HILFSBEWEISANTRAG
Az: 2 StE 11/00
In der Strafsache
./. Borgmann
b e a n t r a g e ich,
durch Verlesung der entsprechenden Passagen
im Wortlaut bzw. durch Anhörung der Vernehmungsbeamten festzustellen,
daß der Zeuge Mousli zu den Teilnehmern am sog. Waldspaziergang
folgende Angaben gemacht hat.
- in seinen handschriftlichen Notizen am 27.12.1999
(Band 14, 436) angegeben hat:
"Heiner gesehen bei einem Treffen '89 oder '90 bei einem Waldspaziergang
nähe Loretto am Wannsee. Jon und/oderJudith auch dabei."
2.) bei seiner Vernehmung vom 30.12.1999 (Band
17,434):
"Ich erinnere mich. daß Lothar. Jon. Judith und auch Heiner
zusammen mit mir einen Spaziergang in einem Waldstück in der
Nähe des Loretta am Wannsee '89 oder '90
unternommen haben ".
3.)bei seiner Vernehmungvom 18.01.2000(Band
17,577): .
"Im Jahre 1989 machten ich. Heiner. Lothar Ebke. Rudolf Schindler.
Sabine Eckle und Harald Glöde einen Waldspaziergang im Grunewald
nördlich des Wannsees."
4.) in seiner Vernehmung am 10.04.2000 (Band
19, 1162):
"Bei einem Waldspaziergang beider Berliner RZ-Gruppen, bei dem bis
auf "Toni" von der anderen Gruppe alle Mitglieder der beiden RZ-Gruppen
teilnahmen"
Begründung:
Die Verteidigung geht aufgrund der Entstehungsgeschichte
des Zeugen Mousli davon aus, daß dieser kurz vor dem Ablaufen
der Kronzeugenregelung das Ereignis "Waldspaziergang" erfunden hat,
um den Ermittlungsbehörden die Kenntnis weiterer Personen angeben
zu können. Hierfür ist das Aussageverhalten des Zeugen
Mousli, wie oben dargestellt, ein weiterer Beleg.
Nicht nur das unglaubhaft ist, daß dem
Zeugen der "Waldspaziergang" eingefallen worden sein soll, nachdem
er nochmal über das Ablaufen der Kronzeugenregelung nachgedacht
hat, so wird der "Waldspaziergang" als Erfindung zusätzlich
entlarvt, wenn die Anzahl der Teilnehmer vom Zeugen, wie dargestellt,
immer weiter angereichert wird.
In der Hauptverhandlung vom 06.07.2001 hat der
Zeuge Mousli in dieser Hauptverhandlung im übrigen angegeben,
an dem Waldspaziergang hätten Lothar, Heiner, Jon und Judith,
Anton und er selbst teilgenommen. Wie bereits an anderer Stelle
erwähnt, hat der Zeuge über Anton schon am 03. und 04.01.2000
umfangreiche Angaben gemacht, ohne den Waldspaziergang zu erwähnen,
zu dem er ihn erst ab dem 10.04.2000 hinzurechnet.
Der Antrag wird hilfsbeweislich für den
Fall gestellt, daß das Gericht von der Existenz eines solchen
"Waldspaziergangs" ausgeht.
Lunnebach
Rechtsanwältin
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