26. September 2002
In der Strafsache
g e g e n
Rudolf S c h i n d l e r u.a.
- 2 StE 11/00 (4/00)
Weiter wird beantragt,
Herrn Greg Norris, 1196 Ethel Avenue,
Lakewood 4169, Ohio 44107/USA, als Zeugen zu laden und zu vernehmen.
Begründung
1.
Die Zeugin Barbara von Werder hat im
Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung berichtet, sie habe
sich 1986 nicht völlig ohne aktive Schusswaffenerfahrung an
dem Anschlag auf Herrn Hollenberg in der Weise beteiligt, dass sie,
und nicht - wie Tarek Mousli behauptet - Herr Schindler die Schüsse
auf Herrn Hollenberg abgegeben hat. Zum einen habe sie mit Herrn
Schindler im Frühjahr des Jahres 1986 in Frankreich Schiessübungen
mit einer Pistole unternommen, um sich auf den Anschlag auf Herrn
Hollenberg vorzubereiten. Zum anderen habe sie aber schon einmal
"Mitte der 70er Jahre" in den Vereinigten Staaten privat
an Schiessübungen teilgenommen.
2.
Die Bundesanwaltschaft hat es - als
Reaktion auf die Verlesung der Stellungnahme der Verteidigung zu
der Vernehmung von Barbara von Werder als Zeugin in der Hauptverhandlung
- als ausreichend angesehen, auf jede inhaltliche Auseinandersetzung
mit der Aussage der Zeugin zu verzichten. Oberstaatsanwalt Bruns
verlautbarte nur die Behauptung, aufgrund der Aussage der Zeugin
stehe fest, dass diese "nie geschossen habe".
Die Aussage des Zeugen Greg Norris
wird das Gegenteil, mithin eine Fehleinschätzung der Bundesanwaltschaft
belegen.
Der Zeuge wird (nämlich) bekunden,
dass Barbara von Werder 1975 anlässlich
eines Besuches bei ihm und seinen Eltern mit ihm gemeinsam einen
privaten Schiessclub in Muskegon im Bundesstaat Michigan aufgesucht
und dabei intensive Schiessübungen mit Pistolen unternommen
hat.
Die Beweiserhebung wird die Glaubwürdigkeit
der Zeugin bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben belegen.
Der Senat hat bisher nicht zu erkennen
gegeben, wie er die Aussage der Zeugin Barbara von Werder bewertet,
auch daher ist die Beweiserhebung erforderlich.
Euler, Rechtsanwalt
|