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Verteidigung

Kammergericht
Elßholzstraße 30-33
10781 Berlin

Berlin, 27.08.2002 s-ad

AZ: 672/01

In der Strafsache

gegen Axel Haug
- 1 - 4/00 -

beantrage ich für den Fall, dass der Senat davon ausgeht, das nach Angaben von Tarek Mousli im Mehringhof befindliche Sprengstoffdepot könne sich auch an anderer Stelle im Mehringhof als in dem Aufzugschacht gegenüber dem Eingang zur Kneipe Ex oder dem sogenannten Stromraum oder dem sogenannten Garagenraum im zweiten Innenhof befunden haben,

den Zeugenschutzbeamten mit dem Vornamen Thorsten, der bei der Durchsuchung des Mehringhofs am 30.05.2000 im Übertragungswagen saß, als Zeugen zu laden und zu vernehmen.

Der Zeugenschutzbeamte Thorsten wird bekunden, dass er bei der Durchsuchung des Mehringhofes am 30.05.2000 in einem Übertragungswagen im Mehringhof den Funkkontakt zu dem Zeugen Mousli hielt, der die Durchsuchung an einem sicheren Ort auf Video verfolgte und Anweisungen zur Durchsuchung gab. Im Rahmen dieser Anweisungen wies Tarek Mousli zunächst auf den Aufzugschacht gegenüber dem Eingang zu der Kneipe Ex als Versteck für das angebliche Sprengstoffdepot. Hierzu sagte der Zeuge Mousli auf Befragen wörtlich:

"Also pass auf. Ich sag dir das noch mal. Also das ist, das war ein Aufzugschacht und zwar war es gegenüber vom Ex. Das ist der, da muss ein Eisendeckel sein und unter dem Eisendeckel, wenn man den hochhob, da war noch ein bisschen Wasser drin, damals. Also das ist nicht zu verwechseln."

Als er die Metallplatte sah, die vor der Aufzugtür auf dem Kellerboden zur Rampe angebracht ist, gab der Zeuge Mousli folgendes an:

"Wenn ihr jetzt in diesen Aufzugschacht reingeht ... unten rein, einen solchen Deckel, genauso einen Deckel muss es als Abdeckung noch mal geben. Und zwar so wegen des Wassers, des Sumpfwassers, oder wie nennt man das, Grundwasser oder so was. Weißt du. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass der verfüllt worden ist, später. Das würde nach meinem Ermessen bautechnisch keinen Sinn machen. So, ihr seid auf jeden Fall in der Ecke richtig. Und wenn's , und es muss ein Schacht da sein, wenn's nur diesen Schacht gibt, dann ist es der."

Da sich auf dem Grund des von Tarek Mousli bezeichneten Aufzugschachtes jedoch keine Metallplatte mit einem Schacht darunter fand, bat Tarek Mousli darum, mit der Videokamera noch einen Kontrollgang zu machen, um andere Möglichkeiten auszuschließen. Möglicherweise habe es sich auch um einen Raum gehandelt, der an den Aufzugschacht angrenzt. Bei diesem Kontrollgang wurden Tarek Mousli per Videoübertragung der sogenannte Garagenraum und der sogenannte Stromraum gezeigt. Da sich im Boden dieser im Erdgeschoss gelegenen Räume Metallplatten mit Versorgungsschächten darunter befanden, wollte Tarek Mousli auch diese beiden Räume nicht als Versteck für das Sprengstoffdepot aussschließen und bat darum, die Schächte in beiden Räumen untersuchen zu lassen. Weitere Räumlichkeiten im Mehringhof, außer dem Fahrstuhlschacht gegenüber dem Eingang zum Ex, dem Stromraum und dem Garagenraum, wurden von Tarek Mousli bei der Durchsuchung am 30.05.2000 nicht mehr in Betracht gezogen.

Die Beweisaufnahme ist von Bedeutung, denn sie wird ergeben, dass Tarek Mousli den Lageort des angeblichen Sprengstoffdepots auf drei konkrete Räumlichkeiten innerhalb des Mehringhofes beschränkt hat, so dass es letztlich nicht darauf ankommt, ob sich an anderen Stellen im Mehringhof Hohlräume befinden, die als Versteck geeignet sind.

Die Beweisaufnahme ist aber auch deshalb von Bedeutung, weil der Zeuge Tarek Mousli bei der Durchsuchung angab, in dem Versteck, das ihm gezeigt worden sei, habe sich "Sumpf"- oder "Grundwasser" befunden. Entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 26. 07. 2002 kommt deshalb das einmalige Eindringen von Regenwasser als Ursache des Wasserpegels in dem von ihm als mögliche Verstecke bezeichneten Schächten im Garagen- und Stromraum nicht in Betracht. War also nach Mouslis Angaben "Sumpf- oder Grundwasser" die Ursache des Wasserpegels im Versteck, kommt es auf die Grundwasserstände im Bereich des Mehringhofes zur Tatzeit entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft durchaus an.

Im übrigen werden die Angaben der Zeugin Uta Kübler in jener Stellungnahme von der Bundesanwaltschaft in sinnentstellender Weise unvollständig wiedergegeben. Die Zeugin hat angegeben, dass der Innenhof des Mehringhofes mal überschwemmt war. Das Wasser sei jedoch vom Hof in den Syphon und in die tiefer gelegenen Räume abgeflossen (Dazu gehören weder der Strom- noch der Garagenraum). Im Garagenraum habe es möglicherweise einmal einen Wasserschaden gegeben, im Stromraum jedoch nicht.

v. Schlieffen

Rechtsanwalt

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