15.02.2002
Kammergericht
Berlin, den
In der Strafsache
./. Harald Glöde u.a.
2 StE 11/00 (4/2000)
wird beantragt,
die TKÜ- Bänder und Protokolle der Anschlüsse Handy
Mousli und Anschluß Olbrich Kuglerstraße für die
Zeit vom 19.5.99 bzw. 31.5.99 bis zum 12.8.99 beizuziehen und uns
Einsicht zu gewähren.
Begründung:
Auf Frage der Verteidigung, welche Anschlüsse in welchem Zeitraum
überwacht wurden, gab die BAW mit Schreiben vom 30.10.2001
folgende Erklärung ab:
Neben den 20 geschalteten Überwachungsmaßnahmen (siehe
Anlage) in der Zeit zwischen 8.9.99 bis 27.01.2000
wurden u.a. folgende Anschlüsse überwacht:
Mousli Handy: 2.11.1998 - 19.5.99
Olbrich Kuglerstraße: 24.11.98 - 30.5.99
Die BAW teilte im Schreiben vom 30.10.2001 mit, daß diese
Auskunft, aufgelistet durch das BKA, abschließend sei und
weitere TKÜ-Maßnahmen nicht erfolgt seien.
Für die Anschlüsse Handy Mousli und Olbrich Kuglerstraße
existierten Beschlüsse des BGH, diese Telefone vom 12.5.99
bis zum 12.8.99 abzuhören.
(Sammelordner zu 11 Bänden TKÜ , unpaginiert)
Im Widerspruch zur Mitteilung der BAW, der Anschluß Olbrich
(Kuglerstraße) sei am 30.5.99 und das Handy Mousli am 19.5.1999
abgeschaltet worden, bekundete der Zeuge Trede in Übereinstimmung
mit den BGH-Beschlüssen in der Hauptverhandlung am 20.12.01,
daß die TÜ-Maßnahmen bis zum 12.8.99 geschaltet
gewesen seien. Ab 13.8.99 seien diese
dann erst abgeschaltet worden.
Studzinsky, Rechtsanwältin
Würdinger, Rechtsanwältin
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