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128. Prozesstag: 23.05.2003
Doppelkopf - keine Relevanz
Diese Inhaltszusammenfassung eines Telefonats durch einen BKA-Beamten,
der die Telefonüberwachung des Kronzeugen Tarek Mousli auswerten
und protokollieren musste, trifft in ihrer Bewertung auch auf den
heutigen Verhandlungstag zu: "keine Relevanz".
Zum wiederholten Male fand die Hauptverhandlung statt, ohne dass
den Prozessbeteiligten im Vorfeld ein Programm mitgeteilt worden
war. Das hatte einen einfachen Grund: Eigentlich gab es nichts zu
verhandeln. Das Kammergericht hat erneut bewiesen, dass es eine
zügige Prozessführung nicht gewährleisten kann. Die nächsten ZeugInnen-Vernehmungen
sind erst für den 6. Juni geplant. Da das Verfahren aber nicht länger
als zehn Tage unterbrochen werden darf, war das Kammergericht gezwungen,
sich irgendetwas einfallen zu lassen, um den Schein zu wahren.
Verlesen wurden also drei Datenerfassungen von TÜ-Maßnahmen, denen
man neben dem Gesprächsinhalt und wer mit wem, wann telefoniert
hat auch interne Erfassungskriterien des BKA entnehmen konnte. Diese
Leseübung an sich machte so keinen Sinn. Sie geht jedoch auf einen
Antrag der Verteidigung von Harald G. zurück, die anhand von identischen
bzw. nicht-chronologisch vergebenen ID-Nummern auf die Lückenhaftigkeit
der übersandten TÜ-Protokolle geschlossen hat.
Mit der mittlerweile standardmäßigen Begründung, die Sachaufklärungspflicht
des Gerichts würde es nicht gebieten, wurde ein Antrag der Verteidigung
von Matthias B. auf Ladung eines Systemadministrators des BKA und
eines BKA-Programmierers abgelehnt. Beide sollten Auskunft darüber
geben, wie es sein kann, dass bei der ersten Eingabe einer Sprengstoffsofortmeldung
nach dem Fund von Sprengstoff der Marke "Gelamon 40" bei dem Berliner
Kleinkriminellen Daniel S. 1995 in die BKA-Datenbank kein Verweis
auf die RZ angezeigt wurde. Laut offizieller Version will das BKA
erst 1997 darauf gestoßen sein, dass in Berlin Sprengstoff aufgetaucht
sei, der üblicher Weise von den RZ benutzt wurde.
Eine Aufklärung dieses Sachverhalts ist für das Gericht "ohne Bedeutung"
und trägt "nichts zur Straf- und Schuldfrage" bei. Es seien keine
"nachvollziehbaren Motive erkennbar", warum die Ermittlungsbehörden
zweieinhalb Jahre keine Ermittlungen angestellt hätten, so das Gericht.
Und selbst wenn bestätigt würde, dass es eigentlich unmöglich ist,
dass damals bei der ersten Eingabe 1995 kein RZ-Bezug hergestellt
wurde, sei - so der Senat – "nicht ersichtlich, welche Relevanz
das für den Tatvorwurf hat."
Der Prozess wird am 2. Juni um 14 Uhr fortgesetzt. Ein ausführlicher
Bericht entfällt.
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