20. Februar 2003
In der Strafsache
./. Harald Glöde u.a.
2 StE 11/00 (4/2000)
wird beantragt,
Herrn Heckt,
über die Generalstaatsanwaltschaft Berlin,
als Zeugen zu laden und zu hören.
Begründung:
Am 30.12.02 wurde ein Beschluß verkündet, mit dem der
Beweisantrag des Angeklagten Glöde vom 6.9.02 abgelehnt wird.
In dem Beschluß heißt es auf Seite 4 zu dem Vorgang
1 AR 620/95 bei der Generalstaatsanwaltschaft beim Kammergericht:
"Der Vorgang enthalte ausschließlich die Mitteilung
der Verfahrenseinleitung bzw. Durchführung, eine Abschrift
der Anklage und des rechtskräftigen Urteils. Der Vorgang umfasse
insgesamt 7 Blatt."
Der Zeuge Heckt wird bekunden, die Vorsitzende Frau Hennig habe
ihn im Mai 2001 angerufen und sich nach der Akte 1 AR 620/95 erkundigt.
Über den Akteninhalt habe er ihr folgende Auskunft gegeben:
Die Handakte von 9 Blatt enthalte Berichte, die Anklage und das
Urteil und sei 1996 abgeschlossen worden.
Soweit sich die Beschlußbegründung auf ein Schreiben
der Leitenden Oberstaatsanwältin Voß-Broemme vom 17.10.2002
bezieht und insoweit wiedergibt, daß die Akte "ausschließlich
die Mitteilung der Verfahrenseinleitung bzw. - durchführung
sowie Abschriften der Anklage und des rechtskräftigen Urteils"
enthalte, kann dem Schreiben nicht entnommen werden, daß sich
auch "Berichte" in der Akte befinden.
Auch wenn das Kammergericht inzwischen am 16.1.2003 den Beweisantrag
des Angeklagten Glöde vom 9.1.2003 auf Ladung des Zeugen Heckt
abgelehnt hat mit der Begründung, bei den im Beschluß
vom 30.12.2002 erwähnten "7 Blatt" handele es sich
um einen Schreibfehler und es müsse richtig "9 Blatt"
heißen, wird der Zeuge Heckt im Unterschied zu den Angaben
der Oberstaatsanwältin Voß-Broemme bekunden, daß
die Akte nicht ausschließlich aus einem Einleitungs bzw. Durchführungsvermerk
und der Anklage und dem Urteil besteht, sondern auch noch aus Berichten.
Die Vernehmung des Zeugen Heckt ist erforderlich, da zumindest
im Mai 2001 die Akte, die er offensichtlich vorliegen hatte, damals
neben der Anklage und dem Urteil und einem Einleitungs- und Durchführungsvermerk
auch noch "Berichte" darin befanden.
Das Kammergericht lehnte mit Beschluß vom 30.12.2002 den
Antrag auf Beiziehung der Akte 1 AR 620/95 ab, da die Aufklärungspflicht
dies nicht gebiete angesichts des Inhalts der Akte.
Der Inhalt dieser Akte besteht aber nach den Bekundungen des Zeugen
Heckts auch noch aus Berichten und nicht nur aus der Anklage, dem
Urteil und dem Einleitungs- und Durchführungsvermerk.
Eine Beiziehung der Akte ist deshalb erforderlich.
Studzinsky, Rechtsanwältin
Würdinger, Rechtsanwältin
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