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Verteidigung

11.07.2002

Kammergericht

In der Strafsache

./. Glöde
1 - 4/2000

wird gem. § 257 StPO zu der Vernehmung des Sachverständigen

Dr. Ibisch vom 27.6.02 wie folgt Stellung genommen:

Der Sachverständige hat sämtliche Beweisbehauptungen der Verteidigung im Antrag vom 28.3.02 bestätigt.

Danach sind alle Behauptungen des Zeugen Mousli zum Bau und zur Funktionsweise des von ihm beschriebenen Sprengsatzes, der bei der ZSA eingesetzt worden sein soll, widerlegt.

1.

Der Zeuge Mousli bekundete in der Hauptverhandlung am 24.8.2001 und am 15.3.2002 anhand der Skizze Bd. 18,( Bl. 738 R) , daß durch die Faltung des Deckels eine Richtungswirkung erzielt werden sollte und bezeichnete den Mittelpunkt wegen der geringen Verdämmung als den Punkt der maximalen Sprengwirkung ( vgl. ausführlich Beweisantrag vom 28.3.02, S. 3).

Der Sachverständige hat dazu bekundet:

Eine maximale Sprengwirkung kann weder durch eine Faltung des Pappkartondeckels - wie von Mousli beschrieben - noch durch eine geringere Verdämmung erreicht werden. Ebenfalls ist eine Richtungsweisung ausgeschlossen.

Eine Explosion des von dem Zeugen beschriebenen Selbstlaborats findet gerade nicht statt, wenn an einem Punkt eine schwache Verdämmung gewählt wird. Zündet man das Gemisch aus Unkraut-Ex und Puderzucker in einem solchen Behältnis, ist lediglich ein schneller Abbrand die Folge und keine Explosion.

Eine Explosion dieses Gemisches wäre nur bei Verwendung eines festen Metallbehälters, wie z.B. eines Feuerlöschers denkbar.

Der Sachverständige konnte ausschließen, daß der "Sprengsatz", den der Zeuge Mousli beschrieben und aufgezeichnet hat, der bei der ZSA verwendete ist. Dieser hätte kein 30 x 40 cm großes Loch in das Mauerwerk des Gebäudes reißen können.

2.

Nach Angaben des Zeugen Mousli wurde der Sprengsatz aus Unkraut-Ex und Puderzucker hergestellt. Als Zünder seien Blitzlichtbirnchen verwendet worden.

Der Sachverständige hat dazu ausgeführt:

Er hat an den Anhaftungen der untersuchten Asservate Ammoniumnitrat und TNT aufgefunden. Diese Spurenlage weist eindeutig auf die Verwendung eines gewerblichem Sprengstoffs hin.

Dieser läßt sich nur mit einem gewerblichen Zünder oder einem entsprechenden Nachbau zünden.

Die Zündung mit präparierten Blitzlichtbirnchen ist ausgeschlossen.

Das ebenfalls am Tatort aufgefundene Natriumchlorat als Hauptbestandteil von Unkraut-Ex ist nicht zwingend Bestandteil des Sprengsatzes, sondern kann von Unkrautvernichtungsmitteln aus der Umgebung stammen.

3.

Auf Nachfrage konnte der Sachverständige ausschließen, daß das Selbstlaborat

als Zünder für den gewerblichen Sprengstoff verwendet worden ist, da gewerbliche Sprengstoffe nicht durch eine Flamme, sondern nur durch einen Detonationsstoß

gezündet werden können.

Ebenfalls konnte der Sachverständige ausschließen, daß der Sprengsatz aus einer Mischung von Natriumchlorat ( als Bestandteil des von Mousli beschriebenen Selbstlaborats ) und Ammoniumnitrat ( als Bestandteil eines gewerblichen Sprengstoffes) bestanden hat.

Ein solches Gemisch ist selbstentzündlich und bereits die Herstellung, erst recht der Transport sind höchst gefährlich.

Nach Ausführungen des Sachverständigen ist deshalb schon eine gemeinsame Lagerung verboten.

4.

Die Beweisaufnahme hat die Angaben des Zeuge Mousli komplett widerlegt.

Der Zeuge Mousli hat behauptet, bei dem Anschlag auf die ZSA von Anfang an dabei gewesen zu sein und den Bau des "Sprengsatzes" selbst miterlebt zu haben.

Seine detailreichen Beschreibungen sollten offensichtlich bezwecken, aufgrund ihres Detailreichtums zu überzeugen. Dieses Beweisergebnis ist von besonderer Bedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben soweit sie die Belastung anderer und seinen eigenen Tatbeitrag betrifft.

Studzinsky, Rechtsanwältin
Würdinger, Rechtsanwältin

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