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Verteidigung
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20.02.2003
Berlin, den
In der Strafsache
./. Harald Glöde u.a.
2 StE 11/00 (4/2000)
beantragen wir die Einholung eines Sachverständigengutachtens
durch einen Sachverständigen der PTU zu Feststellungen zur
Reißfestigkeit von Klebeband, Müllsack und transparentem
Kunststoffbeutel.
Der Sachverständige wird in seinem Gutachten anhand der Lichtbildmappe
Bd.40, Blatt 20 bis 22 und 33 bis 35 sowie der Untersuchung des
asservierten Müllsackes , des transparenten Kunststoffbeutels
und des asservierten Klebebandes zu folgendem Ergebnis kommen:
- In dem etwa 45 cm langen Päckchen, in durchsichtigem Klarsichtbeutel
verpackt, mittels Draht verschlossen, und dieser mit blauem Müllsack
mit Paketklebeband umklebt befanden sich 24 Stangen mit der Aufschrift
Gelamon 40. Ein Kopfbereich dieses Päckchens war auf einer
Größe 10 bis 12 cm am Aussen- und Innenbeutel beschädigt.
Das Klebeband war an dieser Stelle zerrissen.
- Die Aufrisstellen sind nicht durch Tiere verursacht,
- Sie sind nicht durch vorbeifliessende Gegenstände wie z.B.
Äste entstanden,
- nicht beim Einwerfen durch den Aufprall auf einen festen oder
spitzen Gegenstand,
- nicht durch die von PM Golde bei der Bergung verwendete Mistforke,
- sondern durch mutwilliges Aufreissen durch Menschen.
Begründung:
Der Sachverständige wird anhand der Fotos und bei genauer
Untersuchung der asservierten Gegenstände feststellen, dass
sämtliche Merkmale fehlen, die auf Tierfraß oder Tierkrallen
schließen lassen.
Auch lassen sich keinerlei Spuren feststellen, die von der von
PM Golde bei der Bergung eingesetzten Forke stammen.
Die Risse an den Plastiksäcken und am Klebeband sind durch
stumpfe Gewalteinwirkung hervorgerufen worden, wie sie einzig durch
mutwilliges Aufreissen zu erklären sind. Dabei ist die aufgewendete
Kraft so groß , dass das Aufreissen nicht durch vorbeifliessende
Gegenstände in einem Gewässer mit geringer Fliessgeschwindigkeit
verursacht werden können, schon gar nicht in der Zeit, in der
sich das Paket in einer Dünnschlickschicht befunden hat, da
dort die Fließgeschwindigkeit auf Null herabgesunken ist.
Die Beschädigungen am Paket sind eindeutig Aufreissspuren und
keine Aufplatzspuren.
Die Beweiserhebung ist erforderlich, da die bisherigen Gutachten
nicht eindeutig klären konnten, wann das Paket in den Seegraben
eingeworfen wurde und wie lange es dort gelegen hat. Damit verbleibt
es bei dem Gutachten des Sachverständigen Kolla der festgestellt
hat, dass aufgrund des Zersetzungszustandes des sichergestellten
Sprengstoffes, die Beschädigungen am Paket erst bei Bergung
oder maximal 28 bis 40 Tage vor der Bergung erfolgten. Das bedeutet,
dass die Beschädigungen innerhalb der 48 Tage nach Haftentlassung
des Zeugen Tarek Mousli entstanden sind. Die beantragte Beweiserhebung
wird ergeben, dass die Beschädigungen weder bei der von dem
Zeugen Mousli behaupteten Einbringung im März 1995 , noch während
der Liegedauer von 4 ½ Jahren bis zur Auffindesituation im Seegraben
haben entstehen können.
Dass von einer dritten Person der Sprengstoff an der von Mousli
als sicher bezeichneten Einwurfstelle am Parkplatz maximal 40 Tage
vor dem tatsächlichen Auffinden durch die Polizei gefunden,
aufgerissen und an anderer Stelle wieder entsorgt wurde, ist ausgeschlossen,
da am 16. und 17. Juni 1999 der Seegraben auf Parkplatzhöhe
durch Einsatzkräfte der Polizei/ BGS bereits erfolglos abgesucht
wurde. Damit kann ausgeschlossen werden , dass das Paket sichtbar
auf dem Schlick gelegen hat. Dass ein unbeteiligter Dritte zufällig
nach 4 ½ Jahren im Modder des Seegrabens auf Parkplatzhöhe
wühlt und anstelle des BGS das Paket findet ist so fernliegend,
dass es hier nicht weiter erörtert werden braucht.
Bliebe nur die Möglichkeit, dass zufällig ein unbekannter
Dritter den Seegraben abgegangen ist und an anderer Stelle das Paket
gefunden, aufgerissen und dann an der späteren Auffindestelle
wieder entsorgt hat. Dies setzt aber voraus, dass das Paket nach
4,5 Jahren immer noch sichtbar auf dem Schlick gelegen hat.. Hiergegen
spricht, dass nach Aussage der Zeugen Trede und Barbian sowie des
Zeugen Mousli am 8.7.1999 der Seegraben von diesen bis fast zum
Lietzengraben, über die spätere Fundstelle hinaus abgegangen
wurde und gezielt nach dem Sprengstoffpaket erfolglos gesucht wurde.
Man kann kaum davon ausgehen, dass der unbekannte Dritte den Schlick
des Seegrabens durchwühlt hat.
Da durch die beantragte Beweiserhebung nachgewiesen wird, dass
das Paket beschädigt eingeworfen wurde und der unbekannte Dritte
ausscheidet, wird der Zeuge Tarek Mousli in einem wesentlichen Punkt
widerlegt.
Würdinger, Rechtsanwältin
Studzinsky, Rechtsanwältin
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