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Verteidigung

Kammergericht

Berlin, den 13. November 2003

In der Strafsache gegen Eckle 1-4/00

Zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 27. Oktober 2003 betreffend den Beweisantrag der Verteidigung Schindlers vom 23. Oktober 2003 ist folgendes zu sagen:

Alle Verfahrensbeteiligten müssten eigentlich ehrlicherweise ein peinliches Versehen eingestehen, nämlich dass sie die Norm des § 129 Abs. 6, letzter Satz StGB mit ihrem Verweis auf § 129 a StGB übersehen haben und auch die bisherige Beweisaufnahme nicht mit dieser Bestimmung im Blick durchgeführt haben. Erst der Beschluss des OLG Naumburg, die anschließende aufgeschreckte Reaktion BA Griesbaums sowie die letztlich bloß dialogische Zwischenentscheidung des BGH haben den § 129 Abs 6 auf die Tagesordnung gesetzt.

Dieses peinliche Übersehen einer möglicherweise relevanten Norm durch 10 Verteidiger, mindestens 5 OLG-Richter und 3-5 Vertreter unserer obersten Anklagebehörde muss einen Grund haben, der nicht in kollektiver Unachtsamkeit oder gar Faulheit zu suchen ist.

Nach meiner Auffassung interessieren strafrechtliche Belohnungen für organisationsbeendende Tätigkeiten den kundigen Rechtsanwender solange, als mit dieser Norm jüngst noch existierende konkrete Bedrohungslagen durch terroristische Organisationen beseitigt werden oder in nahem zeitlichen Zusammenhang zu der Bedrohungslage solche Prämien für organisationsbeendende Bemühungen verteilt werden sollen. In dem hier zur Entscheidung anstehenden Falle liegt die mögliche Bedrohung durch eine terroristische Organisation (und damit auch die dankbare Erleichterung über ihren Wegfall) so weit zurück, ist das Verschwinden der Organisation RZ Berlin so allgemeinkundig, dass die kriminalpolitische Notwendigkeit der Anwendung dieser Norm (§§ 129a,129 Abs 6 StGB)zunächst nicht unmittelbar evident ist. Ich vermute, dass der psychologische Mechanismus hier so ähnlich funktioniert wie beim Finderlohn: Vermisst man eine Sache ganz stark und wird sie einem vom Finder zurückgebracht, dann verhält man sich spontan großzügig. Hat man die verlorene Sache schon eine Zeit lang wieder in Besitz, wenn der gesetzliche Finderlohn geltend gemacht wird, dann versucht man sich herauszuwinden, den Finderlohn zu drücken.. den Finder der vorangegangenen Wegnahme zu zeihen etc.

Darüber hinaus könnte ich mir auch vorstellen, dass der eine oder

andere Strafverfolger bei dem Gedanken ganz krank würde, dass quasi im Vorruhestand befindliche Exterroristen letztlich nach so langer Prozessdauer (Kehrtwendungen um 180 Grad werden mit zunehmender Prozessdauer psychologisch immer schwieriger) relativ preiswert in den Genuss eines Strafaufhebungsgrundes gelangten, der vom Gesetzgeber so stark ausgebildet ist, dass sogar vermeintliche Rädelsführer mit Ausnahme einer möglichen Sprengstoffbestrafung letztlich freigesprochen werden müssten. Dem Richter, der solche Ressentiments als Richtschnur für die Gesetzesanwendung verwendete, würde Gustav Radbruchs Verachtung gelten, folgt man seinem berühmten Ausspruch über den contre coeur rechtsanwendenden Richter und den nach seinem Herzen predigenden Pfarrer.

Wenn ich diese psychologischen Hürden bei der Rechtsanwendung des § 129 VI StGB hier benenne, dann deshalb, weil man, glaube ich, erst, wenn man diese nicht ehrenrührigen psychologischen Mechanismen mitbedenkt, zu einer gerechten Rechtsanwendung gelangt und sich von den Argumenten der Herren Bruns und Wallenta nicht verführen lässt.

