Kammergericht
Berlin, den 16.5.02
In der Strafsache
./. Harald Glöde u.a.
2 StE 11/00 (4/2000)
wird beantragt,
- die zum Ermittlungsverfahren ST 14 130002/99 geführten
Hefter Nr. 36-38 beizuziehen und Akteneinsicht zu gewähren
- die zu dem o.g. Ermittlungsverfahren beim BKA vorhandenen Hefter
Nr. 0 - Nr. 35 mit den Sachakten Band I bis Band VIII auf ihre
Identität zu vergleichen.
- die weiteren unter der Datei im Computer von KOK Trede unter
"ST 13 - 004/98 - Sachstandsberichte" abgelegten Dokumente
ebenfalls beizuziehen und Akteneinsicht zu gewähren.
- zu ermitteln, wann, durch wen und auf Grund welcher Anordnung
die Lichtbildmappen, die KHK Bredlow in seinem Dienstzimmer aufbewahrt
hatte, im Jahre 2001 vernichtet wurde.
Begründung:
Zu 1.
Wie sich aus der jüngsten Nachlieferung mit einem Anschreiben
vom BKA vom 25.4.02 ergibt, finden sich weitere Hefter mit Hinweisen
auf andere Tatverdächtige beim BKA.
Diese Aktenbestandteile wurden der Verteidigung bisher vorenthalten.
Die Beiziehung der Akten ist auch erforderlich:
Da der Zeuge Mousli Angeklagte in diesem Verfahren teilweise komplett
falsch belastet hat und erst wenn seine Aussagen absolut nicht mehr
zu halten waren, diese zurückgenommen hat, (wie z. B. den Angeklagten
Glöde hinsichtlich der Anschläge auf die ZSA und Hollenberg)
oder auch bestimmte Tatbeiträge bewußt und gezielt Personen
falsch zugeordnet hat, gebietet es die Aufklärungspflicht des
Gerichts den Ermittlungen zu anderen Tatverdächtigen nachzugehen,
noch dazu, wenn diese von den Ermittlungsbehörden zurückgehalten
werden, damit die Aussage des Zeugen Mousli nicht in Zweifel gezogen
werden soll.
Zu 2.
Der Abgleich der Hefter Nr. 0-35 mit den Sachakten Bd. I bis VIII
ist angesichts der wiederholten Praxis der Ermittlungsbehörden,
den Verfahrensbeteiligten den tatsächlichen Akteninhalt nicht
offen zu legen geboten, da die Behauptung, die Hefter 0-35 stimmen
mit den Sachakten I-VIII überein, überprüft werden
muß.
Zu 3.
In dem kürzlich vom BKA nachgelieferten 140 Seiten Werk zu
den Sachstandsberichten befindet sich in dem Schreiben des KOK Barbian
vom 9.4.2002 die Angabe, daß in "Homelaufwerk" des
Computers des KOK Trede unter der Rubrik " ST 13 - 004/98 -
Sachstandsberichte" sechs Dokumente abgelegt seien.
Vorgelegt werden von KOK Barbian jedoch nur vier Sachstandsberichte.
Da sich bereits gezeigt hat, daß Ermittlungsergebnisse, die
in Sachstandsberichten Eingang gefunden haben, der Verteidigung
und dem Gericht vorenthalten wurden, ist die Beiziehung erforderlich
und auch durch die Aufklärungspflicht des Gerichts geboten.
Zu 4.)
Mit Schreiben vom 22.3.2002 teilte KHK Hamann dem Kammergericht
mit, daß die in Rede stehenden Lichtbildmappen im Laufe des
Jahres 2001 vernichtet wurden.
Nachdem mittlerweile feststeht, daß es zwei Lichtbildmappen
bei KHK Bredlow gab
und daß diese im Laufe des Jahres 2001 erst vernichtet wurden,
müssen auch Kenntnisse vorliegen, wann, durch wen und auf Grund
welcher Anweisung diese Lichtbildmappen vernichtet wurden.
Würdinger, Rechtsanwältin
Studzinsky, Rechtsanwältin
|