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122. Prozesstag: 3. April 2003

Die Entdeckung der Geschwindigkeit

An das Beschleunigungsgebot bei Strafverfahren erinnerte sich heute die Bundesanwaltschaft (BAW) nach fast zwei Jahren Hauptverhandlung. Gerade rechtzeitig, um damit ihre Ablehnung des Antrages auf Prozessaussetzung zu begründen.

Die Verteidigung der Angeklagten Harald G. und Matthias B. hatte das zuvor verlangt, nachdem ein Verwaltungsgericht (VG) die Herausgabe von ungeschwärzten Verfassungsschutzakten als beweiserheblich beurteilt hatte (s. letzte Prozesstage). Die Sachaufklärung gebiete nicht die Übergabe der Protokolle in Reinschrift von Gesprächen zwischen dem Kronzeugen Mousli und dem Verfassungsschutz (VS) abzuwarten. Sie würden ohnehin nur einen kleinen Teil der Befragungen durch den VS wiedergeben.

Ein inkompetentes VG hätte ein fehlerhaftes Urteil gefällt, so BAW Bruns fast wörtlich, der ziemlich tonlos seine Argumente vortrug. Die Beweisbedeutung der VS-Unterlagen wäre völlig falsch gewürdigt worden, das Urteil sei sachlich nicht ausreichend gerechtfertigt, eine Bestätigung dieses Urteils in der Hauptsache wäre höchst unwahrscheinlich und die Gefahr, dass die gesamte bisherige Hauptverhandlung wertlos würde, zu groß.

Bitteres Gelächter erntete sein tatsächlich ernsthaft vorgetragener Eingangsargument: eine Aussetzung des Verfahrens verböte sich alleine schon durch das Gebot zur Beschleunigung des Verfahrens.... Außerdem könne ein abschließendes VG-Urteil (in ca. 2 Jahren) in Ruhe abgewartet werden, solange die Beweisaufnahme in diesem Verfahren nicht abgeschlossen sei! Bleibt die BAW weiterhin der 'Chef im Ring'? Bleibt das Kammergericht beharrlich im Windschatten?

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