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Verteidigung

Kammergericht
Berlin, 27.11.03
In der Strafsache
./. Glöde
2 StE -4/00

wird beantragt,

die Zeugen

  1. EKHK Schulzke und
  2. KHK Palm

Als Zeugen zu laden und zu hören.

Die Zeugen werden bekunden, daß sie den Vermerk vom 5.12.99, der Grundlage für den Antrag der BAW zur Durchsuchung des Mehringhofs und der Haftbefehle war, gefertigt haben.

Sie werden weiter bekunden, daß sie ermittelt haben, daß der Koordinierungsausschuß im Mehringhof ansässig war. Zu diesem Ergebnis kamen sie aufgrund der Angaben des Zeugen Mousli. Dabei handelt es sich entweder um - bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorgelegte - förmliche Vernehmungsprotokolle oder - wofür ebenfalls einiges spricht - um Erkenntnisse, die die Zeugen aufgrund von Angaben Mouslis gewonnen haben, die dieser ihnen persönlich mitgeteilt hat, ohne dass ein Protokoll erstellt wurde. Solche Gespräche fanden nachgewiesenermassen in grösserem Umfange nach der Festnahme Mouslis auf der Fahrt von Berlin nach Karlsruhe am 23.11.1999, in Karlsruhe und auf der Fahrt von Karlsruhe nach Köln-Ossendorf am 24.11.1999 statt.

Sie werden weiter angeben, daß die im Beschluß des Senats vom heutigen Tage zitierte Stelle in dem Vermerk vom 5.12.1999

" Die Aussagen des Beschuldigten belegen, dass die "Revolutionären Zellen" in Berlin neben Waffen, Sprengstoff, Fälschungsutensilien u.a. auch über umfangreiche andere Logistik verfügten ( Scanner, Peilgeräte, Funkgeräte u.a.). Im "Mehringhof" ist ebenfalls der "Koordinierungsausschuß" ansässig, der die im Untergrund befindlichen "RZ"- Terroristen mit Spendengeldern versorgt."

sämtlichst auf den Aussagen des Zeugen Mousli beruhte.

Für die Interpretation des Senats im heutigen Beschluß,

"daß das BKA die Beweislage missverständlich dargestellt und im Anschluß daran die Zeugen Staatsanwalt Monka und Dr. Wolst sie deshalb falsch bewertet haben,"

liegt deshalb keinerlei Anhaltspunkt vor.

Dies gilt schon deshalb, da sämtliche übrige Behauptungen in dem Vermerk vom 5.12.99 sich auf die Aussage des Zeugen Mousli gründen.

Auch daß die BAW in ihrer Stellungnahme vom 26.11.03 angab, es existiere bei ihr keine weitere Aussage des Zeugen Mousli, kann nicht dazu führen, von der Richtigkeit dieser Angabe auszugehen. Zahlreiche Beispiele in diesem Verfahren gab es bereits, wo trotz der immer wieder bekundeten angeblichen Vollständigkeit der Akten und Aussagen Mouslis immer wieder neue Ermittlungsergebnisse ans Tageslicht kamen.

Das letzte Beispiel ist der Vermerk von KOK Igelmund vom 10.4.01 der erst im März 2003 zu den Akten gelangte.

Auch der Vermerk von KK Wiedebach vom 16.5.2000 über ein Telefonat mit Mousli, lässt gerade nicht darauf schließen, daß der Zeuge die Aussage, der Koordinierungsausschuß sei im Mehringhof ansässig, nicht gemacht hat. Dieses Telefonat fand während der laufenden Befragungen durch das BfV statt, während derer dem Zeugen deutlich gemacht wurde, daß diese zuvor gemachte Angabe nicht belegt werden konnte.

Erst einige Monate später in der Vernehmung vom 8.11.2000 gab der Zeuge dann erstmals zu Protokoll des BKA, daß die Wohngemeinschaft Volz-Walk/Benner der Tagungsort des Koordinierungsausschusses sei.

Die beantragten Zeugen werden bekunden, daß sie die o.a. Ermittlungsergebnisse, niedergelegt im Vermerk vom 5.12.99, selbstverständlich nicht ins Blaue hinein behauptet haben, sondern ebenso wie alle anderen Angaben z.B. Scanner, Peilgeräte Sprengstoff etc. auf den Aussagen Mouslis beruhten.

Im übrigen ist es unzulässig und widerspricht der Verpflichtung zur umfangreichen Sachaufklärung, wenn der Senat über die Auffassungen und Erkenntnisse der Zeugen Monka und Dr. Wolst spekuliert ( "offenbar" falsch bewertet), zumal der Inhalt des Vermerks zu diesen Spekulationen keinen Anlass bietet. Die Zeugen stehen unproblematisch zur Verfügung und müssen zu den genannten Beweisthemen gehört werden.

Studzinsky, Rechtsanwältin

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http://www.freilassung.de/prozess/ra/271103.htm