war, die - bislang den
Prozessbeteiligten vorenthalten - genau 22 ganze Stangen und drei halbe Stangen zeigen. In Vorbereitung
seiner Aussage hatte er die Fotos und weitere Unterlagen von seinem Amtsnachfolger, einem gewissen Herrn
Wegener, erhalten.
Aber noch eine andere Überraschung hatte der Zeuge parat. Dabei geht es wieder um diese Bilder.
Sie sind vom 25.10.1995 datiert und wurden nach Angaben von Volk an dem Tag gemacht, an dem der Sprengstoff
auf dem Sprenggelände der Berliner Polizei vernichtet worden sein soll. War in den bislang den
Verfahrensbeteiligten vorliegenden Akten schon von drei unterschiedlichen Vernichtungsterminen die Rede -
am 26., 28.2. und 1.3.1996 -, so muss jetzt nicht nur alleine von einem viel früheren Termin ausgegangen
werden, ausweislich der Akten erfolgte damit die Vernichtungen ohne Einverständnis der zuständigen
Staatsanwaltschaft, denn diese ist erst im Februar 1996 erfolgt.
Schicksalsjahr 1995
Angeblich ist man auf den Kronzeugen Tarek Mousli durch den Einbruch von Daniel S. in einem Keller in
Berlin-Prenzlauer Berg im März 1995 gekommen. Zwar schon im April 1995 beschlagnahmte die Berliner
Polizei bei Daniel S. Sprengstoff, der aus dem Keller Mouslis stammen soll, auf die Verbindung zu Tarek Mousli
will das BKA aber erst Anfang 1998 gekommen sein. Was war in den Jahren dazwischen passiert? Was hat es mit
dem Schicksalsjahr 1995 auf sich? Klar ist, dass Daniel S. in diesem Jahr wegen Besitz von 4,8 kg Sprengmitteln
zu sechs Freizeitstunden verurteilt wurde, ganz so als habe es sich um harmlose Silvesterknaller gehandelt.
Daniel S. gab damals an, er habe den Sprengstoff auf einer Parkbank gefunden. Diese unglaubliche Geschichte
dem LKA Berlin, die Ermittlungen alsbald einzustellen und sich der Version von Daniel S. anzuschließen.
Und dass obwohl es sogar eine Zeugen gab, der damals ausgesagt hatte, Daniel S. habe ihm gegenüber
angegeben, der Sprengstoff sei aus einem "Keller" im "Osten".
Unglaublich auch der Umgang mit der routinemäßig an das BKA übermittelten
Sprengstoffsofortmeldung des LKA Berlin, die jede Polizeibehörde in Deutschland automatisch
an die Bundespolizisten schickt, sobald irgendwo Sprengstoff im Spiel ist. Im BKA ist diese Meldung am
7.4.1995 eingegangen. Wie damit verfahren wurde, darüber sollte die Sachbearbeiterin Germa Mrogala
heute Auskunft geben. Von ihr stammt ein Antwortschreiben vom 11.4.1995, in dem sie dem LKA Berlin
folgende kryptische Mitteilung unterbreitete: "Hiesige Erkenntnisse zu o.a. Personalien sind dort
bekannt", womit bezug genommen wurde auf die Personendaten von Daniel S., die das LKA übermittelt
hatte. Den vorliegenden Akten ist nicht zu entnehmen, was das BKA zwischen April 1995 und November
1997 hinsichtlich des aufgetauchten Sprengstoff unternommen hat. Es ist also eine Ermittlungslücke
von mehr als eineinhalb Jahren zu konstatieren. Erst im November 1997 will das BKA erkannt haben, dass
der bei Daniel S. beschlagnahmte Sprengstoff im Zusammenhang mit einem Sprengstoffdiebstahl im Jahr 1987
steht, der den RZ zugeordnet wird. Wie diese Lücke zu erklären ist, davon erhoffte sich heute
die Verteidigung Auskunft von Frau Mrogala.
