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Verteidigung

20.02.2003

Berlin, den

In der Strafsache

./. Harald Glöde u.a.

2 StE 11/00 (4/2000)

wird beantragt,

folgende Unterlagen beizuziehen:

  1. die Verbindungsdaten des Netzbetreibers e-plus, die zur Überwachung des handy Mousli an das BKA gefertigt wurden,
  2. sämtlichen Schriftwechsel des BKA/ der BAW mit den Netzbetreibern e-plus, VIAG Interkom und der Telekom,
  3. die jeweiligen Seiten 1 zu den von e-plus an das BKA gefaxten G 10 - Reporten, die sämtlichst mit Blatt 2 beginnen
    ( Bd. 1 und 3 der nachgelieferten Serie von 11 Stehordnern zum handy Mousli) und
  4. die jeweiligen Seiten 1 der BZV Protokolle der Telekom, die ebenfalls als Blatt 2 beginnen.

Ferner wird beantragt,

  1. den Leiter der GD Sicherheit und Revision der E-Plus Mobilfunk GmbH, 40468 Düsseldorf
  2. den Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, 50445 Kölnals Zeugen zu laden und zu hören.

Begründung:

zu 1) -4)

Der Netzbetreiber e-plus ist gesetzlich verpflichtet, dem Bedarfsträger (BKA) die Verbindungsdaten der überwachten Anschlüsse zu liefern. Es ist davon auszugehen, daß e-plus seiner Verpflichtung nachgekommen ist. Diese e-plus Verbindungsdaten befinden sich dennoch nicht in den Akten. Lediglich die in dem BKA-eigenen Verarbeitungsprogramm - Syborg SSRS/NT - vorgenommenen Auswertungen liegen vor. Während andere Telekommunikationsanbieter wie z.B. die Telekom entsprechende BZV-Prozokolle geliefert haben und diese auch Aktenbestandteil sind, fehlen diese Datensätze von e-plus.

Angesichts der gesetzlichen Verpflichtung zur Übersendung dieser Daten handelt es sich dabei gerade nicht um "eigene Unterlagen des privatrechtlich organisierten Unternehmens e-plus", wie die BAW meint.

Es handelt sich im übrigen um fehlende Aktenbestandteile, die der Akteneinsicht unterliegen.

Zu 5.)

Der Leiter der Abteilung Sicherheit und Revision wird anhand der vorgelegten G-10 Reporte des Netzbetreibers e-plus folgendes bekunden:

E-plus fertigt im Falle von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen Verbindungsdaten an, die an die Bedarfsträger übersandt werden. Wenn es sich um eine Maßnahme nach dem G 10 Gesetz handelt, also Abhörmaßnahmen, die ohne richterlichen Beschluß auf Antrag der Geheimdienste durch Anordnung des zuständigen Bundesministers durchgeführt werden, stellt e-plus die Verbindungsdaten mit der Überschrift "G-10 Report" zusammen.

Überwachungen nach §§ 100 a, b StPO also durch richterliche Anordnung enthalten diesen Titel nicht, so daß für den Betreiber sofort erkennbar ist, welche Verbindungsdaten an die Ermittlungsbehörden und welche an die Geheimdienste gesandt werden.

Wenn vereinzelte G-10 Reporte offensichtlich an das BKA geschickt wurden, muß es sich um ein Versehen handeln.

Obwohl der Zeuge der Verschwiegenheit gem. Art. 3 § 10 G-10 Gesetz unterliegt, bezieht sich das Mitteilungsverbot nur auf konkrete Überwachungsmaßnahmen, um die es bei den in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen nicht geht.

Zu 6.)

Der Zeuge wird bekunden, daß parallel zu den richterlich angeordneten TKÜ-Maßnahmen im Ermittlungsverfahren ./. Mousli Telefonüberwachungen auf Antrag des Bundesamtes für Verfassungsschutz durchgeführt wurden. Diese seien über den Zeitraum der bisher vorgelegten TKÜ hinaus gegangen und haben insbesondere auch in der Zeit von Ende Mai 1999 bis September 1999 statt gefunden.

Es wird sodann beantragt,

sämtliche TÜ-Bänder vom BfV und die dazu gehörigen G-10 Reporte beizuziehen und

Akteneinsicht zu gewähren.

Die Vorlage sämtlicher TÜ-Maßnahmen des BFV ist für die Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Kronzeugen Mousli erforderlich, da ausgerechnet in der Zeit nach der Haftentlassung am 7.7.99 durch das BKA angeblich keine Überwachungsmaßnahmen bis zum September 1999 mehr geschaltet wurden, obwohl der Zeuge Trede am 13.12.01 in der Hauptverhandlung angab, das BKA sei brennend daran interessiert gewesen, was Mousli täglich gemacht hat, insbesondere nach seiner Entlassung.

In diesem Zeitraum existieren keine Vermerke des BKA über wesentliche Ermittlungstätigkeiten, wie z.B. den zweiten Seegrabengang am 8.7.1999 oder den 3.Seegrabengang, von dem Mousli seiner Mutter am 19.9.1999 in einem Telefonat berichtet.

Würdinger, Rechtsanwältin
Studzinsky, Rechtsanwältin

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