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Verteidigung

26. September 2002

In der Strafsache

g e g e n

Rudolf S c h i n d l e r u.a.

  1. 2 StE 11/00 (4/00)

Im Anschluss an die Erklärung unseres Mandanten gebe ich selbst folgende Erklärung ab:

"Mit den Informationen von Herrn Schindler über den Ort der Schiessübungen in der Bretagne versehen habe ich mich in Begleitung nach dort begeben und die Angaben von Herrn Schindler bestätigt gefunden. Man fährt auf einer schmalen Straße von Plouhinec in Richtung Maguëro, dort in Richtung eines bewachten Strandes, der in unmittelbarer Nähe eines militärischen Absperrgeländes liegt, auf dem 2 große Antennenanlagen stehen. Den Parkplatz des überwachten Strandes lässt man rechts liegen und fährt noch ca. 300 m weiter zu einem hinter den Dünen liegenden weiteren Parkplatz. Von dort geht man quer durch die Dünen, in denen einige Bunker mehr oder weniger versteckt zu sehen sind.

Am bzw. auf dem Strand befinden sich 2 Bunker und zwar in Höhe der "Roches de Maguëro". Einer ist völlig unzugänglich, der andere - wie von Herrn Schindler beschrieben - möglicherweise durch Sprengung beschädigt.

Am bzw. auf dem Strand gibt es - von den beiden genannten Bunkern aus gesehen - in beide Richtungen am Strand über 2 Kilometer keinen anderen Bunker.

Die beiden genannten Bunker befinden sich insofern an einer markanten Stelle des Strandstückes südlich von Maguëro als dass sie sozusagen in der "Bucht" der Roches de Maguëro liegen."

Es wird beantragt,

an den beiden genannten Bunkern, die aus dem zweiten Weltkrieg stammen und oben örtlich genau beschrieben sind, eine Ortsbesichtigung vorzunehmen zum Beweis dafür, dass der zerstörte, aber zugängliche Bunker geeignet ist, darin Schiessübungen mit einer Pistole vorzunehmen.

Lichtbilder über die Lage der Bunker sowie die französische Michelin-Karte "308 Local-Finistère, Morbihan" lege ich vor mit dem Antrag, diese in Augenschein zu nehmen.

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http://www.freilassung.de/prozess/ra/260902a.htm