20.02.2003
In der Strafsache
./. Harald Glöde u.a.
2 StE 11/00 (4/2000)
wird beantragt,
die Verwaltungsstreitsache VG 34 A. 42.03
(Harald Glöde ./. BRD) beizuziehen und die Stellungnahme der
Antragsgegnerin vom 18.12.2002 und das Rechtsgutachten vom 13.12.2002
zu verlesen.
Begründung:
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, daß der Antrag auf
vorläufigen Rechtsschutz unzulässig ist, da der Antragsteller
die Aussetzung im Strafverfahren beantragen kann und deshalb eine
Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, mit der
die Hauptsache vorweggenommen würde nicht erforderlich ist.
Eine Entscheidung im normalen Klageverfahren kann sich allerdings
Jahre hinziehen.
Ebenso ist die Empfehlung des eingeholten Rechtsgutachtens, daß
angesichts des langen Verfahrensgangs beim Verwaltungsgericht eine
Aussetzung des Strafverfahrens erforderlich ist, zu sehen.
Die Antragsgegnerin ist u.a. der Auffassung, sie brauche die Protokolle
nicht ungeschwärzt vorzulegen, da dem Antragsteller im Strafverfahren
kein Nachteil daraus erwachse.
Zwar sei er daran gehindert, bestimmte Anträge zu stellen
und Vorhalte zu machen, um die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu
überprüfen, wenn ihm die Protokolle nicht vollständig
vorliegen, jedoch sei dieses Rechtsschutzdefizit im Strafverfahren
derart auszugleichen, daß im Rahmen der Beweiswürdigung
der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen durch einen
minderen Beweiswert Rechnung getragen werde.
Wir gehen davon aus, daß der Senat sich diesen Rechtsauffassungen
des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesministeriums des Innern
nicht entgegen stellen wird.
Studzinsky, Rechtsanwältin
Würdinger, Rechtsanwältin
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