Die Stellungnahme des G BA ist für ihn selbst aber auch für den Senat nämlich äußerst verlockend: Sie verspricht Entlastung, indem sie sich selbst und allen, die ihr folgen wollen, verkündet: Es gibt nichts Peinliches, nichts ist übersehen worden. "Wir" (von der Bundesanwaltschaft) haben uns mit der Norm deshalb nicht auseinandergesetzt, weil dafür angesichts der Sachlage gar kein Anlass bestand und auch jetzt nicht besteht. Diejenigen, die jetzt behaupteten, sie hätten sich ernsthaft um eine Organisationsauflösung gekümmert, haben sich in Wirklichkeit nur unpolitisch ins Privatleben zurückgezogen, sozusagen einen organisationsindifferenten Ohne-Mich-Standpunkt eingenommen, ihre Motive dafür sind weder heroisch noch lauter, vielmehr privatistisch. Der Gewalt haben sie gerade nicht abgeschworen.

Diese Gemeinschaftsarbeit von OStA Bruns und Staatsanwalt Wallenta ist nach meiner Auffassung nicht geeignet Herrn Schindler und Frau Eckle die Rechtswohltat des § 129 Abs 6 StGB letzter Halbsatz zu nehmen und zwar aus folgenden Gründen:

Die BAW formuliert m.E. rechtlich zu hohe Anforderungen an die Freiwilligkeit und vor allem an die Ernsthaftigkeit des Bemühens, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern.

Die BA W verlangt unter Hinweis auf die bereits 1987 erschienene Dissertation von Römer Verhinderungstätigkeiten, die aus Sicht des Täters "zumindest subjektiv optimal" sein müssten.

Demgegenüber ist heutzutage auch die suboptimale Bemühung um Erfolgsabwendung als strafbefreiende Rücktrittsbemühung) beim beendeten Versuch ohne Kausalität für die Erfolgsverhinderung anzuerkennen. ( Vgl.LK-LilieIAlbrecht 11.Auflage (2003) Rdn. 222 zu § 24 StGB; Zwiehoff in StV 2003, 631 ff; Neubacher in NStZ 2003, 576;). Danach bemüht sich derjenige ernsthaft um Erfolgsverhinderung, der solche auf Rettung angelegten Maßnahmen ergreift, die aus seiner Sicht geeignet sind, den tatbestandlichen Erfolg zu verhindern (vgl. LKa.a.O. Rdn 223). Der Täter braucht seinem Anspruch auf Strafbefreiung nicht entgegenhalten lassen, dass er nicht auf ihm objektiv noch offen stehende bessere Maßnahmen zurückgegriffen hat, selbst wenn er sie erkannt hat, solange ihm seine Rettungsmittel ausreichend und geeignet erschienen (Vgl. LK a.a.O. Rdn 227).

Anders als bei Rettungsbemühungen für einen tödlich Verletzten, bei denen jeder gewisse Vorstellungen darüber hat, wie am besten das Leben des Betreffenden erhalten werden kann, ist die analoge Anwendung dieser Begriffe bei den ernsthaften Bemühungen eine terroristische Vereinigung aufzulösen nicht so einfach und auch die Subsumtion unter Begriffe wie subjektiv optimale Auflösungsanstrengung oder geeignete Auflösungsanstrengung nicht so evident wie wenn es um die Stillung einer blutenden Wunde geht und jeder seine Meinung aus dem Erste- Hilfe- Kurs zum Besten gibt. Es gibt wenig Erfahrungen mit der Auflösung einer terroristischen Vereinigung. In der ganzen 50 jährige Geschichte des §129 StGB findet sich nur eine einzige Entscheidung des BGH, die sich wenigstens peripher mit den Voraussetzungen des §129 AbS. 4 (a.F.) befasst: BGH 1 StE 8/56 abgedruckt u.a. in NJW 1956, 1406f. Es dürfte auch müßig sein, gerade von den Strafverfolgungsorganen zu erwarten, dass sie in der Lage seien zu beurteilen, was subjektiv optimal an Auflösungsbemüngen sei und was wenigstens noch das Prädikat "geeignet' verdiene. Die BA W scheint mir im Schwung ihrer Argumentation ohnehin ein wenig der Verlockung erlegen zu sein, diesen Altrevoluzzern einmal zu zeigen, wer denn wohl, wenn er denn gewollt hätte, der bessere Revolutionär gewesen wäre.

