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Verteidigung

Kammergericht

Berlin, den 23.05.2002

In der Strafsache

./. Harald Glöde u.a.

  1. 2 StE 11/00 (4/2000)

wird beantragt,

die Zeugen

  1. Brandmaier, BKA

2.) Mrogala, BKA

3.) KHK Krüger, LKA Berlin

zu laden und zu vernehmen.

Der Zeuge Brandmaier wird folgendes bekunden:

Er war im April 1995 beim Referat ZD 11 beim BKA tätig. Dieses Referat beschäftigt sich mit der Zuordnung von Tatmitteln zu Tatverdächtigen bzw. Tätergruppen.

Ihm stand 1995 genau wie dem Zeugen Möller 1997 ein Computer zur Verfügung. Er hatte die Sprengstoff-Sofortmeldung vom 7.4.1995 zu bearbeiten und den dort folgendermaßen beschriebenen Sprengstoff zu beurteilen: gewerblicher Sprengstoff Gelamon 40 , (BAM-GN 037 vom 9.2.1987 VEB Sprengstoffwerk Schönebeck.

Zum Zeitpunkt seiner Überprüfung waren in der Datenbank des BKA bereits folgende Ereignisse in Verbindung mit Gelamon 40 und RZ-Bezug vorhanden:

- Sprengstoffdiebstahl in Salzhemmendorf 4.7.1987

- Anschlag in Braunschweig, 2.3.1988

- Sprengstoffdepot in Bielefeld, 21.9.1988

- Sprengstoffanschlag Düsseldorf, 9.1.1991

- Sprengstoffanschlag Berlin 15.1.1991

- Sprengstoffdepot Duisburg, 2.12.1992

Ein technischer Defekt der Computeranlage hat zum Zeitpunkt seiner Abfrage nicht vorgelegen. Bei Eingabe des Stichwortes Gelamon 40 erschienen damals wie heute

obige Eintragungen. Sämtliche Eintragungen sind zeitnah zum Ereignis eingegeben worden.

Er hat auch damals bei seiner Abfrage auf die richtige Datenbank zurück gegriffen. Diese Daten waren auch nicht gesperrt oder anderweitig unzugänglich, so daß sie bei seiner Abfrage auch erschienen sind.

Diese Erkenntnisse hat er dem LKA in Berlin nicht weiter geleitet.

Auch als er im Rahmen der Wiedervorlage am 3.7.1996 die Sprengstoff- Sofortmeldung erneut überprüfte, geschah das gleiche. Die Erkenntnisse wurden ebenfalls nicht dem LKA in Berlin weiter geleitet.

In seinem Schreiben vom 20.12.2001 gibt der Zeuge Brandmaier an, er habe einem nicht mehr bekannten Sachbearbeiter beim Polizeipräsidenten Berlin mitgeteilt, daß das Ergebnis negativ gewesen sei.

Der damalige Sachbearbeiter war KHK Krüger. Ein Vermerk über eine telefonische "Negativmitteilung" findet sich nicht in den Strafakten gegen Slawinski.

Der Zeuge Mrogala wird bekunden:

Er sandte aufgrund der Sprengstoff- Sofortmeldung vom 7.4.1995 ein Antwort Telex an das LKA (11.4.1995). Darin heißt es: "Hiesige Erkenntnisse zu o.a. Personalien (Slawinski) sind dort bekannt."

Dieses Telex sandte er ab, nachdem er die Erkenntnisse des Zeugen Brandmaier zum Tatmittelvergleich bezüglich Gelamon 40 erhalten hatte.

Die Beweiserhebung wird folgendes ergeben:

Das LKA Berlin und das BKA ermittelten offiziell in dem Strafverfahren ./. Slawinski trotz Anhaltspunkten, daß der Sprengstoffund einen RZ-Bezug hatte, nicht.

Es wird beantragt,

nunmehr sämtliche seit dem 7.4.1995 beim LKA Berlin und beim BKA geführten Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Sprengstoffund vom 6.4.1995 beizuziehen

Daß es dem BKA und der BAW durchaus nicht fremd ist, Aktenbestandteile zurück zu halten, und es sich nicht um einen unberechtigten Vorwurf handelt, wird erneut dadurch belegt, daß erst am 14.Mai 2002 auf Antrag der Verteidigung plötzlich weitere Vernehmungen vom 17.11.1999 zu Lichtbildvorlagen der Zeugen Fürstenberg auftauchten.

Wie sich auch aus dem - vorenthaltenen - SSB 2 (Sachstandsbericht) und dem immer noch nicht aufgetauchten SSB 3 ergibt, wurde zum damaligen Zeitpunkt gegen andere Tatverdächtige ermittelt. Erst nachdem der Zeuge Mousli Angaben gemacht hatte, wurden Ermittlungen, die nicht mit den Aussagen des Zeugen Mousli in Übereinstimmung zu bringen waren, bewußt aus dem Verfahren ausgesondert und der Verteidigung vorenthalten.

Würdinger, Rechtsanwältin

Studzinsky, Rechtsanwältin

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