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Verteidigung

20. Februar 2003

In der Strafsache

./. Harald Glöde u.a.

2 StE 11/00 (4/2000)

wird beantragt,

Herrn Heckt,

über die Generalstaatsanwaltschaft Berlin,

als Zeugen zu laden und zu hören.

Begründung:

Am 30.12.02 wurde ein Beschluß verkündet, mit dem der Beweisantrag des Angeklagten Glöde vom 6.9.02 abgelehnt wird. In dem Beschluß heißt es auf Seite 4 zu dem Vorgang 1 AR 620/95 bei der Generalstaatsanwaltschaft beim Kammergericht:

"Der Vorgang enthalte ausschließlich die Mitteilung der Verfahrenseinleitung bzw. Durchführung, eine Abschrift der Anklage und des rechtskräftigen Urteils. Der Vorgang umfasse insgesamt 7 Blatt."

Der Zeuge Heckt wird bekunden, die Vorsitzende Frau Hennig habe ihn im Mai 2001 angerufen und sich nach der Akte 1 AR 620/95 erkundigt. Über den Akteninhalt habe er ihr folgende Auskunft gegeben:

Die Handakte von 9 Blatt enthalte Berichte, die Anklage und das Urteil und sei 1996 abgeschlossen worden.

Soweit sich die Beschlußbegründung auf ein Schreiben der Leitenden Oberstaatsanwältin Voß-Broemme vom 17.10.2002 bezieht und insoweit wiedergibt, daß die Akte "ausschließlich die Mitteilung der Verfahrenseinleitung bzw. - durchführung sowie Abschriften der Anklage und des rechtskräftigen Urteils" enthalte, kann dem Schreiben nicht entnommen werden, daß sich auch "Berichte" in der Akte befinden.

Auch wenn das Kammergericht inzwischen am 16.1.2003 den Beweisantrag des Angeklagten Glöde vom 9.1.2003 auf Ladung des Zeugen Heckt abgelehnt hat mit der Begründung, bei den im Beschluß vom 30.12.2002 erwähnten "7 Blatt" handele es sich um einen Schreibfehler und es müsse richtig "9 Blatt" heißen, wird der Zeuge Heckt im Unterschied zu den Angaben der Oberstaatsanwältin Voß-Broemme bekunden, daß die Akte nicht ausschließlich aus einem Einleitungs bzw. Durchführungsvermerk und der Anklage und dem Urteil besteht, sondern auch noch aus Berichten.

Die Vernehmung des Zeugen Heckt ist erforderlich, da zumindest im Mai 2001 die Akte, die er offensichtlich vorliegen hatte, damals neben der Anklage und dem Urteil und einem Einleitungs- und Durchführungsvermerk auch noch "Berichte" darin befanden.

Das Kammergericht lehnte mit Beschluß vom 30.12.2002 den Antrag auf Beiziehung der Akte 1 AR 620/95 ab, da die Aufklärungspflicht dies nicht gebiete angesichts des Inhalts der Akte.

Der Inhalt dieser Akte besteht aber nach den Bekundungen des Zeugen Heckts auch noch aus Berichten und nicht nur aus der Anklage, dem Urteil und dem Einleitungs- und Durchführungsvermerk.

Eine Beiziehung der Akte ist deshalb erforderlich.

Studzinsky, Rechtsanwältin
Würdinger, Rechtsanwältin

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