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Verteidigung
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Kammergericht
1. Strafsenat
Elßholzstraße 30 - 33
10781 Berlin
Berlin, den 27.03.2002
AZ: 672/01
In der Strafsache
gegen
Axel Haug
- 1-4/00 -
beantrage ich,
gemäß § 253 Abs. 2 StPO folgende Abschnitte aus
den Niederschriften der polizeilichen Vernehmung des Zeugen Tarek
Mousli zu verlesen:
- Vernehmung vom 15. März 2000, Blatt 5, 4. Absatz (SAO 19,
Blatt 931)
- Vernehmung vom 21. März 2000, Blatt 4, 2. Absatz (SAO 19,
Blatt 944)
Die Verlesung des genannten Abschnitts aus der Vernehmungsniederschrift
vom 15. März 2000 wird ergeben, daß der Zeuge Tarek Mousli
in dieser polizeilichen Vernehmung unter anderem folgendes zu dem
angeblichen "Depot" angegeben hat: "Ich wußte,
daß das Depot durch "Sebastian" im Mehringhof in
einem Aufzugsschacht, in einem Durchgang angelegt worden war. Dies
ist unmittelbar nach der oben erwähnten Diskussion geschehen.
Das Depot als solches habe ich nie gesehen, ich kannte aber genau
die Örtlichkeiten. Von dem exakten Ort des Depot zum Zeitpunkt
des Anlegens wußten genau "John", "Judith",
"Siggi", "Anton" und ich.
Die Verlesung des genannten Abschnitts aus der polizeilichen Vernehmung
vom 21. März 2000 wird ergeben, daß der Zeuge Tarek Mousli
in dieser Vernehmung zu dem vermeintlichen Versteck des Depots im
Mehringhof folgendes gesagt hat: "Das "RZ-Depot"
befand sich in dem Aufzugsschacht gegenüber des Einganges vom
"Ex". Auf den mir vorgelegten Plänen habe ich, soweit
ich mich erinnere, ein Kreuz angebracht. Mit Durchgang aus meiner
Vernehmung vom 15.03.2000 meine ich den Durchgang zwischen dem Aufzugsschacht
und dem "Ex"."
Die Verlesung ist gemäß § 253 Abs. 2 StPO zulässig,
weil ein in der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung hervorgetretener
Widerspruch mit den früheren Aussagen nicht auf andere Weise
ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt werden kann.
Der Zeuge Tarek Mousli hat in der Hauptverhandlung vom 14. März
2002 auf Befragen durch den Richter am Kammergericht Herrn Lechner
angegeben, daß das Depot, also die Metallplatte, unter der
sich eine Grube befand, in der ein Wasserpegel stand, ebenerdig,
also im Erdgeschoß angelegt gewesen sei. Auf Nachfrage präzisierte
der Zeuge dies dahingehend, daß man, um an die besagte Metallplatte
heranzukommen, nicht in einen Raum oder Schacht hinuntersteigen
mußte. Weiter schilderte der Zeuge Tarek Mousli in der Hauptverhandlung
vom 14.03.2000, daß keine weiteren Personen dabei gewesen
seien, als Lothar Ebke ihm das Versteck für das geplante Depot
gezeigt habe. Er wisse nicht, ob Lothar Ebke den anderen Mitgliedern
seiner Gruppe das Versteck einmal gezeigt habe. Er habe lediglich
mitbekommen, daß Lothar Ebke den Lageort des geplanten Depots
auch Gruppentreffen beschrieben hat. Er könne sich aber nicht
daran erinnern, daß diese Beschreibung so genau und akkurat
war, daß die anderen Gruppenmitglieder allein aufgrund der
Beschreibung durch Lothar Ebke in der Lage gewesen wären, das
Depotversteck im Mehringhof zu finden.
Der Widerspruch, der zum einen darin liegt, daß der Zeuge
Tarek Mousli in seinen polizeilichen Vernehmungen, wie auch bei
der Videodurchsuchung angegeben hat, daß das Versteck für
das Sprengstoffdepot in einem Aufzugsschacht war und in der Hauptverhandlung
nunmehr angab, das Depot sei ebenerdig gewesen, kann anders als
durch die Verlesung der genannten Passagen aus beiden Vernehmungsniederschriften
nicht festgestellt werden. Dies gilt auch für den weiteren
Widerspruch, der darin liegt, daß der Zeuge in seiner polizeilichen
Vernehmung vom 15. März 2000 angegeben hat, außer ihm
hätten noch "John", "Judith", "Siggi",
"Anton" genau von dem exakten Ort des Depots zum Zeitpunkt
des Anlegens gewußt und in der Hauptverhandlung auf Befragen
nichts von einer Depotbesichtigung durch die genannten Personen
wußte und sich auch nicht daran erinnern konnte, daß
Lothar Ebke eine so präzise Beschreibung abgab, die es den
genannten Personen ermöglicht hätte, das Depot zu finden.
Rechtsanwalt
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