Frau Mrogala - offensichtlich eingeschüchtert und überfordert von ihrer Zeuginnenrolle -
hatte sichtlich Mühe, den Verfahrensbeteiligten deutlich zu machen, was ihre Aufgabe im BKA ist.
Nach einer zähen Befragung ergab sich folgendes Bild: Als Sachbearbeiterin - nicht als Kriminalbeamtin,
wie sie immer wieder betonte - hatte sie im April 1995 den Auftrag erhalten, die Personenangaben mit den
beim BKA gespeicherten Kriminalakten zu vergleichen. Dieser Vergleich habe ergeben, dass dem BKA keine
weiteren Erkenntnisse zu dem kleinkriminellen Jugendlichen vorlagen als den Berliner Ermittlungsbehörden
auch. "Hiesige Erkenntnisse zu o.a. Personalien sind dort bekannt" sollte also nichts anderes bedeuten
als "Wir wissen nicht mehr, als ihr wisst", wie es Rechtsanwältin Lunnebach an dieser Stelle
Weise in Alltagssprache übersetzte.
Wie unsicher sich die Sachbearbeiterin war, zeigte die Tatsache, dass sie erst nach einer
telefonischen Rückversicherung beim BKA bereit war, einige Abkürzungen wie etwa die
Tagebuch- und Kriminalaktennummer auf ihrem Schreiben zu erklären. Zögerlich gab sie
auch nur Auskunft darüber, dass sie nicht die einzige Stelle beim BKA war, die sich mit dieser
Sprengstoffsofortmeldung aus Berlin beschäftigt hatte. So muss etwa auch die Abteilung OA 35,
"die Stelle, die sich mit Sprengstoff beschäftigt" (so die Erläuterung von Fr. Mrogala)
davon Kenntnis erhalten haben. Was von dieser Stelle unternommen wurde, konnte die Zeugin allerdings
nicht berichten. Doch blieb am heutigen Tag nicht nur diese Frage ungeklärt, offen blieb auch
wie die Speicherung von Daten über Daniel S. mit dem BKA-Gesetz in Einklang zu bringen ist.
Dort ist von einer Zuständigkeit des BKA bei "Straftaten von erheblicher Bedeutung" die Rede.
Darunter werden Straftaten gefasst, "die den Rechtsfrieden empfindlich stören oder geeignet
sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen
(bzw.) ein Delikt, das mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist". Dass jugendliche
Bagatellkriminalität der Sorte Daniel S., der vor 1995 u.a. wegen Landfriedensbruch, Diebstahl
und Raub vor Gericht stand, auch unter diese Definition fällt, war zumindest für einen
Teil der Verteidigung neu.
Es darf weiter gelogen werden
Aus Kolumbien zurückgekehrt, war heute KOK Ralf Trede zum wiederholten Male als Zeuge
geladen. Er sollte zu mehreren Komplexen befragt werden, darunter auch zu einem zweiten Besuch am
Seegraben in Berlin-Buch, von dem bislang nur der Kronzeuge Mousli berichtet hatte. (vgl. 48.
Prozesstag, 3.1.2002) Alle anderen Zeugen - also Bundesanwälte und BKA-Beamte einschließlich
Trede - hatte von einem weiteren Besuchen am Seegraben bislang nichts berichtet, auch existiert kein
entsprechender Vermerk in den Akten. Das Verhalten des 41-Jährigen vor Gericht war heute wie
bereits bei seinen anderen Zeugenauftritten dadurch gekennzeichnet, ja keine konkreten Angaben zu
machen. Am Ende nutze ihm seine offensichtliche Aussageverweigerungshaltung dennoch nur bedingt.
Die Hauptverhandlung endete mit einem Eklat.
