In der Strafsache
./. Harald Glöde u.a.
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2 StE 11/00 (4/2000)
wird beantragt,
- den Ermittlungsrichter beim BGH Dr. Wolst
- Bundesanwalt Monka
- die Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz,
die mit dem Zeugen Mousli die Gespräche zwischen dem 17.4.00
und 7.9.00 geführt haben,
- KKzA Wiedebach
als Zeugen zu laden und zu hören.
- die Ermittlungsakten zum vermeintlichen Koordinierungsausschuß,
Bestandteil der Ermittlungsakten 2 BJs 64/00-2, insbesondere die
den Zeugen zu 1),2) 3) damals vorliegende Vernehmung beizuziehen.
zu 1.
Der Zeuge Dr. Wolst wird folgendes bekunden.
Er hat die Durchsuchung des Mehringhofs mit Beschluß vom 14.12.99
angeordnet.
Ihm wurden die die Durchsuchung begründenen Ermitttlungsergebnisse
vorgelegt.
Darunter befand sich auch eine Vernehmung des Zeugen Mousli, in
der dieser behauptete, der Sitz des Koordinierungsausschusses sei
im Mehringhof.
Im Durchsuchungsbeschluss zum
Mehringhof (SAO 76, 1 (5)) heißt es:
"Nach Tarek Mouslis Angaben
befinden sich im Mehringhof auch die Räumlichkeiten des "Koordinierungsausschusses",
der für die Verteilung der Gelder zuständig war, die den
im Untergrund lebenden "RZ"-Mitgliedern zum Bestreiten
ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung gestellt wurden."
Zu 2.
Bundesanwalt Monka wird folgendes bekunden:
Das BKA legte ihm eine Vernehmung des Zeugen Mousli vor, mit der
Behauptung, der Koordinierungsausschuß habe seinen Sitz im
Mehringhof. Axel Haug sei Mitglied dieses Koordinierungsausschusses.
Im Durchsuchungsbeschluß vom 14.12.99 (SAO
76/10). /. Axel Haug, der auf Antrag des Bundesanwaltes Monka ergangen
war, heißt es:
"Der Beschuldigte (Axel Haug, Anm. der Unterzeichnerinnen)
gehörte darüber hinaus während seiner Mitgliedschaft
für die "RZ" dem sogenannten Koordinierungsausschuss
an, der für die Verteilung der Gelder an die aktiven und an
die abgetauchten Mitglieder der "RZ" zuständig war."
zu 3.
Nachdem das Verwaltungsgericht Berlin am 18.8.2003 die Sperrerklärungen
aufgehoben hat, sind die Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutzes
nicht mehr als gesperrt zu behandeln.
Die Namen der Zeugen sind vom BfV offen zu legen.
Die Zeugen werden bekunden, daß sie dem Zeugen Mousli Hinweise
gegeben haben, daß seine Angabe in der bisher nicht bei den
hiesigen Akten befindlichen Vernehmung, in der er behauptet hatte,
der Koordinierungsausschuß sei im Mehringhof, falsch sei.
Erst nachdem die Zeugen Mousli fragten, ob der Sitz des Koordinierungsausschusses
nicht in der damaligen Wohngemeinschaft von U.V. und H. B. in der
...... gewesen sein könne, gab dieser an, dass dies naheläge.
Zu 4.
Der Zeuge Wiedebach wird bekunden, daß er am 16.5.00 ein
ca halbstündiges Telefonat mit Mousli geführt habe.
Dieser habe ihm nunmehr berichtet, daß der Koordinierungsausschuss
nicht im Mehringhof ansässig sei, sondern in der früheren
Wohngemeinschaft von U.V. und H. B. in der ....
Er wolle diesen Sachverhalt richtig stellen.
Begründung:
Die Durchsuchung im Mehringhof ergab keinerlei Hinweise, auf die
Existenz des vermeintlichen Koordinierungsausschuß.
Aus der Durchsuchung bei Axel Haug ergab sich kein Hinweis, daß
dieser diesem mysteriösen Koordinierungsausschuß angehört
haben könnte.
Die Beweiserhebung wird ergeben, daß der Zeuge Mousli gegenüber
dem BKA in einer nicht in den hiesigen Akten befindlichen Vernehmung
zwischen dem 23.11.99 und dem 14.12.99 wahrheitswidrig angegeben
hatte, daß der Sitz des angeblichen Koordinierungsausschusses
im Mehringhof und Axel Haug Mitglied dieses Ausschusses sei.
Erst als die Mitarbeiter des BfV dem Zeugen Mousli gegenüber
offenlegten, daß beide Angaben sich nicht belegen ließen
und ihm die WG in der Skalitzer Strasse als alternative Möglichkeit
anboten, meldete sich der Zeuge Mousli beim BKA und korrigierte
wie oben ausgeführt gegenüber dem Zeugen Wiedebach seine
Angaben.
Bisher lehnte der Senat die Beiziehung der Ermittlungsakten zum
Koordinierungsausschuss mit der Begründung ab, diese seien
verfahrensfremde Akten und hätten keine Bedeutung für
die Schuld- und gegebenenfalls Straffrage. Die obige beantragte
Beweiserhebung wird ergeben, daß dies unzutreffend ist.
Die Beweiserhebung ist erheblich für die Beurteilung der Aussageentwicklung
des Zeugen Mousli - besonders soweit sie den Angeklagten Glöde
belastet- und zwar bereits seit 1999 bis in die Hauptverhandlung
hinein.
Die unter Ziffer 5) beantragte Beiziehung ist ebenfalls erheblich.
Bereits bei den Vorgängen um die konspirative Wohnung Oranienstraße
7 oder 9 zeigte sich, daß mit Kalkül - zu Lasten der
Angeklagten - Ermittlungsergebnisse in die unter Verschluß
gehaltenen Strukturakten abgelegt werden. Bei der KW waren die Aussagen
Mouslis hierzu für die Verfahrensbeteiligten zugänglich,
jedoch die dazu gemachten Ermittlungen nicht.
Hinsichtlich des Koodinierungsausschusses läuft das Spielchen
umgekehrt, die Ermittlungsergebnisse sind zugänglich, jedoch
die Aussage, die diese Ermittlungen verursacht hat; wird weggeschlossen.
Ergebnis in beiden dargelegten Fällen ist, dass Mouslis Angaben
und Ermittlungsergebnisse nicht korrespondieren.
Studzinsky, Rechtsanwältin
Würdinger, Rechtsanwältin
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