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Verteidigung

26. September 2002

In der Strafsache

g e g e n

Rudolf S c h i n d l e r u.a.

  1. 2 StE 11/00 (4/00)

Weiter wird beantragt,

Herrn Greg Norris, 1196 Ethel Avenue, Lakewood 4169, Ohio 44107/USA, als Zeugen zu laden und zu vernehmen.

Begründung

1.

Die Zeugin Barbara von Werder hat im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung berichtet, sie habe sich 1986 nicht völlig ohne aktive Schusswaffenerfahrung an dem Anschlag auf Herrn Hollenberg in der Weise beteiligt, dass sie, und nicht - wie Tarek Mousli behauptet - Herr Schindler die Schüsse auf Herrn Hollenberg abgegeben hat. Zum einen habe sie mit Herrn Schindler im Frühjahr des Jahres 1986 in Frankreich Schiessübungen mit einer Pistole unternommen, um sich auf den Anschlag auf Herrn Hollenberg vorzubereiten. Zum anderen habe sie aber schon einmal "Mitte der 70er Jahre" in den Vereinigten Staaten privat an Schiessübungen teilgenommen.

2.

Die Bundesanwaltschaft hat es - als Reaktion auf die Verlesung der Stellungnahme der Verteidigung zu der Vernehmung von Barbara von Werder als Zeugin in der Hauptverhandlung - als ausreichend angesehen, auf jede inhaltliche Auseinandersetzung mit der Aussage der Zeugin zu verzichten. Oberstaatsanwalt Bruns verlautbarte nur die Behauptung, aufgrund der Aussage der Zeugin stehe fest, dass diese "nie geschossen habe".

Die Aussage des Zeugen Greg Norris wird das Gegenteil, mithin eine Fehleinschätzung der Bundesanwaltschaft belegen.

Der Zeuge wird (nämlich) bekunden,

dass Barbara von Werder 1975 anlässlich eines Besuches bei ihm und seinen Eltern mit ihm gemeinsam einen privaten Schiessclub in Muskegon im Bundesstaat Michigan aufgesucht und dabei intensive Schiessübungen mit Pistolen unternommen hat.

Die Beweiserhebung wird die Glaubwürdigkeit der Zeugin bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben belegen.

Der Senat hat bisher nicht zu erkennen gegeben, wie er die Aussage der Zeugin Barbara von Werder bewertet, auch daher ist die Beweiserhebung erforderlich.

Euler, Rechtsanwalt

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