28.03.2003
In der Strafsache
./. Harald Glöde u.a.
- 2 StE 11/00 (4/2000)
wird gegen den Beschluß des Kammergerichts vom
20.02.03, mit dem die Vernehmung des Präsidenten des Bundesamtes
für Verfassungsschutz, die Beiziehung der Verbindungsdaten
von e-plus und der vom Verfassungsschutz nach dem G 10 Gesetz durchgeführten
TÜ abgelehnt wurde.
Gegenvorstellung
erhoben.
Begründung:
zu 1.
Der Senat geht unzutreffend davon aus, die Verbindungsdaten des
Netzbetreibers e-plus lägen vor. Dies ergäbe sich aus
einem Schreiben von e-plus ( Bd. 1 Bl. 233 zum handy Mousli), nach
dem es sich bei den die Überschrift "Syborg SSRS/NT"
tragenden Schriftstücken um die von e-plus übersandten
Verbindungsdaten handele.
Dem Schreiben ist dieser Inhalt nicht zu entnehmen.
Der Text lautet
Die Ausführungen des Gutachters Weinem widerlegen die Annahme
des Senats.
In dem Gutachten vom 22.4.2002 heißt es:
" Ein S-Record enthält die verbindungsbegleitenden Informationen
zu einer überwachten Verbindung (Gespräch), nicht jedoch
die S-Recordnummer. Die in diesem Datensatz enthaltenen Informationen
werden automatisch vom Telekommunikationssystem des zur Überwachung
verpflichteten Netzbetreibers generiert und dem Bedarfsträger
elektronisch übermittelt....
Auf Bedarfsträgerseite wurden die S-Records in einem IT-gestützten
System, dem sogenannten S-Record-Händler, entgegengenommen.
Der S-Record-Händler hat die S-Recordnummer fortlaufend für
die jeweilige Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme,
unmittelbar nach Eingang des S-Records automatisch vergeben. Die
S-Record-Nummernvergabe war nicht programmtechnisch mit der Vergabe
der ID-Nummern in der Datenbank-Applikation TÜ-St 13 gekoppelt.
Mit anderen Worten , beide Nummern wurden getrennt voneinander,
auf unterschiedlichen Computern verarbeitet. Die Zuordnung der S-Records
zu den aufgezeichneten Gesprächen erfolgte per Hand durch den
Sachbearbeiter im Ermittlungsreferat."
Die Schriftstücke mit der Überschrift "Syborg SSRS/NT"
sind also Ausdrucke des BKA. Auf diesen sind auch die durchnummerierten
Schränke aufgeführt, in denen sich die Aufzeichnungsgeräte
des BKA befinden. Diese Schranknummern dürften dem Betreiber
e-plus unbekannt sein. Ebenfalls enthalten sie die S-Record-Nummern,
die gerade nicht vom Betreiber vergeben werden, sondern vom BKA.
Die an das BKA elektronisch gelieferten Verbindungsdaten von e-plus
wurden in dem vom BKA benutzten System Syborg verarbeitet. Diese
Schriftstücke sind gerade nicht von e-plus erstellt und folglich
auch nicht geliefert. Da die Syborg-Ausdrucke, anhand derer man
die gelieferten Verbindungsdaten rekonstruieren könnte aber
unvollständig sind, fehlen weiterhin die vollständigen
Verbindungsdaten von e-plus.
zu 2.
Die 1998 und 1999 gültige Technische Richtlinie zur Beschreibung
der Anforderungen an die Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen
zur Überwachung der Telekommunikation schreibt vor, dass,
unmittelbar nach der Einrichtung der Überwachungsmaßnahme
der Verpflichtete ( e-plus) an den Bedarfsträger (BKA) eine
entsprechende Information zu senden hat.
Hierzu wird die Auskunft
der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post,
55122 Mainz
beantragt.
Dem Bedarfsträger wird angezeigt , dass die Überwachungsmaßnahme
aktiviert wurde und von diesem Zeitpunkt an mit der Übermittlung
von Daten zu rechnen ist. Dies gilt auch für den Abschluß
der Maßnahme. Diese Informationen befinden sich nicht in den
Akten bzw auf den Bändern soweit es die Anschlüsse Mousli
betrifft. Das e-plus nach der Richtlinie verfahren ist zeigt die
Aufzeichnungen der TKÜ zum Anschluss 0177/6594680 ( Antje Zampich).
Die Ansage auf der ersten Kassette lautet
" Überwachungsmodus gestartet für e-plus-mail-box
6954680, Dienstag 7.September um 16.33 Uhr"
zu 3.
Die mit unserem Antrag vom 20.2.2003 begehrte Feststellung, daß
eine Abhörmaßnahme nach dem G-10 Gesetz stattgefunden
hat durch Vernehmung des Präsidenten des BfV und die Beiziehung
dieser TKÜ, ist entgegen der Auffassung des Senats für
dieses Verfahren von erheblicher Bedeutung.
Angeblich erfolgte im Zeitraum zwischen 31.5.1999 bis Anfang September
1999 keine Überwachung des Anschlusses des Zeugen Mousli durch
das BKA und dies obwohl ein noch fortdauernder Beschluß des
Ermittlungsrichters des BGH bis zum 12.8.1999 vorlag.
Die Ermittlungsbehörden interessierten sich nach der Haftentlassung
des Zeugen Mousli am 7.7.1999, nach zweimaliger ergebnisloser Suche
des Sprengstoffs im Seegraben ganz besonders dafür, was der
Zeuge macht. Der überraschende Fund im Seegraben am 24.8.1999
liegt exakt in der Zeit, als das Telefon von Mousli angeblich nicht
mehr vom BKA überwacht worden sein soll. Die Aufklärungspflicht
des Gericht gebietet es dem Beweisantrag auch in diesem Punkt nachzugehen.
Studzinsky, Rechtsanwältin
Würdinger, Rechtsanwältin
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