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Verteidigung

Kammergericht Berlin (1)

Elßholzstr. 30-33

10781 Berlin-Schöneberg

13.11.2003

AZ:2 StE 11/00

In der Strafsache

./. Borgmann

b e a n t r a g e ich,

den derzeitigen staatsanwaltschaftlichen Dezernenten für das Ermittlungsverfahren

2 BJs 66/98-2 bei der Bundesanwaltschaft in Karlsruhe, dortige Anschrift aktenkundig, als

Zeugen

dazu zu vernehmen, dass der Sprengstofffund vom 11.5.1998 in Kempen zwar wegen der Patronennummer 573/3 dem Sprengstoffdiebstahl in Salzhemmendorf aus dem Jahr 1987 zugeordnet wird, jedoch eine Zuordnung dieser fünf Sprengstoffpatronen zur RZ nicht möglich war.

Vielmehr geht man bei der Bundesanwaltschaft davon aus, dass der in anderer Sache Beschuldigte Ulurdag im Besitz des Sprengstoffs war und damit ein Mitglied der von der BAW so bezeichneten Vereinigung DHKP - C - Karatas-Flügel.

Begründung:

Der anderweitig verurteilte Ulurdag ist wegen Mitgliedschaft in der DHKP – C – Karatas-Flügel und anderer Straftaten rechtskräftig verurteilt. Dieser war nach einem bewaffneten Raub am 22.04.1998 festgenommen worden. Aus Anlaß einer Durchsuchung in seiner Wohnung (Engerstr. 6, Kempen) war am 01.05.1998 in einem Kellerverschlag, der nicht verschlossen war, ein Aktenkoffer mit den fünf Sprengstoffpatronen 573/3 aufgefunden worden. Neben dem Aktenkoffer lagerten Müllsäcke mit DHKP – C – Propagandamaterial. Im Koffer selbst befanden sich weitere Vorrichtungen für eine USBV, ferner ein abgerissenes Papierblatt einer türkischen Tageszeitung, sowie handschriftliche Aufzeichnungen in türkischer Sprache und Schaltkreiszeichnungen.

Die Zeugenvernehmung der Anwohner des Hauses Engerstr. 6 hat ergeben, dass die Abteilung des Kellers, in dem die Gegenstände gefunden wurden, innerhalb des Hauses frei zugänglich war. Allerdings haben die Zeugen ausgesagt, dass ein Zugang in das Haus nur den Hausbewohnern möglich gewesen sei.

Die Vormieterin des Ulurdag hat darüberhinaus ausgesagt, sie selbst habe den Teil des Kellers (den nämlichen Kellerverschlag) zu ihrer Wohnung gehörend betrachtet.

Aufgrund dieser objektiven Beweislage geht die Bundesanwaltschaft noch heute davon aus, dass der Koffer von dem dort wohnenden Ulurdag benutzt wurde. Obwohl dieser dies immer bestritten und wegen dem Sprengstoffbesitzes auch nicht verurteilt wurde, ist Herr Ulurdag noch in Strafhaft (wahrscheinlich im Jahr 2000) von einem älteren Beamten des BKA (wahrscheinlich Herrn Schultzke) zu seinen Kenntnissen über den Koffer vernommen worden.

Hierbei gingen die Ermittlungsbehörden davon aus, dass die DHKP –C, die zuvor zwar nicht mit Sprengstoffanschlägen aufgefallen war, solche Anschläge ggf. vorbereitet und/oder geplant habe.

Diese Erkenntnisse stehen in Widerspruch zu der These der Bundesanwaltschaft im hiesigen Verfahren, jeglicher Sprengstoff mit dem einschlägigen Patronenaufdruck, der aus dem Diebstahl in Salzhemmendorf 1987 stamme, sei der RZ zuzurechnen. Auf dieser unumstößlichen Annahme basiert die Zuordnung des Sprengstoffes Slawinski und die Zuordnung des Seegraben-Sprengstoffes zur RZ. Wie der Sprengstofffund in Kempen zeigt, ist diese Ermmittlungsthese lediglich abstrakt.

Lunnebach

Rechtsanwältin

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