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Verteidigung

Rechtsanwältin

Rechtsanwältin

Andrea Würdinger

Silke Studzinsky

Motzstraße 1

Kottbusser Damm 72

10777 Berlin

10967 Berlin

Kammergericht

Berlin, 20.12.01

 

In der Strafsache

./. Harald Glöde u.a.

  1. 2 StE 11/00 (4/2000)

beantragen wir,

den echten Sachstandsbericht vom 20.8.99, den die Bundesanwaltschaft den Anträgen auf TKÜ, die ab 8.9.1999 geschaltet wurden, beigefügt hat, beizuziehen.

Begründung:

Sämtlichen Anträgen der BAW auf TÜ-Maßnahmen vom 27.8.99 ist als Anlage ein Sachstandsbericht des BKA vom 20.8.99 beigefügt.

Der sich in Bd. 14, Bl. 98 befindliche Sachstandsbericht (im nachfolgenden SSB 1 genannt), Unterzeichner Trede, konnte mittlerweile durch die Verteidigung als "Falsifikat" entlarvt werden (siehe Antrag vom 25.10.01).

Dieser Antrag wird zur Erhellung der Verfahrensbeteiligten nochmals beigefügt.

Es wird darum gebeten, die dort zum Nachweis aufgeführten Fundstellen selbst aufzusuchen.

Ferner weisen wir darauf hin, daß bei genauem Aktenstudium und Aktenkenntnis sowie einem gewissen Interesse an Aufklärung, erkennbar ist, daß der SSB 1 frühestens am 7.10.99 gefertigt sein kann. (nach Aktenlage) und nichtschon am 20.8.99.

Dies ergibt sich aus dem leidigen Umstand, daß die auf S. 23 des Berichts befindlichen Ermittlungen zu Harry Stürmer folgende Erkenntnis enthalten:

"Tarek Mousli bestätigte in seiner Vernehmung, daß es sich bei diesem "Harry", nach Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt Asner, um Harry Stürmer handeln könnte."

Diese Erkenntnis stammt nach Aktenlage aus einer Vernehmung von Mousli vom 7.10.99. Für Interessierte zum Nachschlage in Bd. 14, Bl. 329, das Vorspiel ist zu finden in Bd. 14, Bl. 326, 327 der Akten.

Der SSB 1 enthält darüber hinaus keinerlei Angaben zu den Telefonanschlüssen, deren Überwachung ab 27.8.99 begehrt wurde. Insoweit fehlt die Angabe der zu überwachenden Telefonnummern und die Begründung.

Der nunmehr mit pathetischem Anschreiben der Bundesanwaltschaft überreichte Sachstandsbericht, im folgenden SSB 2 genannt, der dem BGH mit den TÜ- Anträgen zur Verfügung gestellt wurde, kann aber ebenfalls nicht vom 20.8.99 stammen.

Dies ergibt sich für die am Verfahren Interessierten aus folgendem:

Zwar befinden sich in dem jüngst in der Hauptverhandlung der Verteidigung überreichten SSB 2 sämtliche überwachten Telefonnummern (S. 31-39) - insoweit eine Weiterentwicklung zu SSB 1 - und umfangreiche Ermittlungsergebnisse zu weiteren möglichen Tatverdächtigen, allerdings ohne die vorausschauenden Ermittlungserkenntnisse vom 7.10.99.
Dafür reichte diesmal die Weitsicht nur bis zum 8.9.99 (vgl. S. 33 des SSB 2, "Auskunft e-plus vom 8.9.99")

Die Verteidigung, hoffentlich der Senat und vielleicht auch die Bundesanwaltschaft, können sich schwerlich der Einsicht verschließen, daß ein Sachstandsbericht vom 20.8.99, als Grundlage der Anträge vom 27.8.99, kaum Erkenntnisse der Zukunft enthalten kann.

Drum mag die Verteidigung Glöde bescheiden anfragen, ob nunmehr die Bundesanwaltschaft nicht doch den sportlichen Wettbewerb um den einzig wahren Sachstandsbericht (im folgenden SSb 3 genannt) beenden möchte.

Ferner fände es die Verteidigung gar zu reizend, wenn der geneigte Senat sich um den SSB 3 bemühen könnte, nebst sämtlicher weiterer Ermittlungsvorgänge zu den möglichen weiteren Tätern ( siehe SSB 2), insbesondere - aber nicht nur- um den vertraulichen Hinweis des Bundesamtes für Verfassungsschutz von Dezember 1987 (S. 27, SSB 2)

Ferner würde die Verteidigung Glöde gerne die Weihnachtsfeiertage, sowie die Tage zwischen den Jahren zum weiteren Studium der gesamten vorenthaltenen Aktenteile nutzen.

Mag der Senat die Tage bis Weihnachten dazu nutzen, auch die bereits abgelehnten Anträge der Verteidigung auf Beiziehung diverser Akten neu zu überdenken, vielleicht geben die kleinen Schwindeleien des BKA und der BAW dazu ja Anlaß.

Die Verteidigung ist bereit , auch über die Feiertage etliches entgegenzunehmen. Möge der Senat in seine Überlegungen auch Anträge einschließen, die bereist seit über einem Jahr einer Entscheidung harren.

Würdinger, Rechtsanwältin Studzinsky, Rechtsanwältin

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