Kammergericht Berlin (1)
Elßholzstr. 30-33
10781 Berlin-Schöneberg
13.11.2003
AZ:2 StE 11/00
In der Strafsache
./. Borgmann
b e a n t r a g e ich,
den derzeitigen staatsanwaltschaftlichen Dezernenten
für das Ermittlungsverfahren
2 BJs 66/98-2 bei der Bundesanwaltschaft in
Karlsruhe, dortige Anschrift aktenkundig, als
Zeugen
dazu zu vernehmen, dass der Sprengstofffund
vom 11.5.1998 in Kempen zwar wegen der Patronennummer 573/3 dem
Sprengstoffdiebstahl in Salzhemmendorf aus dem Jahr 1987 zugeordnet
wird, jedoch eine Zuordnung dieser fünf Sprengstoffpatronen
zur RZ nicht möglich war.
Vielmehr geht man bei der Bundesanwaltschaft
davon aus, dass der in anderer Sache Beschuldigte Ulurdag im Besitz
des Sprengstoffs war und damit ein Mitglied der von der BAW so bezeichneten
Vereinigung DHKP - C - Karatas-Flügel.
Begründung:
Der anderweitig verurteilte Ulurdag ist wegen
Mitgliedschaft in der DHKP – C – Karatas-Flügel und anderer
Straftaten rechtskräftig verurteilt. Dieser war nach einem
bewaffneten Raub am 22.04.1998 festgenommen worden. Aus Anlaß
einer Durchsuchung in seiner Wohnung (Engerstr. 6, Kempen) war am
01.05.1998 in einem Kellerverschlag, der nicht verschlossen war,
ein Aktenkoffer mit den fünf Sprengstoffpatronen 573/3 aufgefunden
worden. Neben dem Aktenkoffer lagerten Müllsäcke mit DHKP
– C – Propagandamaterial. Im Koffer selbst befanden sich weitere
Vorrichtungen für eine USBV, ferner ein abgerissenes Papierblatt
einer türkischen Tageszeitung, sowie handschriftliche Aufzeichnungen
in türkischer Sprache und Schaltkreiszeichnungen.
Die Zeugenvernehmung der Anwohner des Hauses
Engerstr. 6 hat ergeben, dass die Abteilung des Kellers, in dem
die Gegenstände gefunden wurden, innerhalb des Hauses frei
zugänglich war. Allerdings haben die Zeugen ausgesagt, dass
ein Zugang in das Haus nur den Hausbewohnern möglich gewesen
sei.
Die Vormieterin des Ulurdag hat darüberhinaus
ausgesagt, sie selbst habe den Teil des Kellers (den nämlichen
Kellerverschlag) zu ihrer Wohnung gehörend betrachtet.
Aufgrund dieser objektiven Beweislage geht die
Bundesanwaltschaft noch heute davon aus, dass der Koffer von dem
dort wohnenden Ulurdag benutzt wurde. Obwohl dieser dies immer bestritten
und wegen dem Sprengstoffbesitzes auch nicht verurteilt wurde, ist
Herr Ulurdag noch in Strafhaft (wahrscheinlich im Jahr 2000) von
einem älteren Beamten des BKA (wahrscheinlich Herrn Schultzke)
zu seinen Kenntnissen über den Koffer vernommen worden.
Hierbei gingen die Ermittlungsbehörden
davon aus, dass die DHKP –C, die zuvor zwar nicht mit Sprengstoffanschlägen
aufgefallen war, solche Anschläge ggf. vorbereitet und/oder
geplant habe.
Diese Erkenntnisse stehen in Widerspruch zu
der These der Bundesanwaltschaft im hiesigen Verfahren, jeglicher
Sprengstoff mit dem einschlägigen Patronenaufdruck, der aus
dem Diebstahl in Salzhemmendorf 1987 stamme, sei der RZ zuzurechnen.
Auf dieser unumstößlichen Annahme basiert die Zuordnung
des Sprengstoffes Slawinski und die Zuordnung des Seegraben-Sprengstoffes
zur RZ. Wie der Sprengstofffund in Kempen zeigt, ist diese Ermmittlungsthese
lediglich abstrakt.
Lunnebach
Rechtsanwältin
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