Bei Gruppierungen im Sinne des § 129a StGB handelt es sich um Kleinstgruppen, deren Diskussionen nicht unbedingt bloß auf den Bahnen des common sense oder eines wissenschaftlichen Diskurses verlaufen. Argumentationen die einem zunächst abstrus und höchst windungsreich vorkommen, mögen unter den spezifischen Bedingungen solcher Gruppen ganz andere Wirkungen auf den Gruppenzusammenhalt entfalten, als wir es erwarten würden. Femer muss man die besonderen Bedingungen der Bemühung um Organisationsauflösung bei gleichzeitiger weiter drohender Gefahr der Strafverfolgung wegen nichtverjährter Straftaten (Zumutbarkeitsgrenze) und bei gleichzeitiger Neuabschottung übriggebliebener Hardliner gegenüber den früheren Genossen und neuerlichen Organisationsgegnern bedenken.

Dabei stellt sich hinsichtlich des Mediums organisationsauflösender Aktivitäten schnell heraus, dass in der Innenwirkung, soweit andere Organisationsmitglieder überhaupt persönlich erreichbar sind, das gesprochene Wort das maßgebliche Mittel ist und in der Aussenwirkung wohl in erster Linie das geschriebene Wort. Also der Versuch der Überzeugungsarbeit, dass die bisherige Politik keinen Sinn mehr habe und dass der diesem politischen Konzept folgenden Organisationsform demnach auch keine Existenzberechtigung mehr zukomme.

Demgegenüber sind angesichts der besonderen Struktur der Al (schlanke, wenig kostenaufwendige Infrastruktur, keine Notwendigkeit der Finanzierung der gesamten Organisation in der Illegalität), Entzug von Tatmitteln und Abdrehen eventueller Tatfinanzierungshähne, so man denn über solche verfügte, nur sekundär erfolgversprechend, was die Auflösung der terroristischen Vereinigung anlangt. Waffen und Sprengstoff können ebenso wie Geldmittel neu beschafft werden, das Ingangsetzen eines Selbstreflektionspozesses kann demgegenüber die nachhaltigste Infragestellung der bisherigen Organisation bewirken. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der sich ernsthaft bemühende Organisationsauflöser sein Damaskus in einem umfangreichen Katalog dokumentiert, der alle bisherigen Glaubenssätze enthält, denen er nunmehr abschwört. Es ist auch nicht erforderlich, dass wir seine Motive billigen. Notwendig ist allerdings, dass sich die organisationsauflösenden Aktivitäten nicht in einem Hinweis auf den Zweifelssatz erschöpfen.

Die gemeinschaftliche Diskussion der Fälle Schindler/Eckle und 66 Borgmann verbietet sich schon deshalb, weil Borgmann schweigt und nicht einmal seine Mitgliedschaft feststeht, schon gar nicht Zeitpunkt und Motiv ihrer Beendigung, während bei meiner Mandantin und bei Herrn Schindler ein frühes Verlassen der Organisation und die Autorenschaft des Patriarchatspapiers festzustehen scheinen.

Die Bundesanwaltschaft die Schindler/ Eckle ja aus verjährungsrechtlichen Gründen zu Rädelsführern hochstilisiert hat, will die organisationszerstörende Wirkung des Austritts von Schindler/ Eckle, dieser angeblichen Galionsfiguren der Berliner RZ offenbar nicht wahrhaben und tut so als hätten sich hier bloß zwei verdiente Generäle nach vielen blutigen Schlachten auf ihre Landgüter zurückgezogen um das Kämpfen für die Gute Sache nunmehr Jüngeren zu überlassen (Modell Hindenburg/ Gut Neudeck) Der Feldmarschall blieb übrigens kaisertreu, solange er das durfte und hat der Sache des preussischen Militarismus nie geschadet.