Nach einer mehrstündigen Befragung gelang es der Verteidigung herauszubekommen, warum Trede
diesen zweiten Seegrabengang scheinbar überraschend zu Beginn seiner Zeugenaussage eingeräumt
hatte. Alle Fragen, ob er von Dritten über den Gegenstand seiner Befragung, also über diesen
weiteren Besuch zusammen mit Mousli am Seegraben, unterrichtet worden sei, hatte er zuvor meist ausweichend,
zögernd und unbestimmt - allerdings einmal auch eindeutig mit Nein beantwortet. Es war
Rechtsanwältin Studzinsky, die, nachdem ihre Kolleginnen zuvor vergeblich versucht hatten
herauszubekommen, warum Trede bei einem Telefont mit dem BKA-Beamten Barbian einige Tage zuvor
gezielt nach weiteren Seegrabenbesuchen gefragt hatte, nochmals auf diesen Punkt zurückkam.
Auf ihre Frage "Haben sie vor der heutigen Vernehmung von Dritten erfahren, dass Tarek Mousli
Angaben zu einem zweiten Seegrabenbesuch gemacht hat?", erhielt sie daraufhin die Antwort: "Nein,
davon wusste ich nichts." Das wurde ihm dann zum Verhängnis. Nur durch Zufall kam nämlich
im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung heraus, dass es die Vorsitzende Richterin selbst war, die
Trede bei einem Telefont darüber informiert hatte, dass Mousli von einem weiteren Seegrabengang
berichtet hat. Zuvor hat sie diesem stundenlangen Ringen zwischen Verteidigung und Zeugen
kommentarlos beigewohnt und keinen Anlass gesehen, den Zeugen zurecht zu weisen. Dass Trede
hier eine offensichtliche Falschaussage gemacht hat, interessierte den Senat dann auch nicht.
Nach einer kurzen Prozessunterbrechung wurden der Antrag, diese Falschaussage zu protokollieren,
ebenso wie die Beschlagnahmung von persönlichen Unterlagen Tredes, unter ihnen einen
Notiz über das Telefonat mit der Vorsitzenden Richterin , abgelehnt. Ein deutlicher
Hinweis an Trede, dass er sein Versteckspiel mit dem Segen des Gerichts munter weiter machen
kann - und das schon morgen, wenn seine Befragung fortgesetzt wird.
Den Dingen auf den Grund gehen
Um die Angabe von Mousli zu widerlegen, der sich heute ja auch Trede angeschlossen hatte,
es habe am 8.6.1999 einen gemeinsamen weiteren Besuch des Seegraben gegeben, beantragte Rechtsanwalt
Euler, alle Fahrtenbücher des BKA und der Berliner Polizeibehörden zu beschlagnahmen, um
nachzuweisen, dass es an diesem Tag keine Dienstfahrt an den Seegraben gegeben habe. Zudem beantragte
er die Aufhebung des Haftbefehls für seinen Mandanten Rudolf Sch., da keine Fluchtgefahr mehr
bestünde. Rechtsanwalt Becker forderte dies auch für seine Mandantin Sabine E. Die BAW
machte sogleich deutlich, dass sie mit einer Aufhebung der Haftbefehle nicht einverstanden ist.
Auch wenn die beiden aus ihrem Urlaub in Frankreich zurückgekehrt seien und immer zu den
Hauptverhandlungsterminen erscheinen würden, bestünde dennoch Fluchtgefahr. Warum,
wurde allerdings nichts gesagt.
Den Nachfolger des Polizeifeuerwerkers Volk, Wegener, zu laden, beantragte zum Schluss der
Verhandlung dann noch Rechtsanwältin Lunnebach. Er soll Auskunft geben, warum der asservierte
Sprengstoff, der bei Daniel S. gefunden worden war, bereits am 25.10.1995 vernichtet wurde, wie die
Untersuchung des Sprengstoffs von Volk zu bewerten sei und warum in dem Bericht von 24 Stangen die
Rede ist, obwohl nur 23,5 Stangen vorlagen.
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