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Verteidigung

Kammergericht
1. Strafsenat
Elßholzstraße 30 - 33

10781 Berlin

Berlin, den 27.03.2002

AZ: 672/01

In der Strafsache

gegen

Axel Haug
- 1-4/00 -

beantrage ich,

gemäß § 253 Abs. 2 StPO folgende Abschnitte aus den Niederschriften der polizeilichen Vernehmung des Zeugen Tarek Mousli zu verlesen:

  1. Vernehmung vom 15. März 2000, Blatt 5, 4. Absatz (SAO 19, Blatt 931)
  2. Vernehmung vom 21. März 2000, Blatt 4, 2. Absatz (SAO 19, Blatt 944)

Die Verlesung des genannten Abschnitts aus der Vernehmungsniederschrift vom 15. März 2000 wird ergeben, daß der Zeuge Tarek Mousli in dieser polizeilichen Vernehmung unter anderem folgendes zu dem angeblichen "Depot" angegeben hat: "Ich wußte, daß das Depot durch "Sebastian" im Mehringhof in einem Aufzugsschacht, in einem Durchgang angelegt worden war. Dies ist unmittelbar nach der oben erwähnten Diskussion geschehen. Das Depot als solches habe ich nie gesehen, ich kannte aber genau die Örtlichkeiten. Von dem exakten Ort des Depot zum Zeitpunkt des Anlegens wußten genau "John", "Judith", "Siggi", "Anton" und ich.

Die Verlesung des genannten Abschnitts aus der polizeilichen Vernehmung vom 21. März 2000 wird ergeben, daß der Zeuge Tarek Mousli in dieser Vernehmung zu dem vermeintlichen Versteck des Depots im Mehringhof folgendes gesagt hat: "Das "RZ-Depot" befand sich in dem Aufzugsschacht gegenüber des Einganges vom "Ex". Auf den mir vorgelegten Plänen habe ich, soweit ich mich erinnere, ein Kreuz angebracht. Mit Durchgang aus meiner Vernehmung vom 15.03.2000 meine ich den Durchgang zwischen dem Aufzugsschacht und dem "Ex"."

Die Verlesung ist gemäß § 253 Abs. 2 StPO zulässig, weil ein in der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung hervorgetretener Widerspruch mit den früheren Aussagen nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt werden kann.

Der Zeuge Tarek Mousli hat in der Hauptverhandlung vom 14. März 2002 auf Befragen durch den Richter am Kammergericht Herrn Lechner angegeben, daß das Depot, also die Metallplatte, unter der sich eine Grube befand, in der ein Wasserpegel stand, ebenerdig, also im Erdgeschoß angelegt gewesen sei. Auf Nachfrage präzisierte der Zeuge dies dahingehend, daß man, um an die besagte Metallplatte heranzukommen, nicht in einen Raum oder Schacht hinuntersteigen mußte. Weiter schilderte der Zeuge Tarek Mousli in der Hauptverhandlung vom 14.03.2000, daß keine weiteren Personen dabei gewesen seien, als Lothar Ebke ihm das Versteck für das geplante Depot gezeigt habe. Er wisse nicht, ob Lothar Ebke den anderen Mitgliedern seiner Gruppe das Versteck einmal gezeigt habe. Er habe lediglich mitbekommen, daß Lothar Ebke den Lageort des geplanten Depots auch Gruppentreffen beschrieben hat. Er könne sich aber nicht daran erinnern, daß diese Beschreibung so genau und akkurat war, daß die anderen Gruppenmitglieder allein aufgrund der Beschreibung durch Lothar Ebke in der Lage gewesen wären, das Depotversteck im Mehringhof zu finden.

Der Widerspruch, der zum einen darin liegt, daß der Zeuge Tarek Mousli in seinen polizeilichen Vernehmungen, wie auch bei der Videodurchsuchung angegeben hat, daß das Versteck für das Sprengstoffdepot in einem Aufzugsschacht war und in der Hauptverhandlung nunmehr angab, das Depot sei ebenerdig gewesen, kann anders als durch die Verlesung der genannten Passagen aus beiden Vernehmungsniederschriften nicht festgestellt werden. Dies gilt auch für den weiteren Widerspruch, der darin liegt, daß der Zeuge in seiner polizeilichen Vernehmung vom 15. März 2000 angegeben hat, außer ihm hätten noch "John", "Judith", "Siggi", "Anton" genau von dem exakten Ort des Depots zum Zeitpunkt des Anlegens gewußt und in der Hauptverhandlung auf Befragen nichts von einer Depotbesichtigung durch die genannten Personen wußte und sich auch nicht daran erinnern konnte, daß Lothar Ebke eine so präzise Beschreibung abgab, die es den genannten Personen ermöglicht hätte, das Depot zu finden.

Rechtsanwalt

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