Es benötigt wenig Phantasie, sich auszumalen, dass etwa der Parteiaustritt von Joschka Ascher und Antje Vollerem durchaus geeignet wäre, die Grünen in ihren Grundfesten als organisierte politische Bewegung zu erschüttern, zumal wenn dieser Austritt mit einer vernichtenden Abrechnung der bisherigen Poltik verbunden wäre. Gerade kleine Organisationen können derartige politisch motivierte Austritte von wichtigen Personen nur schwer verkraften. Anders übrigens große Volksparteien wie die CDU, die den Fall von Kohl aushielt und die auch nicht an seinem Austritt eingegangen wäre.

Die Ausführungen der Bundesanwaltschaft zur Fortsetzungsdiskussion innerhalb der RZ in den Jahren nach 1989 liegt größtenteils neben der Sache, weil es rechtlich gar nicht darauf ankommt, ob andere Mitglieder der RZ anderer Meinung als die der Schindler/ Eckle des Patriarchatspapiers waren und ob andere Mitglieder der RZ zunächst noch nach einer Fortsetzung einer militanten Politik in der RZ suchten. Die Tatsache dass Schindler /Eckle mit ihrem Austritt und ihrem Patriarchatspapier nicht sogleich alle Mitglieder der RZ Berlin überzeugen konnten, es ihnen gleich zu tun, besagt nichts über die Ernsthaftigkeit und Geeignetheit ihres Organisationsauflösungsbemühens. Auch das Wetterleuchten der Siegessäule und der Görlitzer und Franfurt/Oder Anschläge bedeutet nicht, dass das eigentliche Berliner RZ- Gewitter längst vorüber war.

Es fällt im übrigen schwer bei Sätzen wie "die Berliner RZ" habe "mit dem von Eckle und Schindler hinterlassenen personellen und sachlichen Bestand unmittelbar weiter existiert" noch an das Bemühen um intelektuelle Redlichkeit der Verfasser zu glauben. Dass die beiden Verfügungsgewalt über andere den Gruppenzusammenhalt bzw. dessen Fortsetzung ermöglichende Sachmittel verfügt hätten, die sie "hinterlassen" konnten, hat sich in der bisherigen Beweisaufnahme nicht ergeben.

Das einzige Argument, mit dem es sich auseinanderzusetzen lohnt, zieht die BA W aus der zeitlichen Nähe zwischen der Korbmacher- Erklärung und der von den Angeklagten behaupteten Zeitpunkt der Abfassung des Patriarchatspapiers. Sie meint, wer im Oktober 1987 noch ein so martialisches Pamphlet schreibt, der kann nicht allenfalls zwei Monate später ernsthaft jeder militanten politischen Praxis abschwören. Mit der Korbmachererklärung versucht die BA W darüberhinaus eine mögliche Koexistenz zwischen fortzusetzender militanter RZ- Politik und Entdeckung des neuen Hauptwiderspruchs Geschlechterdifferenz durch das Patriarchatspapier zu konstruieren.

Meine Argumente gegen diese Theorie sind folgende:

Wenn Tarek Mouslis Behauptung richtig ist, dass die Erklärung zu einem Anschlag häufig schon fünf Monate vor dessen Begehung fertiggestellt war, dann entfällt das Argument der zeitlichen Nähe, das sich auf die ,..Ernsthaftigkeit der Patriarchatserklärung auswirken soll.

Die Bundesanwaltschaft muss allerdings aufpassen, dass sie den organisationsbezogenen Aspekt des § 129 Abs. 6 StGB im Auge behält und nicht in längst obsolet gewordene Abschwörforderungen verfällt, wie sie bei dem alten § 129 STGB aus dem Jahre 1950, einer klassischen Kalten- Kriegs- Vorschrift, Gang und Gäbe war. Denn es geht nicht um Gesinnung sondern um die besondere Gefährdung von wichtigen Rechtsgütern die im Begehen von Verbrechen und Vergehen im organisatorischen Zusammenhalt liegt.

