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Verteidigung

Kammergericht
Elßholzstraße 30-33
10781 Berlin

Berlin, den 29.11.02

In der Strafsache
./. Harald Glöde u.a.
2 StE 11/00 (4/2000)

wird beantragt,

Beiziehung sämtlicher Vorgänge der Dienststellen ZD 11, OA 35/36 und des Lagedienstes 43-12 des BKA, die anläßlich der Sprengstoffsofortmeldung vom 7.04.95 und des Telex vom 11.4.95 gefertigt wurden.

Ferner wird

die Beiziehung der Vorgänge beantragt, die der Zeuge KHK Möller anläßlich der Fertigung seines Auswertungsberichtes vom 27.11.97 angelegt hat.

Die beizuziehenden Unterlagen werden ergeben,

daß bereits aufgrund der Sofortmeldung dem BKA im April 1995 bekannt war, daß der bei Slawinski aufgefundene Sprengstoff Gelamon 40 mit der Losnummer 000572

aus dem in Salzhemmendorf am 4.07.87 gestohlenen Bestand stammte.

Dem BKA war weiterhin bekannt, daß Sprengstoff aus diesem Bestand bei folgenden Anschlägen bereits verwandt wurde:

  • am 2.3.88 in Braunschweig
  • am 9.01.91 in Düsseldorf
  • am 15.01.91 in Berlin (Siegessäule)

Dem BKA war weiterhin bekannt, daß Sprengstoff aus diesem Bestand gefunden wurde :

  • 21.09.88 in Bielefeld ( Tannenschonung)
  • 2.12.92 in Duisburg.

Bei sämtlichen Anschlägen bestand nach den Erkenntnissen des BKA bereits im April 1995 aufgrund von Bekennerschreiben und der Sprengsstoffanalyse der dringende Verdacht, daß es sich um Tatmittel der RZ oder Roten Zora handelte.

Bei den Funden erfolgte die Zuordnung aufgrund der Originalverpackung und der Losnummern zum Diebstahl Salzhemmendorf .

Die Unterlagen werden weiterhin offenlegen,

  • daß bereits 1995 eine Auswertung durch die Dienststelle ZD 11 vorgenommen wurde und in diesem Rahmen ein Bezug zur RZ hergestellt wurde.
  • Dieses Auswertungsergebnis wurde dann den Fachdienststellen mitgeteilt, die sodann Ermittlungen aufnahmen.

Diese Ermittlungen befinden sich nicht in den hiesigen Akten.

Die Beiziehung dieser Akten wird beantragt.

Nach den hiesigen Akten wurden die Ermittlungen erst ab dem 25.11.97 aufgenommen, Slawinski erneut vernommen, der Keller in der Schönhauser Allee 46a durchsucht und Tarek Mousli April 1999 festgenommen.

Daß es weitere Ermittlungsakten hierzu gibt, ergibt sich aus folgenden Umständen:

  • dem beim BKA vorhandenen Datenbestand und der vorgenommenen Auswertung durch ZD11
  • den Angaben des Zeugen KHK Möller in der HV vom 22.11.01 zur Arbeitsweise der ZD 11;
  • dem nicht nachvollziehbaren Anlaß für den Ermittlungsauftrag im November 1997 durch KHK Schulzke.

Zu 1):

Die Auswertung hat dazu geführt, daß bei den Sprengstoffunden in Bielefeld ( 21.9.88) und Duisburg (2.12.1992) das BKA am nächsten Tag die Ermittlungen übernommen hat.

Zu 2):

Nach Aussagen des Zeugen hat dieser lediglich die beim BKA bereits vorhandenen Daten ausgewertet und keine eigenen Ermittlungen geführt. Er hat insoweit u.a. von OA 36 , früher OA 35, Zulieferungen erhalten.

Die Aufgaben von ZD 11 beschrieb er folgendermaßen:

Tatmittel werden registriert und mit anderen verglichen. Wenn korrespondierende Erkenntnisse auftauchen, werden sie an die zuständigen Sachbearbeiter der Fachdienststellen weitergeleitet. Der Sinn der Auswertung ist die Verknüpfung von Tatmitteln und Tatverdächtigen oder Gruppen.

Zu 3):

Nach der Telefax- Nachricht vom 20.11.97 ( Bl.1 Bd.47) soll Anlaß für den Auswertungsbericht vom 27.11.97 die Vorbereitung der Hauptverhandlung gegen Corinna Kawaters vor dem OLG Stuttgart gewesen sein. Es ging um die Abklärung der Fragen wann , wo und ob durch die RZ bzw. Rote Zora der Sprengstoff Gelamon 40 und Hablastit verwandt wurden.

Merkwürdig ist allerdings folgendes:

Diese Tatmittel finden im gesamten Urteil des OLG Stuttgart keine Erwähnung. Tatvorwurf gegen Kawaters war die Mitgliedschaft bei der Roten Zora in der Zeit von Juli 1987 bis Dezember 1987. Vorgeworfen wurde Frau Kawaters Vorbereitung/ Beteiligung an Brandanschlägen zum Nachteil der Firma Adler. Bei diesen Brandanschlägen wurden durchweg selbstgebastelte Brandsätze verwendet, zu keiner Zeit gab es einen Bezug zu Gelamon 40 oder Hablastit.

Diese Beweisermittlung ist erheblich, da der Zeuge Mousli behauptet, er habe den Sprengstoff Gelamon 40 von dem Angeklagten Glöde in der Zeit 1 bis 2 Tage nach dem 19.3.95 (Mouslis Geburtstag) bis kurz vor dem Diebstahl am 27.3.95 erhalten.

Aus den vorenthaltenen Ermittlungen in den Jahren 1995 bis 1997 wird sich ergeben, daß der Zeuge Mousli den Sprengstoff aus ganz anderen Quellen bezogen hat und auch nach 1995 unlauter tätig war.

Es haben sich schon früher ähnliche Lücken in den Ermittlungsakten gezeigt, die bei weiteren Ermittlungen zusätzliches Beweis- und Aktenmaterial zu Tage gefördert haben. Dies war bei den vorenthaltenen TÜ-Maßnahmen der Fall, ebenso bei den bereits beantragten, aber noch nicht zu den Akten gelangten Observationsberichten.

Studzinsky, Rechtsanwältin
Würdinger,Rechtsanwältin

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