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Verteidigung

Kammergericht
Elßholzstraße 30-33
10781 Berlin

Berlin, den 28.08.03

In der Strafsache
./. Harald G. u.a.
(1)2 StE 1 l/00 (4/2000)

wird erneut beantragt,
das Verfahren auszusetzen.

Begründung:

Am 18.8.03 entschied das Verwaltungsgericht Berlin (Az VG 34

A 42.03) in der Hauptsache, daß die Sperrerklärungen vom

2.7.2002, 19.12.2002 und 8.4.2003 rechtswidrig sind und den Angeklagten G. in seinen Rechten verletzen und hob diese deshalb auf.

Damit hat das Verwaltungsgericht an seiner bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geäußerten Auffassung festgehalten.

Die nach § 96 StPO ausgesprochene Sperrerklärung existiert nicht mehr.

Wir fordern deshalb den Senat auf, darauf hinzuwirken, daß das Bundesamt für Verfassungsschutz die Gesprächsprotokolle ungeschwärzt vorlegt.

Der Senat stützt die Ablehnung der Aussetzung der Hauptverhandlung im Beschluß vom 4.7.2003 im wesentlichen auf drei Gründe.

1 .Prozeßökonomie (S. 2a des Beschlusses):

Nach Ansicht des Senats machen bereits Gründe der Prozeßökonomie die Aussetzung des Verfahrens unmöglich, da offensichtlich bei Neubeginn der Hauptverhandlung der Senat eine Verurteilung der Angeklagten nicht mehr für gewährleistet ansieht.

Prozeßökonomische Gesichtspunkte im hiesigen Zusammenhang sind jedoch sachfremd.

Entscheidungserheblich muss hier sein, das Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GO). Es handelt sich um einen auf der Ebene des Verfassungsrechts angesiedelten Grundsatz des Verfahrensrechts. Dies gilt um so mehr, da im Falle der Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen ist.

2. Geringe Beweisbedeutung der geschwärzten Gesprächsniederschriften (S. 2b des Beschlusses)

Über die Beweisbedeutung der geschwärzten Gesprächsniederschriften kann der Senat aufgrund der vorgenommenen Schwärzungen tatsächlich keine Einschätzung abgeben.

Die Gesprächsniederschriften und deren Inhalt selbst sind der Beweisaufnahme auch nicht entzogen.

Auch der Hinweis, dass es sich ausschließlich um eine Beweisermittlung handele reicht nicht aus, um die Beweisermittlung nicht vorzunehmen. Die Aufklärungspflicht des Senats gebietet es die ungeschwärzten Protokolle anzufordern und zum Gegenstand der Hauptverhandlung, insbesondere der Befragung Mouslis zu machen. Dies gilt um so mehr weil diese Gespräche mit dem Verfassungsschutz zwischen den Aussagen Mouslis im Ermittlungsverfahren und seinen Bekundungen in der Hauptverhandlung liegen. Da der Zeuge Mousli nach wie vor das einzige Beweismittel gegen den Angeklagten G. darstellt, hat sich die Beweisaufnahme auf alle möglichen Erkenntnismittel den Zeugen Mousli betreffend zu erstrecken. Hierzu gehören selbstverständlich insbesondere sämtliche Aussagen und Äußerungen die der Zeuge Mousli gegenüber Beamten getätigt hat, seien es Beamten des BKA oder des Verfassungsschutzes. Ob der Zeuge Mousli in diesen Vernehmungen über Einzelheiten des hier maßgeblichen Tatgeschehens berichtet hat läßt sich im übrigen nur beurteilen, wenn die Protokolle hier in ungeschwärzter Form vorliegen.

Dass die Gesprächsniederschriften nicht die Unterschrift des Zeugen Mousli tragen kann ebenfalls für die Beweiserheblichkeit nur eine untergeordnete Rolle spielen, da zu den Protokollen die entsprechenden Tonbandaufnahmen vorhanden sind und seine Gesprächspartner als Zeugen zur Verfügung stehen.

3. Mangelnde Erfolgsaussichten der Klage (5. 3 c des Beschlusses)

Das Verwaltungsgericht hielt auch in seiner Hauptsacheentscheidung daran fest, dass die hier in Rede stehende Sperrerklärung rechtswidrig sei und hob sie auf. Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien für die Voraussetzungen einer rechtsfehlerfreien Sperrerklärung zugrunde.

Würdinger, Rechtsanwältin
Studzinsky, Rechtsanwältin

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