Das zweite Argument ist das, dass das Neue erfahrungsgemäß bei politischen Ideologien oder Lebensentwürfen nicht immer organisch aus dem Alten wächst, dass es viel mehr unvermittelbare Brüche gibt, dass zuweilen eher der Gestus der Verkündung als die Inhalte gleich bleiben, dass aber dieser Bruch der Ernsthaftigkeit der neuen Position keinen Abbruch tut. Ein schönes Beispiel für dieses Phänomen wäre der Bundesinnenminister, dessen Ernsthaftigkeit in Fragen der inneren Sicherheit auch nicht durch Zitate aus dem sogenannten Stammheimer Kneipenplaidoyer oder frühere Selbstdarstellungen ("ich bin ein liberaler Kommunist") in Frage gestellt werden können.

Die von der Bundesanwaltschaft inhaltlich am Patriarchatspapier geübte Kritik (Seite 6 der BAW- Stellungnahme) verrät einmal den Umstand, dass die Herren Sitzungsvertreter die Position des Papiers nicht teilen, was uninteressant ist und zielt schließlich darauf dem Papier eine Richtung zu geben, die es augenscheinlich nicht hat, nämlich eine Fortsetzung der RZ im besseren Geschlechterverhältnis zu entwickeln. Diese Behauptung lässt sich nur aufrechterhalten, wenn man vom Wortlaut des Patriarchatspapier insbesondere der Schlusspassage total abweicht und Frau Eckle wegen ihrer angeblichen dialektischen Fähigkeiten unterstellt, daß sie die Geschlechterdifferenz mit der gerade verworfenen sozialrevolutionären Politik doch noch versöhnen könnte. Das ist aber ganz offensichtlich eine durchsichtige Spekulation zum Zwecke der Ablehnung des Antrages und hat mit ernsthaften Auslegungsmethoden nichts mehr zu tun. Daß die BA W das Wort wissenschaftliche Lauterkeit für sich reklamiert, wirkt angesichts dieser Argumentationskunststücke schon wieder erheiternd.

Wenn schließlich auf den Seiten 7 und 8 der Stellungnahme die Wirkungsgeschichte des Patriarchatspapiers im Spiegel von Äußerungen anderer RZ-Gruppierungen erörtert wird, dann ergibt sich daraus doch nur, daß andere RZ-Gruppierungen nicht sehr überzeugend versuchten die Ausweglosigkeit des Patriarchatspapiers abzumildern und doch noch mit neuen Ansätzen zu vermitteln und dass wieder andere RZ-Gruppierungen, ihr Scheitern in anderen Phänomenen als gerade der Geschlechterdifferenz suchten.

Festzuhalten bleibt daher daß die organisationsauflösenden Aktivitäten von Schindler Eckle, verkörpert einmal in ihrem Austritt und verkörpert weiter in dem Patriarchatspapier, das jeglicher sozialrevolutionärer Politik und den entsprechenden Organisationsformen eine Absage erteilt und schließlich dokumentiert in ihren Bemühungen, ihre neuen Überzeugungen auch anderen zu vermitteln, möglicherweise sie auch vom Eintritt in die Berliner RZ abzuhalten (Lektürearbeitskreis) ernsthaft und geeignet waren die organisatorische Existenz der RZ Berlin zu beenden. Daß ihre Aktivitäten nicht alle Mitglieder der Berliner RZ

überzeugt haben ist im Rahmen des § 129 Abs 6 StGB ohne Belang.

Demnach ist das Beweisthema "die Berliner RZ gibt es nicht mehr" für die Entscheidung sehr wohl von Bedeutung. Eine andere Frage ist die, ob man sich über dieses Faktum unter den Verfahrensbeteiligten auf andere Weise als durch Erhebung der beantragten Beweise verständigen kann oder ob die Beweisbehauptungen aus unseren und Kaleks Beweisanträgen in ihrem für § 129 Abs 6 StGB relevanten Kern ggf. durch die verlesenen Verfassungsschutzberichte als bereits erwiesen angesehen werden können.

Der Verteidigung ist es wichtig, vor der Schlussberatung zu erfahren welche Position der Senat zur Anwendung des § 129 Abs 6 StGB einnimmt.

Becker Rechtsanwalt

 

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