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Verteidigung
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Kammergericht
Elßholzstraße 30-33
10781 Berlin
Berlin, 14.06.2002 s-ad
AZ: 672/01
In der Strafsache
gegen Axel Haug
- 1 - 4/00 -
beantrage ich,
den Aufzugsmonteur Herrn Fenske,
zu laden über die Fa. Schoppe-Keil GmbH,
Schlesische Straße 29/30, 10997 Berlin
als Zeugen zu laden und zu vernehmen.
Der Zeuge Fenske wird bekunden, dass er als Monteur für die
Fa. Schoppe-Keil tätig ist und für seine Firma regelmäßig
seit dem 01.01.1987 die Aufzugsanlagen wartet. Die Wartungsarbeiten,
die auch den Aufzug im Durchgang gegenüber der Kneipe "Ex"
betrafen, wurden und werden von Herrn Fenske einmal im Monat durchgeführt.
Es findet vorher keine Terminsabsprache mit dem Mehringhof statt,
vielmehr wird die Wartung von ihm zu einem Zeitpunkt vorgenommen,
der sich in seine Arbeitspläne günstig einfügt. Beim
Eintreffen im Mehringhof holt er die Schlüssel für die
Aufzugsanlagen aus dem Verwaltungsbüro des Mehringhofes ab.
Da er dort bekannt ist, werden ihm die Schlüssel immer gleich
ausgehändigt, ohne dass erst der diensthabende Hausmeister
informiert werden muß. Zwischen seinem Eintreffen im Mehringhof
und dem Beginn der Wartungsarbeiten vergeht daher regelmäßig
nur ein kurzer Zeitraum. Die Wartung nimmt er selbständig ohne
Hinzuziehung des Hausmeisters vor. Die einmal monatlich durchgeführten
Wartungsarbeiten umfassen auch bei dem Aufzug gegenüber dem
Eingang zur Kneipe "EX" die Überprüfung der
Fahrstuhlkabine, des Fahrstuhlschachtes und der technischen Anlagen
im Betriebsraum. Bei der Wartung des Aufzugschachtes wird regelmäßig
auch der Schacht unterhalb der Aufzugkabine im Kellergeschoss des
Mehringhofes in Augenschein genommen. Dabei geht es um die Überprüfung
der Führungsschienen für die Kabine und um die Überprüfung,
ob unterhalb der Kabine bis zum Grund des Fahrzeugschachtes genug
Raum für die unter der Kabine hängenden Kabel der Aufzugsanlage
ist. Gelegentlich wurde im Rahmen der Wartung bemängelt, dass
auf dem Grund des Aufzugschachtes etwas Grundwasser stand. Dies
wurde dann auch in den Wartungsprotokollen vermerkt, von denen eine
Durchschrift an das Hausmeisterbüro des Mehringhofes gegeben
wurde. Der Grund des Aufzugschachtes ist mit Estrich bedeckt. Eine
Metallplatte, die einen unter ihr befindlichen Hohlraum abdeckt,
befand sich in der Zeit, seit die Firma die Wartungsarbeiten durchführt,
nicht auf dem Grund des Aufzugschachtes. Bauliche Veränderungen
am Aufzugschacht wurden in der gesamten Zeit nicht vorgenommen,
auch keine Reinigungsarbeiten. Wenn sich auf dem Boden des Aufzugschachtes
gegenüber zum Eingang der Kneipe "Ex" ein Paket oder
eine "Kiste" befunden hätte, wäre dies bei der
Wartung bemerkt und beanstandet worden, weil die Lagerung von Gegenständen
im Aufzugschacht den Vorschriften widerspricht und den freien Lauf
der Kabel gefährdet.
Die Beweisaufnahme ist von Bedeutung, denn sie wird ergeben, dass
der von Tarek Mousli zunächst (bis zum 30. 05. 2000) als möglicher
Lagerort des angeblichen Sprengstoffdepots beschriebene Aufzugschacht
des Aufzuges gegenüber dem Eingang zur Kneipe "Ex"
nicht für die Lagerung von Sprengstoff und Waffen in Frage
kam. Abgesehen davon, dass der Aufzugschacht vom Betriebsraum des
Aufzuges aus durch ein Gitternetz einsehbar und schon deshalb als
Versteck untauglich war, worauf der Zeuge Schmitz in der hiesigen
Hauptverhandlung vom 23. November 2001 hinwies, wäre eine Entdeckung
des von Mousli beschriebenen Depots durch den Zeugen Fenske nicht
zu verhindern gewesen.
v. Schlieffen
Rechtsanwalt
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