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Verteidigung

Kammergericht
Elßholzstraße 30-33
10781 Berlin

Berlin,11.7.2002 s-ad

AZ: 672/01

In der Strafsache

gegen Axel Haug
- 1 - 4/00 -

beantrage ich,

Herrn Jörn Schneemann, zu laden über die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, 10173 Berlin, als Sachverständigen zu laden und zu vernehmen.

Der Sachverständige wird bekunden, dass er als ausgebildeter Hydrologe und Vermesser in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung tätig ist, und dort u. a. mit den Grundwassermessungen im Stadtgebiet Berlin befasst ist. Er wird weiter bekunden, dass die Höhe des Grundwassers in Berlin seit 1871 ständig durch Messungen an definierten engmaschig über das gesamte Stadtgebiet verteilten Messpunkten überwacht wird. Anhand der Messergebnisse kann festgestellt werden, welche Höhe der Grundwasserspiegel zu einer beliebigen Zeit an einem beliebigen Ort in Berlin hatte.

Diese Messungen haben ergeben, dass der Grundwasserpegel in Berlin-Kreuzberg im Bereich des Mehringhofes in Kreuzberg in der Zeit von 1986 bis 1999 durchschnittlich etwa 31,5 m über NN betrug. Der Höchststand in diesem Zeitraum lag geringfügig über 32 m über NN im Spätsommer 1995. Im Jahr 1987 betrug der Höchststand des Grundwasserspiegels im Bereich des Mehringhofes etwas über 31,50 m über NN.

Der Sachverständige wird weiter bekunden, dass nach den in der Senatsverwaltung vorhandenen Plänen die Geländeoberkante des Mehringhofes, also die Höhe der ebenerdigen Hoffläche, etwa bei 35 – 35,5 m über NN liegt und der Grundwasserspiegel sich daher im Jahr 1987 (bei höchstens ca. 31, 60 m über NN) 3,4 bis 3,90 m unterhalb der Geländeoberkante lag.

Angesichts dieses vergleichsweise niedrigen Grundwasserspiegels ist es ausgeschlossen, dass sich im Jahr 1987 in Versorgungsschächten des Mehringhofes, deren Boden nicht mehr als 60 cm unterhalb der Geländeoberkante liegt (wie im Strom- und Garagenraum), ein Wasserpegel bildet. Grundwasser dringt bei diesem Höhenunterschied nicht einmal als Kapillarwasser bis in die Nähe der Geländeoberkante.

Die Beweiserhebung ist von Bedeutung, denn sie wird ergeben, dass die von Tarek Mousli am 30. 05. 2000 alternativ als Lageorte des angeblichen Sprengstoffdepots beschriebenen Versorgungsschächte im sogenannten Garagenraum und im sogenannten Stromraum bereits nach seiner eigenen Schilderung nicht als die Verstecke in Frage kommen, die ihm Lothar Ebke angeblich 1987 gezeigt haben soll.

Tarek Mousli hat in der Hauptverhandlung auf Befragen das ihm angeblich im Jahr 1987 von Lothar Ebke gezeigte Versteck für das Depot so geschildert, dass es sich um einen Schacht handelte, der ebenerdig mit einer Metallplatte abgedeckt war. In dem Schacht habe ein Wasserpegel gestanden. Diese Beschreibung kann auf die beiden Schächte im Strom- und im Garagenraum nicht zutreffen, da sich im Jahr 1987 der Grundwasserspiegel im Bereich des Mehringhofs höchstens bei 31, 60 m über NN befand und beide Schächte von der Geländeoberkante aus gemessen nicht tiefer als 60 cm sind, so dass sich ihr Boden mindestens 34,4 m über NN und damit im Jahr 1987 fast 3 m über dem Grundwasserspiegel befand.

Das Gutachten des Sachverständigen wird daher ergeben, dass die von Tarek Mousli abgegebene Beschreibung des angeblichen Lageortes des Depots als einen Schacht mit einem stehenden Wasserpegel im Jahr 1987 nicht auf die von ihm vermeintlich wiedererkannten Versorgungsschächte im Stromraum oder im Garagenraum im Erdgeschoß des Mehringhofes zutreffen kann.

Rechtsanwalt

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