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Verteidigung

In der Strafsache

./. Harald Glöde u.a.

  1. 2 StE 11/00 (4/2000)

wird beantragt,

  1. den Ermittlungsrichter beim BGH Dr. Wolst
  2. Bundesanwalt Monka
  3. die Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die mit dem Zeugen Mousli die Gespräche zwischen dem 17.4.00 und 7.9.00 geführt haben,
  4. KKzA Wiedebach

als Zeugen zu laden und zu hören.

  1. die Ermittlungsakten zum vermeintlichen Koordinierungsausschuß, Bestandteil der Ermittlungsakten 2 BJs 64/00-2, insbesondere die den Zeugen zu 1),2) 3) damals vorliegende Vernehmung beizuziehen.

zu 1.

Der Zeuge Dr. Wolst wird folgendes bekunden.
Er hat die Durchsuchung des Mehringhofs mit Beschluß vom 14.12.99 angeordnet.
Ihm wurden die die Durchsuchung begründenen Ermitttlungsergebnisse vorgelegt.
Darunter befand sich auch eine Vernehmung des Zeugen Mousli, in der dieser behauptete, der Sitz des Koordinierungsausschusses sei im Mehringhof.

Im Durchsuchungsbeschluss zum Mehringhof (SAO 76, 1 (5)) heißt es:

"Nach Tarek Mouslis Angaben befinden sich im Mehringhof auch die Räumlichkeiten des "Koordinierungsausschusses", der für die Verteilung der Gelder zuständig war, die den im Untergrund lebenden "RZ"-Mitgliedern zum Bestreiten ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung gestellt wurden."

Zu 2.

Bundesanwalt Monka wird folgendes bekunden:

Das BKA legte ihm eine Vernehmung des Zeugen Mousli vor, mit der Behauptung, der Koordinierungsausschuß habe seinen Sitz im Mehringhof. Axel Haug sei Mitglied dieses Koordinierungsausschusses.

Im Durchsuchungsbeschluß vom 14.12.99 (SAO 76/10). /. Axel Haug, der auf Antrag des Bundesanwaltes Monka ergangen war, heißt es:

"Der Beschuldigte (Axel Haug, Anm. der Unterzeichnerinnen) gehörte darüber hinaus während seiner Mitgliedschaft für die "RZ" dem sogenannten Koordinierungsausschuss an, der für die Verteilung der Gelder an die aktiven und an die abgetauchten Mitglieder der "RZ" zuständig war."

zu 3.

Nachdem das Verwaltungsgericht Berlin am 18.8.2003 die Sperrerklärungen aufgehoben hat, sind die Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutzes nicht mehr als gesperrt zu behandeln.

Die Namen der Zeugen sind vom BfV offen zu legen.

Die Zeugen werden bekunden, daß sie dem Zeugen Mousli Hinweise gegeben haben, daß seine Angabe in der bisher nicht bei den hiesigen Akten befindlichen Vernehmung, in der er behauptet hatte, der Koordinierungsausschuß sei im Mehringhof, falsch sei. Erst nachdem die Zeugen Mousli fragten, ob der Sitz des Koordinierungsausschusses nicht in der damaligen Wohngemeinschaft von U.V. und H. B. in der ...... gewesen sein könne, gab dieser an, dass dies naheläge.

Zu 4.

Der Zeuge Wiedebach wird bekunden, daß er am 16.5.00 ein ca halbstündiges Telefonat mit Mousli geführt habe.

Dieser habe ihm nunmehr berichtet, daß der Koordinierungsausschuss nicht im Mehringhof ansässig sei, sondern in der früheren Wohngemeinschaft von U.V. und H. B. in der ....

Er wolle diesen Sachverhalt richtig stellen.

Begründung:

Die Durchsuchung im Mehringhof ergab keinerlei Hinweise, auf die Existenz des vermeintlichen Koordinierungsausschuß.

Aus der Durchsuchung bei Axel Haug ergab sich kein Hinweis, daß dieser diesem mysteriösen Koordinierungsausschuß angehört haben könnte.

Die Beweiserhebung wird ergeben, daß der Zeuge Mousli gegenüber dem BKA in einer nicht in den hiesigen Akten befindlichen Vernehmung zwischen dem 23.11.99 und dem 14.12.99 wahrheitswidrig angegeben hatte, daß der Sitz des angeblichen Koordinierungsausschusses im Mehringhof und Axel Haug Mitglied dieses Ausschusses sei.

Erst als die Mitarbeiter des BfV dem Zeugen Mousli gegenüber offenlegten, daß beide Angaben sich nicht belegen ließen und ihm die WG in der Skalitzer Strasse als alternative Möglichkeit anboten, meldete sich der Zeuge Mousli beim BKA und korrigierte wie oben ausgeführt gegenüber dem Zeugen Wiedebach seine Angaben.

Bisher lehnte der Senat die Beiziehung der Ermittlungsakten zum Koordinierungsausschuss mit der Begründung ab, diese seien verfahrensfremde Akten und hätten keine Bedeutung für die Schuld- und gegebenenfalls Straffrage. Die obige beantragte Beweiserhebung wird ergeben, daß dies unzutreffend ist.

Die Beweiserhebung ist erheblich für die Beurteilung der Aussageentwicklung des Zeugen Mousli - besonders soweit sie den Angeklagten Glöde belastet- und zwar bereits seit 1999 bis in die Hauptverhandlung hinein.

Die unter Ziffer 5) beantragte Beiziehung ist ebenfalls erheblich.

Bereits bei den Vorgängen um die konspirative Wohnung Oranienstraße 7 oder 9 zeigte sich, daß mit Kalkül - zu Lasten der Angeklagten - Ermittlungsergebnisse in die unter Verschluß gehaltenen Strukturakten abgelegt werden. Bei der KW waren die Aussagen Mouslis hierzu für die Verfahrensbeteiligten zugänglich, jedoch die dazu gemachten Ermittlungen nicht.

Hinsichtlich des Koodinierungsausschusses läuft das Spielchen umgekehrt, die Ermittlungsergebnisse sind zugänglich, jedoch die Aussage, die diese Ermittlungen verursacht hat; wird weggeschlossen. Ergebnis in beiden dargelegten Fällen ist, dass Mouslis Angaben und Ermittlungsergebnisse nicht korrespondieren.

Studzinsky, Rechtsanwältin
Würdinger, Rechtsanwältin

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