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Verteidigung

28.03.2003

In der Strafsache

./. Harald Glöde u.a.

  1. 2 StE 11/00 (4/2000)

wird gegen den Beschluß des Kammergerichts vom

20.02.03, mit dem die Vernehmung des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die Beiziehung der Verbindungsdaten von e-plus und der vom Verfassungsschutz nach dem G 10 Gesetz durchgeführten TÜ abgelehnt wurde.

Gegenvorstellung

erhoben.

Begründung:

zu 1.

Der Senat geht unzutreffend davon aus, die Verbindungsdaten des Netzbetreibers e-plus lägen vor. Dies ergäbe sich aus einem Schreiben von e-plus ( Bd. 1 Bl. 233 zum handy Mousli), nach dem es sich bei den die Überschrift "Syborg SSRS/NT" tragenden Schriftstücken um die von e-plus übersandten Verbindungsdaten handele.

Dem Schreiben ist dieser Inhalt nicht zu entnehmen.

Der Text lautet

Die Ausführungen des Gutachters Weinem widerlegen die Annahme des Senats.

In dem Gutachten vom 22.4.2002 heißt es:

" Ein S-Record enthält die verbindungsbegleitenden Informationen zu einer überwachten Verbindung (Gespräch), nicht jedoch die S-Recordnummer. Die in diesem Datensatz enthaltenen Informationen werden automatisch vom Telekommunikationssystem des zur Überwachung verpflichteten Netzbetreibers generiert und dem Bedarfsträger elektronisch übermittelt....

Auf Bedarfsträgerseite wurden die S-Records in einem IT-gestützten System, dem sogenannten S-Record-Händler, entgegengenommen. Der S-Record-Händler hat die S-Recordnummer fortlaufend für die jeweilige Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme, unmittelbar nach Eingang des S-Records automatisch vergeben. Die S-Record-Nummernvergabe war nicht programmtechnisch mit der Vergabe der ID-Nummern in der Datenbank-Applikation TÜ-St 13 gekoppelt. Mit anderen Worten , beide Nummern wurden getrennt voneinander, auf unterschiedlichen Computern verarbeitet. Die Zuordnung der S-Records zu den aufgezeichneten Gesprächen erfolgte per Hand durch den Sachbearbeiter im Ermittlungsreferat."

Die Schriftstücke mit der Überschrift "Syborg SSRS/NT" sind also Ausdrucke des BKA. Auf diesen sind auch die durchnummerierten Schränke aufgeführt, in denen sich die Aufzeichnungsgeräte des BKA befinden. Diese Schranknummern dürften dem Betreiber e-plus unbekannt sein. Ebenfalls enthalten sie die S-Record-Nummern, die gerade nicht vom Betreiber vergeben werden, sondern vom BKA.

Die an das BKA elektronisch gelieferten Verbindungsdaten von e-plus wurden in dem vom BKA benutzten System Syborg verarbeitet. Diese Schriftstücke sind gerade nicht von e-plus erstellt und folglich auch nicht geliefert. Da die Syborg-Ausdrucke, anhand derer man die gelieferten Verbindungsdaten rekonstruieren könnte aber unvollständig sind, fehlen weiterhin die vollständigen Verbindungsdaten von e-plus.

zu 2.

Die 1998 und 1999 gültige Technische Richtlinie zur Beschreibung der Anforderungen an die Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation schreibt vor, dass,

unmittelbar nach der Einrichtung der Überwachungsmaßnahme der Verpflichtete ( e-plus) an den Bedarfsträger (BKA) eine entsprechende Information zu senden hat.

Hierzu wird die Auskunft

der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, 55122 Mainz

beantragt.

Dem Bedarfsträger wird angezeigt , dass die Überwachungsmaßnahme aktiviert wurde und von diesem Zeitpunkt an mit der Übermittlung von Daten zu rechnen ist. Dies gilt auch für den Abschluß der Maßnahme. Diese Informationen befinden sich nicht in den Akten bzw auf den Bändern soweit es die Anschlüsse Mousli betrifft. Das e-plus nach der Richtlinie verfahren ist zeigt die Aufzeichnungen der TKÜ zum Anschluss 0177/6594680 ( Antje Zampich). Die Ansage auf der ersten Kassette lautet

" Überwachungsmodus gestartet für e-plus-mail-box 6954680, Dienstag 7.September um 16.33 Uhr"

zu 3.

Die mit unserem Antrag vom 20.2.2003 begehrte Feststellung, daß eine Abhörmaßnahme nach dem G-10 Gesetz stattgefunden hat durch Vernehmung des Präsidenten des BfV und die Beiziehung dieser TKÜ, ist entgegen der Auffassung des Senats für dieses Verfahren von erheblicher Bedeutung.

Angeblich erfolgte im Zeitraum zwischen 31.5.1999 bis Anfang September 1999 keine Überwachung des Anschlusses des Zeugen Mousli durch das BKA und dies obwohl ein noch fortdauernder Beschluß des Ermittlungsrichters des BGH bis zum 12.8.1999 vorlag.

Die Ermittlungsbehörden interessierten sich nach der Haftentlassung des Zeugen Mousli am 7.7.1999, nach zweimaliger ergebnisloser Suche des Sprengstoffs im Seegraben ganz besonders dafür, was der Zeuge macht. Der überraschende Fund im Seegraben am 24.8.1999

liegt exakt in der Zeit, als das Telefon von Mousli angeblich nicht mehr vom BKA überwacht worden sein soll. Die Aufklärungspflicht des Gericht gebietet es dem Beweisantrag auch in diesem Punkt nachzugehen.

Studzinsky, Rechtsanwältin
Würdinger, Rechtsanwältin

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