Kammergericht
Berlin, den 23.05.2002
In der Strafsache
./. Harald Glöde u.a.
- 2 StE 11/00 (4/2000)
wird beantragt,
die Zeugen
- Brandmaier, BKA
2.) Mrogala, BKA
3.) KHK Krüger, LKA Berlin
zu laden und zu vernehmen.
Der Zeuge Brandmaier wird folgendes bekunden:
Er war im April 1995 beim Referat ZD 11 beim BKA tätig. Dieses
Referat beschäftigt sich mit der Zuordnung von Tatmitteln zu
Tatverdächtigen bzw. Tätergruppen.
Ihm stand 1995 genau wie dem Zeugen Möller 1997 ein Computer
zur Verfügung. Er hatte die Sprengstoff-Sofortmeldung vom 7.4.1995
zu bearbeiten und den dort folgendermaßen beschriebenen Sprengstoff
zu beurteilen: gewerblicher Sprengstoff Gelamon 40 , (BAM-GN 037
vom 9.2.1987 VEB Sprengstoffwerk Schönebeck.
Zum Zeitpunkt seiner Überprüfung waren in der Datenbank
des BKA bereits folgende Ereignisse in Verbindung mit Gelamon 40
und RZ-Bezug vorhanden:
- Sprengstoffdiebstahl in Salzhemmendorf 4.7.1987
- Anschlag in Braunschweig, 2.3.1988
- Sprengstoffdepot in Bielefeld, 21.9.1988
- Sprengstoffanschlag Düsseldorf, 9.1.1991
- Sprengstoffanschlag Berlin 15.1.1991
- Sprengstoffdepot Duisburg, 2.12.1992
Ein technischer Defekt der Computeranlage hat zum Zeitpunkt seiner
Abfrage nicht vorgelegen. Bei Eingabe des Stichwortes Gelamon 40
erschienen damals wie heute
obige Eintragungen. Sämtliche Eintragungen sind zeitnah zum
Ereignis eingegeben worden.
Er hat auch damals bei seiner Abfrage auf die richtige Datenbank
zurück gegriffen. Diese Daten waren auch nicht gesperrt oder
anderweitig unzugänglich, so daß sie bei seiner Abfrage
auch erschienen sind.
Diese Erkenntnisse hat er dem LKA in Berlin nicht weiter geleitet.
Auch als er im Rahmen der Wiedervorlage am 3.7.1996 die Sprengstoff-
Sofortmeldung erneut überprüfte, geschah das gleiche.
Die Erkenntnisse wurden ebenfalls nicht dem LKA in Berlin weiter
geleitet.
In seinem Schreiben vom 20.12.2001 gibt der Zeuge Brandmaier an,
er habe einem nicht mehr bekannten Sachbearbeiter beim Polizeipräsidenten
Berlin mitgeteilt, daß das Ergebnis negativ gewesen sei.
Der damalige Sachbearbeiter war KHK Krüger. Ein Vermerk über
eine telefonische "Negativmitteilung" findet sich nicht
in den Strafakten gegen Slawinski.
Der Zeuge Mrogala wird bekunden:
Er sandte aufgrund der Sprengstoff- Sofortmeldung vom 7.4.1995
ein Antwort Telex an das LKA (11.4.1995). Darin heißt es:
"Hiesige Erkenntnisse zu o.a. Personalien (Slawinski) sind
dort bekannt."
Dieses Telex sandte er ab, nachdem er die Erkenntnisse des Zeugen
Brandmaier zum Tatmittelvergleich bezüglich Gelamon 40 erhalten
hatte.
Die Beweiserhebung wird folgendes ergeben:
Das LKA Berlin und das BKA ermittelten offiziell in dem Strafverfahren
./. Slawinski trotz Anhaltspunkten, daß der Sprengstoffund
einen RZ-Bezug hatte, nicht.
Es wird beantragt,
nunmehr sämtliche seit dem 7.4.1995 beim LKA Berlin und beim
BKA geführten Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Sprengstoffund
vom 6.4.1995 beizuziehen
Daß es dem BKA und der BAW durchaus nicht fremd ist, Aktenbestandteile
zurück zu halten, und es sich nicht um einen unberechtigten
Vorwurf handelt, wird erneut dadurch belegt, daß erst am 14.Mai
2002 auf Antrag der Verteidigung plötzlich weitere Vernehmungen
vom 17.11.1999 zu Lichtbildvorlagen der Zeugen Fürstenberg
auftauchten.
Wie sich auch aus dem - vorenthaltenen - SSB 2 (Sachstandsbericht)
und dem immer noch nicht aufgetauchten SSB 3 ergibt, wurde zum damaligen
Zeitpunkt gegen andere Tatverdächtige ermittelt. Erst nachdem
der Zeuge Mousli Angaben gemacht hatte, wurden Ermittlungen, die
nicht mit den Aussagen des Zeugen Mousli in Übereinstimmung
zu bringen waren, bewußt aus dem Verfahren ausgesondert und
der Verteidigung vorenthalten.
Würdinger, Rechtsanwältin
Studzinsky, Rechtsanwältin
|