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Verteidigung
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Kammergericht
Elßholzstraße 30-33
10781 Berlin
Berlin,11.7.2002 s-ad
AZ: 672/01
In der Strafsache
gegen Axel Haug
- 1 - 4/00 -
beantrage ich,
Herrn Jörn Schneemann, zu laden über die Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, 10173 Berlin, als Sachverständigen
zu laden und zu vernehmen.
Der Sachverständige wird bekunden, dass er als ausgebildeter
Hydrologe und Vermesser in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
tätig ist, und dort u. a. mit den Grundwassermessungen im Stadtgebiet
Berlin befasst ist. Er wird weiter bekunden, dass die Höhe
des Grundwassers in Berlin seit 1871 ständig durch Messungen
an definierten engmaschig über das gesamte Stadtgebiet verteilten
Messpunkten überwacht wird. Anhand der Messergebnisse kann
festgestellt werden, welche Höhe der Grundwasserspiegel zu
einer beliebigen Zeit an einem beliebigen Ort in Berlin hatte.
Diese Messungen haben ergeben, dass der Grundwasserpegel in Berlin-Kreuzberg
im Bereich des Mehringhofes in Kreuzberg in der Zeit von 1986 bis
1999 durchschnittlich etwa 31,5 m über NN betrug. Der Höchststand
in diesem Zeitraum lag geringfügig über 32 m über
NN im Spätsommer 1995. Im Jahr 1987 betrug der Höchststand
des Grundwasserspiegels im Bereich des Mehringhofes etwas über
31,50 m über NN.
Der Sachverständige wird weiter bekunden, dass nach den in
der Senatsverwaltung vorhandenen Plänen die Geländeoberkante
des Mehringhofes, also die Höhe der ebenerdigen Hoffläche,
etwa bei 35 – 35,5 m über NN liegt und der Grundwasserspiegel
sich daher im Jahr 1987 (bei höchstens ca. 31, 60 m über
NN) 3,4 bis 3,90 m unterhalb der Geländeoberkante lag.
Angesichts dieses vergleichsweise niedrigen Grundwasserspiegels
ist es ausgeschlossen, dass sich im Jahr 1987 in Versorgungsschächten
des Mehringhofes, deren Boden nicht mehr als 60 cm unterhalb der
Geländeoberkante liegt (wie im Strom- und Garagenraum), ein
Wasserpegel bildet. Grundwasser dringt bei diesem Höhenunterschied
nicht einmal als Kapillarwasser bis in die Nähe der Geländeoberkante.
Die Beweiserhebung ist von Bedeutung, denn sie wird ergeben, dass
die von Tarek Mousli am 30. 05. 2000 alternativ als Lageorte des
angeblichen Sprengstoffdepots beschriebenen Versorgungsschächte
im sogenannten Garagenraum und im sogenannten Stromraum bereits
nach seiner eigenen Schilderung nicht als die Verstecke in Frage
kommen, die ihm Lothar Ebke angeblich 1987 gezeigt haben soll.
Tarek Mousli hat in der Hauptverhandlung auf Befragen das ihm angeblich
im Jahr 1987 von Lothar Ebke gezeigte Versteck für das Depot
so geschildert, dass es sich um einen Schacht handelte, der ebenerdig
mit einer Metallplatte abgedeckt war. In dem Schacht habe ein Wasserpegel
gestanden. Diese Beschreibung kann auf die beiden Schächte
im Strom- und im Garagenraum nicht zutreffen, da sich im Jahr 1987
der Grundwasserspiegel im Bereich des Mehringhofs höchstens
bei 31, 60 m über NN befand und beide Schächte von der
Geländeoberkante aus gemessen nicht tiefer als 60 cm sind,
so dass sich ihr Boden mindestens 34,4 m über NN und damit
im Jahr 1987 fast 3 m über dem Grundwasserspiegel befand.
Das Gutachten des Sachverständigen wird daher ergeben, dass
die von Tarek Mousli abgegebene Beschreibung des angeblichen Lageortes
des Depots als einen Schacht mit einem stehenden Wasserpegel im
Jahr 1987 nicht auf die von ihm vermeintlich wiedererkannten Versorgungsschächte
im Stromraum oder im Garagenraum im Erdgeschoß des Mehringhofes
zutreffen kann.
Rechtsanwalt
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